Einstufung von Zytostatika-Abfall aus der Medizin
#24244
21.12.2017 15:55
|
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302
Wolfgang
OP
Großmeister
|
OP
Großmeister
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302 |
Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
hat jemand Erfahrungen bei der Einstufung des im Betreff genannten Gefahrgutes? Es handelt sich um leere ungereinigte Plastikverpackungen ( die vorher mit Flüssigkeit gefüllt, als Medikament in Gebrauch waren ) nun zur Entsorgung kommen. Es kann auch sein, dass von zirka 100 zur Entsorgung kommenden Verpackungen 1-2 noch gefüllt sind, da sie nicht gebraucht/benutzt wurden. Ich würde sie unter UN 2810 VG III einstufen. Gibt es dazu andere Vorschläge? Eine Sortierung/Trennung 1) UN 3509 für die leeren Verpackungen bzw. 2) UN 2810 für die noch gefüllten Verpackungen ziehe ich auch in Erwägung.
Freundliche Grüße
Wolfgang
|
|
Re: Einstufung von Zytostatika-Abfall aus der Medizin
[Re: Wolfgang]
#24245
21.12.2017 16:17
|
Registriert: Aug 2010
Beiträge: 155
tiefflieger
Veteran
|
Veteran
Registriert: Aug 2010
Beiträge: 155 |
Ich würde hier deutlich unterscheiden über die Menge. Gebinde mit Restanhaftungen <20ml, also in der Regel alle leergelaufenen aber nicht gereinigten Gebinde fallen unter AVV 18 01 04 und sind kein Gefahrgut. Nur wenn man über die 20ml kommt geht es in AVV 18 01 08. Siehe LAGA Mitteilung 18.
|
|
Re: Einstufung von Zytostatika-Abfall aus der Medizin
[Re: Wolfgang]
#24247
21.12.2017 17:04
|
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
Udo Freitag
Meister aller Klassen
|
Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753 |
Hallo,
die noch dicht verschlossen und nicht gebrauchten, würde ich weiterhin unter der SV 601 subsumieren. Die bestimmungsgemäß entleerten, fallen meiner meiner Ansicht nach nicht unter das Gefahrgutrecht (UN 3509 wäre eine Möglichkeit wenn man auf Nummer sicher gehen will) Bei Zytostatikabeutel die Restmengen enthalten, die über den üblichen Restmengen liegen, wäre eine gefahrgutrechtliche Einstufung wie schon genannt obligatorisch.
Gruß
Udo
|
|
Re: Einstufung von Zytostatika-Abfall aus der Medizin
[Re: Wolfgang]
#24249
22.12.2017 08:19
|
Registriert: Oct 2013
Beiträge: 228
Marco66
Methusalem
|
Methusalem
Registriert: Oct 2013
Beiträge: 228 |
Hallo Wolfgang
die entleerten Verpackungen würde ich als UN 3509 deklarieren, wenn das Medikament die Bedingungen der Gefahrgutklassifizierung erfüllt. Ist das nicht der Fall, dann ist die gesamte Ladung kein Gefahrgut.
Die noch vollen Verpackungen würde ich unter der Eintragung transportieren, die auch für neuwertige Verpackungen dieses Produktes gilt. Wenn das UN 2810 ist, dann stimme ich Deiner Meinung zu.
Mit freundlichen Grüßen Marco66
|
|
Re: Einstufung von Zytostatika-Abfall aus der Medizin
[Re: Wolfgang]
#24251
22.12.2017 09:13
|
Registriert: Aug 2010
Beiträge: 155
tiefflieger
Veteran
|
Veteran
Registriert: Aug 2010
Beiträge: 155 |
Bei uns werden Mengen mit >20ml mit viel Saugmaterial als UN 3249, Abfall, Medikament fest, giftig, n.a.g. (D/E) (Altmedikament) 6.1, VG II entsorgt.
