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Bezettelung / Plakatierung #24010 12.10.2017 09:22
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Guten Tag.
Habe eine Frage in die Expertenrunde:
Situation: Es muss ein Gefahrgut UN 1263 (viskos) auf See in einem Trailer transportiert werden. Das Gefahrgut ist in 2,5 Liter Dosen verpackt. Transportiert wird eine vollen Beförderungseinheit.

Wie muss die Beförderungseinheit (Trailer) gekennzeichnet werden?

Folgendes habe ich bereits gefunden:
Laut 2.3.2.5 IMDG-Code unterliegen Viskose flüssige Stoffe, die in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern verpackt sind, nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung, Bezettelung und Prüfung von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1.
Das trifft auf meine Dosen schon einmal zu.

In Kapitel 5.2 IMDG-Code geht es um die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken. Da die Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten aber in Kapitel 5.3 IMDG-Code beschrieben werden, stellt sich mir die Frage, ob ich die Beförderungseinheit (Trailer) trotz "Freistellung" gemäß 2.3.2.5 plakatieren muss.

Vielen Dank schon mal für die Antworten.



Viele Grüße aus dem Pott
Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: TORI] #24027 18.10.2017 08:39
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DJSMP Offline
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Hallo TORI,

auf Grund der fehlenden Beteiligung siehst du schon, dass das Thema nicht so ganz einfach ist.

Mir persönlich sind diese Lobby-Regeln zu viskosen Stoffen ein absoluter Dorn im Auge. Bei dem von dir geschilderten Fall sind Probleme bei einer Kontrolle durch Polizei, BAG und Wasserschutzpolizei vorprogrammiert, weil die Kennzeichnung der Versandstücke u.U. von der des Trailers abweichen wird.

In 2.3.2.5 IMDG-Code ist ausgeführt, dass die viskosen Stoffe bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen "nicht den Vorschriften für die, Kennzeichnung, Bezettelung und Prüfung von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1 " unterliegen. Wie richtig festgestellt wurde, ist man demnach von der Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke in 5.2.1 und 5.2.2 befreit. Jedoch gilt die Freistellung nicht für die Plakatierung von Güterbeförderungseinheiten in Kap. 5.3 IMDG-Code.

Die Versandstücke müssten demnach nicht nach IMDG-Code gekennzeichnet sein. Die CTU (Trailer) müsste aber Placards tragen. Ebenso müsste das CTU Packzertifikat gefertigt werden, indem in Punkt 7 wiederum bestätigt wird, dass die Versandstücke gekennzeichnet sind.

Nun stelle ich mir gerade die Situation in einer Kontrolle vor, bei der der Trailer gekennzeichnet ist und das Packzertifikat vorliegt, aber die Versandstücke nicht gekennzeichnet sind. Das kann nach meiner Auffassung eigentlich nur schief gehen und führt zu Verzögerungen, selbst wenn der Kontrolleur sich bis dahin in den IMDG-Code vorarbeitet.

Was spricht denn dagegen, die Versandstücke zu kennzeichnen? IMO-Erklärung wird doch sowieso ausgestellt.

Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: DJSMP] #24030 18.10.2017 14:01
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Originally Posted by DJSMP
Hallo TORI,
Mir persönlich sind diese Lobby-Regeln zu viskosen Stoffen ein absoluter Dorn im Auge

Ist leider nicht der einzige Sachverhalt, bei dem die (VT-)Sonderregelungen immer noch für Probleme sorgen. Wenn möglich, sollte man in der Praxis auf Erleichterungen verzichten, wenn die für offensichtliche Widersprüche bei Kontrollen sorgen.
Das beste Beispiel sind, in meinen Augen, die systemwidrig in Kl. 9 eingestuften Lithiumakkus, deren Risiko eher 4.2/4.3 entspricht. Aber dann wäre Luftbeförderung noch viel eingeschränkter. Die Pilotenvereinigung hat das ja schon erkannt.
M.A.T.

Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: TORI] #24032 19.10.2017 06:58
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TORI Offline OP
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Hallo DJSMP,

dass das Thema nicht ganz einfach ist, habe ich mir fast schon gedacht.

Dann lage ich mit meiner "gedanklichen" Vermutung richtig, dass die CTU plakatiert werden muss.

Danke für die Antwort.


Viele Grüße aus dem Pott
Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: TORI] #24044 19.10.2017 14:58
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DJSMP Offline
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Originally Posted by TORI
Hallo DJSMP,

dass das Thema nicht ganz einfach ist, habe ich mir fast schon gedacht.

