Die De-Minimis-Freistellungsregelung
#24265
03.01.2018 18:03
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Markus Lehmann
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Hallo zusammen,
ich bin seit ca. 2 Jahren bei uns im Unternehmen "Beauftragte Person für Gefahrgut" habe u.a. auch PK1 im IATA Bereich. Wir versenden relativ viel Druckgasflaschen ( UN1950/1066/1013 ), was aber hier nicht zum Thema werden soll...:)
Ich stehe seit ca. Dez.2017 vor einen "Problem", vielleicht hat da jemand auch schon Erfahrung mit gehabt?!
Wir sind Hersteller von "Wasserkammern" und unser Vertrieb hat sich etwas für unsere Kunden einfallen lassen, es handelt sich dabei um "Tabs als Flockungsmittel". Bedeutet für unseren Kunden weniger Wasserwechsel u.v.m. . Jetzt komm Ich daher, und sage Stopp, UN3084 8 (5.1), II so einfach Weltweit versenden ist da nicht... um es kurz zu sagen, ich möchte nach Möglichkeit das über die " De-Minimis-Freistellungsregelung " laufen lassen, es ist so geplant das wir eine "Probe Packung" bei jedem Gerät beilegen. In einer "Probe Packung" sind insgesamt 6 Tabs a 50mg enthalten, sprich pro Verpackung liegen wir bei 300mg Flockungsmittel. Ich habe zwei Probleme, ein Versandstück wiegt zwischen 30 kg und bis zu 100 kg . Gibt es dort schon Probleme? Hat jemand Erfahrung in diesem Bereich, gibt das Probleme mit den Airlines? Des Weiteren kann Ich über eine Kennzeichnung des Verstand Stückes nichts nachlesen, ist man davon befreit?
Ich würde mich über Themen Diskussionen sehr freuen.
Liebe Grüße Markus
Zuletzt bearbeitet von Markus Lehmann; 03.01.2018 18:06.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: Markus Lehmann]
#24266
03.01.2018 19:12
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Hallo Markus,
auf Grund Deiner Mengenangaben sehe ich hier keinerlei Probleme. Vorausgesetzt es werden alle unter 2.6.10 genannten/geforderten Verpackungsvorgaben bezüglich der Innen- und Aussenverpackungen eingehalten. Direkt im ersten Satz wird darauf verwiesen das derart verpackte gefährliche Güter nicht den Beförderungsvorschriften unterliegen. Dies impliziert auch Kennzeichnungen und Markierungen.
Gruß (auch) Markus
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: Markus Lehmann]
#24272
05.01.2018 02:14
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DJSMP
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Hallo zusammen,
ich bin seit ca. 2 Jahren bei uns im Unternehmen "Beauftragte Person für Gefahrgut" habe u.a. auch PK1 im IATA Bereich. Wir versenden relativ viel Druckgasflaschen ( UN1950/1066/1013 ), was aber hier nicht zum Thema werden soll...:)
Ich stehe seit ca. Dez.2017 vor einen "Problem", vielleicht hat da jemand auch schon Erfahrung mit gehabt?!
Wir sind Hersteller von "Wasserkammern" und unser Vertrieb hat sich etwas für unsere Kunden einfallen lassen, es handelt sich dabei um "Tabs als Flockungsmittel". Bedeutet für unseren Kunden weniger Wasserwechsel u.v.m. . Jetzt komm Ich daher, und sage Stopp, UN3084 8 (5.1), II so einfach Weltweit versenden ist da nicht... um es kurz zu sagen, ich möchte nach Möglichkeit das über die " De-Minimis-Freistellungsregelung " laufen lassen, es ist so geplant das wir eine "Probe Packung" bei jedem Gerät beilegen. In einer "Probe Packung" sind insgesamt 6 Tabs a 50mg enthalten, sprich pro Verpackung liegen wir bei 300mg Flockungsmittel. Ich habe zwei Probleme, ein Versandstück wiegt zwischen 30 kg und bis zu 100 kg . Gibt es dort schon Probleme? Hat jemand Erfahrung in diesem Bereich, gibt das Probleme mit den Airlines? Des Weiteren kann Ich über eine Kennzeichnung des Verstand Stückes nichts nachlesen, ist man davon befreit?
