Hallo BigBen,
bei <1000 Netto Explosiv Masse von den Anforderungen für EXII und EX III Fahrzeugen befreit ist.
Du schreibst Du schreibst
"1000 NEM", wobei Du die Maßeinheit vergessen hast, aber ich gehe mal von
"kg" aus. Und somit scheinst Du da was zu verwechseln. Und zwar
kleiner 1000 Punkte nach Unterabschnitt 1.1.3.6, dann hättest Du recht. Steht in Absatz 1.1.3.6.2, vierte Strichaufzählung,
kein Hinweis bei Kapitel 7.2 auf "V2"!
Z.b. steht bei UN 0333, 0334, 0335 und 0336 (Feuerwerkskörper) in Spalte 16 der Eintrag
"V2", was bedeutet:
"Die Versandstücke dürfen nur in Fahrzeuge EX/II oder EX/III, die den jeweiligen Vorschriften des Teils 9 entsprechen, verladen werden. ..."Aber bei
UN 0336 steht in Spalte 6 die Sondervorschrift
651, dass bedeutet:
"Die Sondervorschrift V 2 (1) ist nicht anwendbar, wenn die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit nicht höher ist als 4000 kg, vorausgesetzt die Nettoexplosivstoffmasse je Fahrzeug ist nicht höher als 3000 kg."