Verantwortlichkeiten und deren Definition
#24126
16.11.2017 16:33
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G.A.S.
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Hallo Kollegen,
anbei die Frage Grundsätzlich zu einem Thema das ja Alltäglich vorkommt.-
Ich bin eine Firma und möchte eine Ladung Gefahrgut versenden. Ich suche mir einen Spediteur. Soweit so gut... Jetzt geht die Kette aber weiter und der Spediteur sucht sich wieder einen Spediteur usw. bis zum Schluss Spediteur Nr. 5 das gut tatsächlich abholt und ausliefert.
Jetzt geht dabei was schief und erst ab dann wird wirklich geschaut wer hat welche Verantwortlichkeit gem. GGVSEB und wer hat was falsch oder nicht gemacht.
Nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB bleibe ich als Firma ja so lange Absender bis ich den Spediteur beauftrage als Absender Aufzutreten erst dann werde ich zum Auftraggeber des Absenders.
Wie seht Ihr das auch im Hinblick auf das Beispiel mit den ganzen Subunternehmern.
Zuletzt bearbeitet von GMDB; 16.11.2017 18:06.
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#24135
17.11.2017 16:02
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Winklhofer
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Servus G.A.S.,
da empfehle ich die Ausführungen in der RSEB 2017 zum § 17 GGVSEB. Hier wird dazu ausführlich erläutert.
Gruß aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#24147
22.11.2017 11:52
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G.A.S.
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Ahhh danke vielmals. Dann such ich mal
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#24171
28.11.2017 17:58
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G.A.S.
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1. Üblicherweise wird zwischen Auftraggeber des Absenders und Absender/Spediteur ein sogenannter Speditionsvertrag geschlossen. Liegt dem Auftrag ein Speditionsvertrag zugrunde, ist der Auftraggeber des Spediteurs damit Auftraggeber des Absenders.
2. Der Spediteur führt zumeist den eigentlichen Transportauftrag nicht selbst durch, sondern vergibt diesen Auftrag an einen Fuhrunternehmer (Dritten). Der Absender/Spediteur schließt mit dem Dritten (Beförderer) dazu einen Beförderungsvertrag. Beauftragt ein Beförderer einen weiteren Beförderer, die ihm beauftragte Beförderung auszuführen, so ist er der Absender für die nachfolgende Beförderung. Bei jeder weiteren Beauftragung der tatsächlichen Beförderung durch einen weiteren Subunternehmer gilt das gleiche.
Zu 1. Ja das meinte ich damit das der Spediteur der neue Absender wird. Was aber Voraussetzt das eben ein Speditionsvertrag geschlossen wird. Eine reine Beauftragung reicht demnach nicht aus. Wobei der Vertrag ja auch Formlos geschlossen werden kann.
Zu 2. interpretiere ich das jetzt so das wir wie folgt die Verantwortlichkeiten haben wenn immer ein Beförderungsvertrag geschlossen wird. 5 Beförderer kommen nach dem realen Absender der eben zum Auftraggeber des Absender wird. Der letzte der 5 Spediteure wird zum Beförderer. der 4. Spediteur wird zum Absender. Spediteure 1,2 und 3 werden genau wir der ursprüngliche Absender zu den Auftraggebern des Absenders sofern eben ein Vertrag geschlossen wurde und nicht nur ein Auftrag besteht. Könnt Ihr das so bestätigen?