Ich würde mich über Themen Diskussionen sehr freuen.
Liebe Grüße Markus Die 300 mg pro Versandstück sollten erstmal in Ordnung gehen. Allerdings möchte ich, wie gefahrgutbaer schon geschrieben hat, nochmal darauf hinweisen, dass in Kap. 2.6 noch ein paar unangenehme Dinge stehen. Die versandfertigen Versandstücke müssen die Fallprüfungen und die Stapeldruckprüfung bestehen (siehe Punkt c) verweist auf 2.6.6) . Das geht nur, wenn du die Prüfungen durchführst und dokumentierst. Das ist übrigens auch im ADR und IMDG-Code so, wird aber gern mal überlesen. Wenn du alle Anforderungen aus 2.6.10 einhältst, dann gelten die restlichen Vorschriften der IATA-DGR nicht. Es gibt also auch keine Kennzeichnung. Maximal ist eine GHS Kennzeichnung an den Verbraucherverpackungen (Tab-Beutelchen?). Meine Kunden geben i.d.R. noch einen kleinen Eintrag mit 2.6.10 in einem Begleitdokument an, damit da bei einer möglichen GHS Kennzeichnung keiner in Wallung kommt. Das ist aber Geschmackssache.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: DJSMP]
#24281
06.01.2018 19:51
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Markus Lehmann
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Hallo, vielen lieben Dank für eure Antworten gefahrgutbaer & DJSMP . Mit dem Punkt 2.6.10 muss Ich mich auseinandersetzen, da wahr mir soweit im klaren. Bei jeder Verbraucherverpackung sind auf der Rückseite alle GHS Kennzeichung abgebildet und mit QR-Code wo direkt das Sicherheitsdatenblatt angeschaut werden kann. Die 6 Tabs sind von einander getrennt eingeschweißt in eine Alu Verpackung. Ich habe mal ein Link für ein Bild zum Produkt https://abload.de/img/tabsufro0.jpg Ich habe alles soweit unkenntlich gemacht wo das kein Firmenname zu erkennen ist. Eine "Wasserkammer" wird immer in IPPC Holzkisten verschickt, die "Tab´s" werden dann wie in Anforderungen aus 2.6.10 beschrieben ist, in einen separaten Karton verpackt und mit rein gelegt. Die Holzkiste gilt als Overpack, so ist mein "Plan" ... Liebe Grüße Markus
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: DJSMP]
#24340
23.01.2018 18:05
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Markus Lehmann
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Hallo zusammen, bezüglich der Anforderungen aus 2.6.10, gibt es ein "Muster" das man Ausfüllen kann wo Ich die jeweiligen Prüfungen und Dokumentierungen eintragen kann? Ich stehe ehrlich gesagt auf dem Schlauch wie Ich das am besten Dokumentiere.  Gruß Markus
Zuletzt bearbeitet von Markus Lehmann; 23.01.2018 20:13.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: Markus Lehmann]
#24342
24.01.2018 09:42
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Moin Markus, 2.6.6.1 listet doch auf was gemacht werden muss. Das würde ich abtippen und nach jedem 'fallen lassen' z.B. ein Foto darunter und auch vom Stapeltest. Das sollte reichen. gruss..aw
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: Markus Lehmann]
#24343
24.01.2018 12:07
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Hallo Markus,
ich habe vor einigen Jahren mal einen solchen Test durchgeführt. Das ich den grade nicht finde könnte an einem Computercrash liegen. Soviel zur Datensicherung. ;-( (Sollte der wider Erwarten doch auftauchen kann ich Dir den gerne als Muster zukommen lassen) Ich habe den Karton, die Innenverpackungen und die Verschlussart beschrieben, ähnlich einem Test zur Baumusterzulassung, und dann wie von aw schon gesagt alles, Falltests und Stapeldrucktest, mit Fotos dokumentiert. Meiner Meinung macht macht es zu Deiner Sicherheit auch Sinn, wenn ihr euch das ganze Prozedere wirklich antun wollt, den Bericht zusätzlich von einer zweiten Person unterschreiben zu lassen. ABER: Wenn ich das richtig verstehe sind die Versandstücke mit den Tabs relativ klein. Baumusterzugelassenen 4G-Verpackungen mit z. B. einem Fassungsraum von 4 Litern bekommst Du auch bei kleinen Abnahmemengen schon für unter 3€. Jetzt musst Du rechnen mit welcher Variante Du besser weg kommst.