Dann lage ich mit meiner "gedanklichen" Vermutung richtig, dass die CTU plakatiert werden muss.

Danke für die Antwort.


Das ist nach meiner Auffassung so. Und dann solltest du lieber auch die Versandstücke kennzeichnen, damit das nicht zu Problemen führt.

Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: DJSMP] #24221 11.12.2017 10:40
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Achdorfer Offline
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Hallo zusammen, habe diesen Beitrag erst jetzt gelesen und muss ehrlich sagen, hier haben wir auch nicht ganz sauber gearbeitet
Genaugenommen muss eine IMO geschrieben werden mit allem drum und dran und dem Satz " in accordance ..." und die Umverpackung muss ebenfalls gekennzeichnet werden da diese in der 5.1 beschrieben wird und ist somit nicht befreit


Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken.
Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: TORI] #24224 11.12.2017 21:40
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" Nun stelle ich mir gerade die Situation in einer Kontrolle vor, bei der der Trailer gekennzeichnet ist und das Packzertifikat vorliegt, aber die Versandstücke nicht gekennzeichnet sind. Das kann nach meiner Auffassung eigentlich nur schief gehen und führt zu Verzögerungen, selbst wenn der Kontrolleur sich bis dahin in den IMDG-Code vorarbeitet. "

Na Ihr seid ja lustig: einerseits über die Reeder klagen wenn die mehr fordern als verlangt, und dann vorschlagen mehr zu machen als verlangt wird ... ;-)

Aber mal im Ernst: ich glaube, wenn der Hinweis auf 2.3.2.5 im Beförderungspapier ist, dann sollte der geneigte Kontrolleur das auch gebacken kriegen.
Kritischer sehe ich da schon eher den Hinweis unter der P001 - PP1: dort wird verlangt, dass wenn die Gebinde nicht geprüft und als unit load verladen sind, die eingesetzten Trailer Koffertrailer sein müssen oder mindestens bis zur Höhe der Ladung sicher vergittert sein müssen.

Gruß
Volker


Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise
(Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)
Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: TORI] #24259 02.01.2018 13:27
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Achdorfer Offline
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Hallo zusammen, erstmal ein gutes und gesundes Neues Jahr euch allen
Im Moment hänge ich gerade im IMDG 5.3.2.1.1 Nr.2 und wenn ich die richtig lese
schließt diese Anweisung die 5.3.2.0.1 Nr.3 aus
Ich habe ein Placard eine UNNR also brauche ich keinen "technischen Namen " ?
und was für ein gefährliches Gut gibt es das in diesen Abschnitt fallen würde ?

Gruß Achdorfer


Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken.
Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: Achdorfer] #24278 05.01.2018 15:51
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Servus Herr Achdorfer,

das sehe ich auch so.
Welches Gut darunter fallen könnte, ist in der Tat fraglich, da in der Gefahrgutliste jeder UN-Nummer eine Klasse zugeordet ist. Es könnte lediglich der Fall sein, wenn eine Sondervorschrift von der Anbringung eines Gefahrzettel / Placards befreien würde. So einen Fall habe ich auf die Schnelle aber nicht gefunden, vielleicht gibt es keinen. Lediglich in SV29 habe ich mal eine Freistellung vom Gefahrzettel, aber keine Freistellung vom entsprechenden Placard gefunden.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Bezettelung / Plakatierung [Re: Winklhofer] #24345 24.01.2018 13:51
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DJSMP Offline
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Originally Posted by Winklhofer
Servus Herr Achdorfer,

das sehe ich auch so.
Welches Gut darunter fallen könnte, ist in der Tat fraglich, da in der Gefahrgutliste jeder UN-Nummer eine Klasse zugeordet ist. Es könnte lediglich der Fall sein, wenn eine Sondervorschrift von der Anbringung eines Gefahrzettel / Placards befreien würde. So einen Fall habe ich auf die Schnelle aber nicht gefunden, vielleicht gibt es keinen. Lediglich in SV29 habe ich mal eine Freistellung vom Gefahrzettel, aber keine Freistellung vom entsprechenden Placard gefunden.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer


Klasse 1.4 S Produkte sind dank der Automobil-Lobby von der Plakatierung befreit. Das steht in Nummer 1 zum 5.3.1.1.2. Und dafür, denke ich ist Nummer 3 des 5.3.2.0 gemacht, so dass hier dann ohne Placards zumindest der technische Name oder alternativ die UN-Nummer angegeben werden muss.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 24.01.2018 13:51.
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