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#24187
30.11.2017 09:11
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Marco66
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Ich sehe das wie Du: Es gibt eine Beförderung Es gibt mehrere Auftraggeber des Absenders Es gibt einen Absender Es gibt einen Beförderer
Mit freundlichen Grüßen Marco66
Mit freundlichen Grüßen Marco66
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: Marco66]
#24190
30.11.2017 13:25
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Hallo zusammen, dieses Thema ist sehr interessant vor allem wenn man EXW liefert. Im Gefahrgutrecht sind wir Hersteller, Abfüller und Verlader unser Kunde in Spanien wird zum Auftraggeber des Absenders, eine große Namhafte Spedition wird zum Absender und schließt mit einem Transportunternehmen einen Transportvertrag ab. Der kommt zu uns und holt die Ware des Kunden. Soweit ist es noch einigermaßen klar aber wer füllt nun den CMR aus ? vor allem wer prüft dann die dort angegebenen Gefahrguteintragungen gruß der Achdorfer
Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken. Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: Achdorfer]
#24197
01.12.2017 17:14
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DJSMP
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Hallo zusammen, dieses Thema ist sehr interessant vor allem wenn man EXW liefert. Im Gefahrgutrecht sind wir Hersteller, Abfüller und Verlader unser Kunde in Spanien wird zum Auftraggeber des Absenders, eine große Namhafte Spedition wird zum Absender und schließt mit einem Transportunternehmen einen Transportvertrag ab. Der kommt zu uns und holt die Ware des Kunden. Soweit ist es noch einigermaßen klar aber wer füllt nun den CMR aus ? vor allem wer prüft dann die dort angegebenen Gefahrguteintragungen gruß der Achdorfer Hier würde ich mal bemerken wollen, dass der Auftraggeber des Absenders eine rein deutsche Erfindung nach GGVSEB ist, die so in Spanien wahrscheinlich gar nicht existiert. Zwar hat man vor einiger Zeit in 1.4.2.1.3 ADR beim Absender einen Passus bezüglich der Informationspflichten für einen Absender eingearbeitet, der im Auftrag eines Dritten agiert. Aber dieses deutsche Hirngespinst "Auftraggeber des Absenders" existiert als Begriff ansonsten so im ADR nicht. Das bedeutet für mich, dass der Spanier seine Absenderpflichten nicht einfach so auf die "große Namhafte Spedition" abwälzen kann, so wie wir das in Deutschland machen. Unser deutscher "Auftraggeber des Absenders" erfüllt auch nur diesen einen Zweck: Absenderpflichten, die dem "Versender" (siehe Begriff im See- und Luftverkehr) obliegen, einem Spediteur in die Schuhe schieben, weil man das selbst nicht möchte.
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: DJSMP]
#24199
04.12.2017 16:04
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das ist so ein Problem, im Seeverkehr wären wir sogar als Versender lt.§22 verpflichtet ein Beförderungsdokument zu erstellen, würden wir auch gerne machen um diesen Diskussionen aus dem Weg zu gehen aber in einem CMR werden wir noch nicht einmal erwähnt und dürfen dort meines Wissens auch nichts eintragen da müsste wirklich der Absender die Papiere erstellen die Daten hätte er, aber wie bekommt die der Transporteur?
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: Achdorfer]
#24200
04.12.2017 17:18
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Gerald
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Hallo da müsste wirklich der Absender die Papiere erstellen die Daten hätte er, aber wie bekommt die der Transporteur? Sieh mal in die GGVSEB, da ist es im §18 Pflichten des Absenders in Absatz (1) Ziffer 1. a) geregelt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#24269
04.01.2018 16:08
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Gut wie immer ein interessantes Thema aber ich habe auch einen Skuriles Fallbeispiel und bin mal auf eure Einschätzung gespannt. Für mich ist das ganz klar die Verantwortlichkeit nach de GGVSEB als der Auftraggeber des Absenders.
Ein Spediteur hat einen Lagerhalter und lagert dort Ware im Kundenauftrag ein. Der Kunde versendet die Ware selbst und liefert Sie bei dem Lager an. Dann wenn ein Kundenauftrag vorliegt, Beispielsweise nach Afrika, wird die Spedition jetzt beauftragt den Transport zu Organisieren. Die Spedition beauftragt jetzt die Reederei mit dem Transport nach Afrika welche auch die Abholung im Aussenlager mit einem Spediteur organisiert. Die Spedition schreibt keine Beförderungspapiere und keine IMO Erklärungen. Wie seht Ihr das?
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: Achdorfer]
#24270
04.01.2018 16:22
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@ Herr Achdorfer für mich sieht es so aus als ist Ihr Unternehmen der Absender und Verlader nach nach IMDG Code zudem müssen wir hier Befüller und Verpacker genau Unterscheiden. Reden wir von Versandstücken oder von Tanks?
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#24271
05.01.2018 01:53
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Gut wie immer ein interessantes Thema aber ich habe auch einen Skuriles Fallbeispiel und bin mal auf eure Einschätzung gespannt. Für mich ist das ganz klar die Verantwortlichkeit nach de GGVSEB als der Auftraggeber des Absenders.