|
|
Re: Einstufung von Zytostatika-Abfall aus der Medizin
[Re: Wolfgang]
#24258
26.12.2017 20:50
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,088
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,088 |
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Einstufung von Zytostatika-Abfall aus der Medizin
[Re: Wolfgang]
#24319
16.01.2018 16:54
|
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302
Wolfgang
OP
Großmeister
|
OP
Großmeister
Registriert: Jun 2007
Beiträge: 302 |
Hallo Gefahrgutkollegen/innen,
vielen Dank für die Beiträge. Ich sehe keine Rechtsgrundlage, dass ein leere ungereinigte Verpackung nicht als Gefahrgut zum Versand kommen kann. Auch eine leere ungereinigte Verpackung, die vorher eine Flüssigkeit enthalten hat, als festen Stoff einzustufen, ist meiner Meinung nach nicht möglich. Das hatte ich zumindest mal in früheren Gefahrgutlehrgängen zum Thema "Einstufung" so gelernt. 3249 Medikament scheidet in meinem Fall auch aus, da in den Verpackungen ja noch einzelne Schläuche etc., also nicht nur Medikamente, sind. Ich hatte in dem von mir im Anfangsbeitrag geschilderten Beispiel auch die wenigen noch gefüllten Kunststoffverpackungen erwähnt. Werden die bei Ihnen/Euch vor dem Versand voneinander getrennt und separat als Nicht-Gefahrgut versendet? Wenn ich also ADR bzw. GGVSEB konform handeln will, bleibt bei leeren ungereinigten Verpackungen von Zytostatika-Medikamenten meiner Ansicht nach nur die Möglichkeit der Einstufung als flüssiger Stoff unter UN 2810.
Freundliche Grüße
Wolfgang
|
|
Re: Einstufung von Zytostatika-Abfall aus der Medizin
[Re: Wolfgang]
#24320
16.01.2018 18:20
|
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,088
Gerald
Held der Gefahrgutwelt
|
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,088 |
Hallo Wolfgang, Ich sehe keine Rechtsgrundlage, dass ein leere ungereinigte Verpackung nicht als Gefahrgut zum Versand kommen kann. Da gebe ich Dir schon Recht, aber man kann Erleichterungen nutzen. In Deinem Fall würde ich UN 3509 unter Nutzung der Sondervorschrift 663 zur Anwendung bringen. Und ich gehe mal davon aus, dass Du die Auflagen zum Anwendungsbereich einhalten kannst. In dem Link bei meinem obigen Beitrag "Sicheres Krankenhaus" wird noch auf UN 2810 bzw. UN 3243 und den Abfallschlüssel "AS 18 01 08" verwiesen. In diesem Fall könntest Du den Unterabschnitt 1.1.3.6 nutzen. Den Rest musst jetzt selbst entscheiden. Wobei für mich am Günstigsten wäre, UN 3509 mit SV 663 zu nutzen!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
|
|
Re: Einstufung von Zytostatika-Abfall aus der Medizin
[Re: Wolfgang]
#24321
17.01.2018 08:50
|
Registriert: Aug 2010
Beiträge: 155
tiefflieger
Veteran
|
Veteran
Registriert: Aug 2010
Beiträge: 155 |
Was ist denn eine Zytostatikalösung? In der Regel 99,9% Wasser! Nur wenige mg sind Wirkstoff. Somit wäre diese Zubereitung nach Gefahrstoffrecht nur in wenigen Fällen überhaupt kennzeichnungspflichtig und dann oft wegen CMR Wirkung, welche wiederum im Transportrecht keine Rolle spielt. Fast alle Einstufungen zu Zytostatika sind reine Sicherheitseinstufungen ohne real vorhandenes Gefahrenpotential. Wie werden sie entsorgt? In der Regel in nicht wieder öffenbaren Behältern mit Schnappverschluss und Klebedichtung, denn man möchte den Missbrauch verhindern. Diese Behälter haben aber in der Regel nur eine Zulassung für Feststoffe. Altmedikamente sind Altmedikamente auch mit deren Verpackung. Da man die Infusionsschläuche aus Arbeitsschutzgründen nicht vom Infusionsbeutel trennen darf, sind die Schläuche Bestandteil der Verpackung. Über die Einbringung von ausreichend Saugmaterial wird sichergestellt, dass keine Flüssigkeit austreten kann. Über die 18er Abfallschlüsselnummer ist klar, die Fraktion geht in die Verbrennung, ohne vorherige Sichtstrecke oder Sortierung.
|
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|