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Umweltgefährdend- Kennzeichnung von Umverpackungen #23812 10.08.2017 12:54
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Kemal Offline OP
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Hallo zusammen,

wie werden Umverpackungen, die umweltgefährdende Versandpackstücke umfassen, z.B. UN 3082_Klasse 9 + umweltgefährdend, gekennzeichnet?

Muss ein Umweltgefährdend-Label an die Palette / Umverpackung angebracht werden, wenn es sich um Straßenverkehr handelt?

Wenn es sich um Seeverkehr handelt, müssen die Paletten / Umverpackung und die Beförderungseinheit gekennzeichnet bzw. beklebt werden, außer das Gebinde umfasst weniger als 5 L bzw. 5 kg.

Re: Umweltgefährdend- Kennzeichnung von Umverpackungen [Re: Kemal] #23813 10.08.2017 13:12
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Gerald Offline
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Hallo Kemal,

Antwort auf
wie werden Umverpackungen, die umweltgefährdende Versandpackstücke umfassen


Die Kennzeichnung mit "Fisch und Baum" muss auf die Umverpackung. Außer die Kennzeichnung auf dem Versandstück ist sichtbar, steht in Unterabschnitt 5.1.2. a) "Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel .... sichtbar sind,"

Antwort auf
Wenn es sich um Seeverkehr handelt, ..., außer das Gebinde umfasst weniger als 5 L bzw. 5 kg.


Das trifft auch für die Straße zu, steht in Absatz 5.2.1.8.1 die letzten zwei Strichaufzählungen.

Bei UN 3082 gibt im Kapitel 3.2 in Spalte 6 den Eintrag Sondervorschrift 375, was zur Folge hat:"Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID,..."

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 10.08.2017 13:22.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Umweltgefährdend- Kennzeichnung von Umverpackungen [Re: Gerald] #23814 10.08.2017 14:14
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Kemal Offline OP
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Hallo Gerald,

vielen Dank für deine Hilfe!

Re: Umweltgefährdend- Kennzeichnung von Umverpackungen [Re: Kemal] #24018 13.10.2017 00:28
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Moni Offline
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Hallo,

vielen Dank für die Info. Gilt dies auch für IATA?

Re: Umweltgefährdend- Kennzeichnung von Umverpackungen [Re: Kemal] #24025 18.10.2017 08:30
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Marco66 Offline
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Hallo Moni,

ja, seit der 57. Edition gibt es in der IATA die SP A197. Der Inhalt ist analog zu SP 375 im ADR.


Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Umweltgefährdend- Kennzeichnung von Umverpackungen [Re: Marco66] #24026 18.10.2017 09:25
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DJSMP Offline
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Bei IATA wäre noch zu beachten, dass die Markierung für umweltgefährdende Stoffe immer anzubringen ist, wenn der Versender es vorzieht, die kleinen Behälter bis 5kg / 5 L als Gefahrgut zu schicken. Im ADR/IMDG-Code kann ja bei diesen Behältern bis 5 kg/ 5 Lauf das Anbringen des Kennzeichens auf Versandstücken für umweltgefährdende Stoffe verzichtet werden.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 18.10.2017 09:25.
Re: Umweltgefährdend- Kennzeichnung von Umverpackungen [Re: DJSMP] #24028 18.10.2017 12:53
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Chris Wilting Offline
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Originally Posted by DJSMP
Im ADR/IMDG-Code kann ja bei diesen Behältern bis 5 kg/ 5 Lauf das Anbringen des Kennzeichens auf Versandstücken für umweltgefährdende Stoffe verzichtet werden.


Da ist sie wieder, meine Unsicherheit
Gab es dazu nicht schon mal eine Diskussion?

Bin mir da wieder total unsicher:
"Kann" oder "Muss" man bei Verpackungen bis 5 kg auf das Anbringen des Kennzeichen verzichten.

Re: Umweltgefährdend- Kennzeichnung von Umverpackungen [Re: Chris Wilting] #24029 18.10.2017 13:45
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DJSMP Offline
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Wo soll sich denn bei einer Erleichterung ein "MUSS" ergeben, diese anzuwenden?

5.2.1.8 "...müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen ..."

Da steht doch nicht drin "ausgenommen ..., die nicht gekennzeichnet sein dürfen".

Re: Umweltgefährdend- Kennzeichnung von Umverpackungen [Re: DJSMP] #24057 23.10.2017 08:09
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Marco66 Offline
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Genau so sehe ich das auch. Man sollte immer den ganzen Abschnitt lesen. Dort steht drin was alles muss. Der Rest muss nicht und ist deshalb freiwillig.
Antwort auf
5.2.1.8.1
Versandstücke mit umweltgefährdenden Stoffen, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, müssen dauerhaft mit dem in Absatz 5.2.1.8.3 abgebildeten Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe gekennzeichnet sein, ausgenommen Einzelverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, sofern diese Einzelverpackungen oder die Innenverpackungen dieser zusammengesetzten Verpackungen
– für flüssige Stoffe eine Menge von höchstens 5 l haben oder
– für feste Stoffe eine Nettomasse von höchstens 5 kg haben.



Mit freundlichen Grüßen
Marco66
Re: Umweltgefährdend- Kennzeichnung von Umverpackungen [Re: Marco66] #24060 23.10.2017 11:02
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johnny_b Offline
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Ich fasse jetzt für mich nochmal zusammen, was ich gelernt habe:
Wenn ich UN 3077 bzw. UN 3082 in Verpackungen bis max. 5 kg oder 5 L netto verpacke (egal, ob Einzel- oder Innenverpackung), unterliegt es aufgrund der SP 375 (ADR, IATA-DGR) bzw. 2.10.2.7 IMDG-Code keinen Vorschriften, außer den grundlegenden Verpackungsanforderungen. D.h. ich benötige u.a. keine Kennzeichnung und kein Eintrag im Beförderungspapier / der DGD.

Bei anderen UN-Nummern kann ich bei Einhaltung der o.g. Nettomengen auf die Kennzeichnung mit der Fisch/Baum-Markierung verzichten. Dies kann ich auch anwenden, wenn ich - warum auch immer - UN 3077 oder UN 3082 als reguläres Gefahrgut der Kl. 9 versende.

Jetzt verstehe ich 2.10.2.7 so, dass bei Einhalten der Nettomengenbegrenzung auch der Hinweis "Marine Pollutant" in der IMO-DGD entfällt.
Originally Posted by 2.10.2.7 IMDG Code
[...] unterliegen keinen anderen auf Meeresschadstoffe anwendbaren Vorschriften dieses Codes, [...]

Im ADR finde ich aber keinen vergleichbaren Passus. Dementsprechend muss hier der Hinweis "Umweltgefährdend" eingefügt werden, unabhängig von der Kennzeichnung der Versandstücke. Oder habe ich hier etwas übersehen?


Grüße aus dem Ruhrgebiet, johnny_b

"better safe than sorry"
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