Ein Spediteur hat einen Lagerhalter und lagert dort Ware im Kundenauftrag ein. Der Kunde versendet die Ware selbst und liefert Sie bei dem Lager an. Dann wenn ein Kundenauftrag vorliegt, Beispielsweise nach Afrika, wird die Spedition jetzt beauftragt den Transport zu Organisieren. Die Spedition beauftragt jetzt die Reederei mit dem Transport nach Afrika welche auch die Abholung im Aussenlager mit einem Spediteur organisiert. Die Spedition schreibt keine Beförderungspapiere und keine IMO Erklärungen. Wie seht Ihr das? Im Seeverkehr existiert nur ein Versender. In Deutschland ist das §17 GGVSee. Insofern ist für mich unstrittig, dass der Kunde das Beförderungsdokument Seeverkehr zu fertigen hat. Natürlich kann er dies auf einen Beauftragten, z.B. den Lagerhalter delegieren. Aber verantwortlich ist der Kunde. Der Spediteur wird die Finger davon lassen, für den Kunden die ordnungsgemäße Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung usw. zu erklären (I hereby declare that...). Ich kenne aber ein Konstrukt, da tritt der Spediteur gleichzeitig als Lagerhalter und Logistikdienstleister auf und fertigt deaher auch die Papiere. Das ist aber ein Sonderfall und dann sind es zumindest noch andere Abteilungen oder sogar getrennte Unternehmen unter einer Marke.
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#24285
08.01.2018 12:04
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HAllo DJSMP, vielen Dank erst mal. So ähnlich ist es auch (Kunde beauftragt Gb in Österreich) und das der Kunde der Versender nach GGVSee ist ebenfalls klar. Nur müsste der Spediteur der die Reederei beauftragt die Sendung beim Lagerhalter zu holen doch nach der GGVSEB trotzdem der Auftragggeber des Absenders sein. Ganz aus der Verantwortung raus kommen ist nach meinem Wissensstand nicht möglich.
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#24344
24.01.2018 14:41
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Wenn wir unser außerhalb Deutschlands bewegen, hebe ich die Hände. Da kann man GGVSEB und GGVSee nicht anwenden. Eventuell sollten für Österreich die Gefahrgutvollzugserlässe studiert werden.
In Deutschland ist der Spediteur Absender nach GGVSEB, nicht Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist der, der den Transport beauftragt. Das kann ja nicht der Spediteur sein, sondern der, der den Krempel verschicken will, also wahrscheinlich der Kunde. Und so wie ich das sehe, ist dieser Kunde gleichzeitig Versender nach Seerecht.
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#25383
04.09.2018 23:09
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Danke für die Hilfe und den Austausch DJSMP
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#25392
05.09.2018 15:26
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Achdorfer
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Hallo zusammen, Ich hätte da mal eine Frage Unser Kunde in Österreich setzt einen Spediteur ein um seine Ware bei uns Abzuholen. Der bedient sich mit einem SUB. Wir sind Verlader Der SUB ist für einen Kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport nicht bzw. nicht vollständig ausgerüstet, das bedeutet er wird nicht geladen aber die Diskussion mit dem Kunden ist dann vorprogrammiert Gibt es irgendwo eine Verpflichtung das der Spediteur sich vergewissern muss, dass der SUB auch Gefahrguttransporte abwickeln kann ? Wir informieren den Kunden und den Spediteur im voraus über alles Gefahrgut aber dann geht die Information irgendwo verloren Diesmal steht ein Fahrer vor der Rampe mit Gruppenunfallmekblättern, keine Schriftliche Weisung und über das anstehende Gefahrgut ist er definitiv auch nicht informiert. Der ADR Schein ist aus Bosnien und sieht echt aus aber der Fahrer hat keine Ahnung um was es geht.
gruß
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#25393
05.09.2018 15:46
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TDamm
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Hallo, der, der den SUB beauftragt, wird Absender, da er einen Beförderungsvertrag mit dem Sub abschließt. Damit muss er die Informationen von Euch (Ihr seid dann Auftraggeber des Absenders) an den Sub weiterleiten. Eine Kontrollpflicht, dass das Fahrzeug nach dem ADR ausgerüstet ist, hat nur der Verlader, nicht der Absender.
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#25394
05.09.2018 16:06
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Wolfgang
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Hallo TDamm, Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
ich sehe den Kunden in Österreich als Auftraggeber des Absenders. Er beauftragt ja die Spedition, den Transport zu organisieren.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#25405
06.09.2018 10:07
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Gibt es in Österreich den Auftraggeber des Absenders wie in der deutschen GGVSEB?
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Re: Verantwortlichkeiten und deren Definition
[Re: G.A.S.]
#25407
06.09.2018 10:19
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Wolfgang
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Hallo G.A.S., Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
Der Beförderungsvorgang für diesen Transport beginnt in Deutschland. Also gilt deutsches Recht.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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