Hallo,
also nun mal der Reihe nach.
Bei LQ Transporten nach Kapitel 3.4 ADR muss der LKW mit Placards gekennzeichnet werden,
Kapitel 3.4 (LQ) ist eine Freistellungsmöglichkeit, wobei der Abschnitt 3.4.1 zu beachten ist. Hier findest Du auch keinen Hinweis auf das Anbringen von Placards. Nur in Abschnitt 3.4.13
"Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen,..."und Abschnitt 3.4.14
festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, ... die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet."Wir reden hier von Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.7 und nicht von Großzettel (Placards) nach Kapitel 5.3.
Anbringens von Placards am LKW der Stückgüter mit Gefahrgut Klasse 8 befördert.
Das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei Stückgutverkehr trifft
nur für die
Klasse 1, siehe Absatz 5.3.1.5.1 und
Klasse 7 siehe Absatz 5.3.1.5.2 zu.
@ M.A.T.
Ich verstehe Ihren Hinweis auf nicht.
Es gibt eine Besonderheit im IMDG-Code, wenn Fahrzeuge auf Schiffen verladen werden bzw. nach IMDG-Code fahren (z.b. Fähren) dann sind Großzettel am Fahrzeug mit Stückgut anzubringen. Steht in IMDG-Code 5.3.1.1:
- alle vier Seiten
- „durch geeignete Methoden“
- mindestens drei Monate im Seeverkehr befunden haben.