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Eigentransport UN3190 #23915 07.09.2017 11:34
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ziesel29 Offline OP
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Hallo,
ich habe gleich noch eine Frage.
Wir haben ein Erzeugnis, dass gewisse Gefahren birgt. Deshalb haben wir eine Sicherheitsinformation erstellt und das Produkt als UN3190 eingestuft. Wir wollen eine kleine Probe(< 1 g) im Kfz mit zu einer Messe nehmen. Aus unserer Sicht ist der Transport völlig ungefährlich. Aber wir wollen natürlich alles korrekt machen.
UN3190 bedeutet 30 g sind als freigestellte Menge transportierbar.
Wir würden die Probe in eine Blechdose packen u. diese in einen X-Karton mit Vermicullith als Polstermaterial. Außen Aufkleber begrenzte Menge.
Den Karton würden wir entsprechend sicher im Kofferraum des Kfz verstauen. Im mitgeführten LS steht dann auch "Gefährliche Güter in freigestellten Mengen".
Im Kfz muss ein 2 kg Feuerlöscher mitgeführt werden. Muss noch mehr mitgeführt werden?? Warnweste?? Schriftliche Weisungen??
Was muss ich als beauftragte Person noch machen?
Den / die Faher schulen? Wie?
Vielen Dank schon mal für kompetente Antworten!

Re: Eigentransport UN3190 [Re: ziesel29] #23916 07.09.2017 14:27
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Winklhofer Offline
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Servus Ziesel29,

Achtung: Nicht die Kapitel 3.4 und 3.5 ADR verwechseln. Freigestellte Menge = 3.5 ADR, begrenzte Menge = 3.4 ADR. Die Beförderung als begrenzte Menge ist bei UN 3190 nicht zulässig.
Bei freigestellten Mengen <= 1 g müssen lediglich die Vorschriften von 3.5.1.4 ADR beachtet werden. D. h. es sind 3.5.2 (Zwischenverpackung nicht unbedingt erforderlich)und 3.5.3 (dürfte bei einer X-Verpackung als Außenverpackung erfüllt sein) des ADR zu berücksichtigen. Eine Dokumentation, eine Unterweisung, eine Kennzeichnung oder Ausrüstungsgegenstände sind nicht erforderlich. Selbstverständlich macht es Sinn den Fahrzeugführer auf das Gefahrgut hinzuweisen.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer


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