Gruß Markus
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: gefahrgutbaer]
#24347
24.01.2018 19:30
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Markus Lehmann
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Hallo wa und Markus,
vielen Dank für eure Antworten. @aw, ja da ist alles soweit beschrieben, ich dachte nur das es eine art Dokument gibt was man dafür benutzen kann. Vielen Dank trotzdem!
@Markus, die Versandstücke sind „ relativ“ klein, bsp. Ein Gerät wird in einer Holzkiste ( 80 x 60 x 86 ) ca. 30 kg - 100 kg verpackt. Der Karton wird mit den Tabs in die Holzkiste ( Versandstück ) gelegt. Wie du schon geschrieben hast, ist so ein Aufwand notwendig wenn man eine 4G Verpackung nutzen kann?! Zurzeit verlassen pro Woche ca. 5-10 Sendungen unser Haus aber ohne den Tabs, das wird einfach zu Aufwendig mit den Doku‘s Ich hatte mir noch Gedanken darüber gemacht diese Fall und Stapeltestprüfung bei jeder neuen Lieferung von den Kartonagen eine Dokumentation zu machen. Aber es wird ja auf die Versandfertigen packstücke bezogen...:( Ich werde mir deinen Rat mal durch den Kopf gehen lassen und wahrscheinlich wird es auch darauf hinauslaufen.
Besten Dank! Gruß Markus
Zuletzt bearbeitet von Markus Lehmann; 24.01.2018 19:34.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: Markus Lehmann]
#24365
25.01.2018 18:12
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DJSMP
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Da die Prüfungen im versandfertigen Zustand durchzuführen isnd, ist es völlig unerheblich, ob auf der Pappkiste ein UN 4G drauf ist oder nicht. Die (Fall-)prüfungen müssen auf jeden Fall gemacht werden.
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Re: Die De-Minimis-Freistellungsregelung
[Re: DJSMP]
#24370
26.01.2018 16:07
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Guten Tag, Da die Prüfungen im versandfertigen Zustand durchzuführen isnd, ist es völlig unerheblich, ob auf der Pappkiste ein UN 4G drauf ist oder nicht. Die (Fall-)prüfungen müssen auf jeden Fall gemacht werden. Stimmt. Wenn ich doch aber eine Baumusterzugelassene 4G/4GV Verpackung von einem Hersteller beziehe gewährleistet mir dieser durch seine Zulassung und die QM eine immer gleichbleibende Verpackungsqualität. Somit muss ich die Tests doch nur einmalig durchführen. Es sei denn ich ändere etwas an meinen Innenverpackungen. Beziehe ich nun bei einem X-beliebigen Verpackungshersteller eine "herkömmliche" Pappkiste, habe diese für die hier geplante Beförderung getestet und für geeignet befunden, muss, oder müsste, ich doch (korrigiere mich wenn ich da falsch liege) bei jedem Nachkauf oder bei jeder neuen Charge dieser Verpackung diese Tests wiederholen. Es sei denn der Hersteller kann mir beim Nachkauf oder Chargenwechsel für diese Pappkiste ebenfalls eine gleichwertige bzw. gleichbleibende Qualität versichern. Da ich eine gleichbleibende Qualität als "Laie" nicht so einfach beurteilen kann verlasse ich mich dann doch lieber auf den Zulassungsschein. Gruß Markus
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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