Servus Ziesel29,
Achtung: Nicht die Kapitel 3.4 und 3.5 ADR verwechseln. Freigestellte Menge = 3.5 ADR, begrenzte Menge = 3.4 ADR. Die Beförderung als begrenzte Menge ist bei UN 3190 nicht zulässig.
Bei freigestellten Mengen <= 1 g müssen lediglich die Vorschriften von 3.5.1.4 ADR beachtet werden. D. h. es sind 3.5.2 (Zwischenverpackung nicht unbedingt erforderlich)und 3.5.3 (dürfte bei einer X-Verpackung als Außenverpackung erfüllt sein) des ADR zu berücksichtigen. Eine Dokumentation, eine Unterweisung, eine Kennzeichnung oder Ausrüstungsgegenstände sind nicht erforderlich. Selbstverständlich macht es Sinn den Fahrzeugführer auf das Gefahrgut hinzuweisen.
Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer