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Gültige CSC-Plakette für den Straßentransport? #24376 29.01.2018 13:59
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mawada Offline OP
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Für gelegentliche Stückguttransporte wollen wir einen gebrauchten 40 ft. Boxcontainer beschaffen. Darin sollen u.a. auch Gefahrgüter (IBC, Kisten aus Pappe, etc.)ausschließlich im europäischen Straßenverkehr (keine Fähren) transportiert werden.


Ich kenne nur, dass eine gültige Plakette im Seeverkehr und ggf. im kombinierten Verkehr (Bahn) notwendig ist.

Ist der Straßentransport ohne gültige CSC-Plakette rechtens?

Re: Gültige CSC-Plakette für den Straßentransport? [Re: mawada] #24377 29.01.2018 15:28
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Ist der Straßentransport ohne gültige CSC-Plakette rechtens?


NEIN siehe Absatz 6.11.3.4.1, wo steht. "Container, die als Schüttgut-Container verwendet werden, müssen in Übereinstimmung mit dem CSC mit einem Sicherheitszulassungsschild («Safety Approval Plate») gekenn­zeichnet sein."

Siehe auch Absatz 6.11.3.3.1.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gültige CSC-Plakette für den Straßentransport? [Re: mawada] #24388 30.01.2018 18:16
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UHeins Offline
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Hmmmhhh - aber in der Frage ging es doch nicht um Schüttgut, sondern um Stückgut ... Klingt ähnlich, ist es aber nicht.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Gültige CSC-Plakette für den Straßentransport? [Re: UHeins] #24391 30.01.2018 19:07
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Gerald Offline
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Hallo Herr Heins,

Antwort auf
sondern um Stückgut ... Klingt ähnlich, ist es aber nicht.


Stimmt schon, nur wenn ich in diesen Container Versandstücke bzw. Großpackmittel mit Gefahrgut befördern möchte. Dann könnte ich ja jeden Boxcontainer nehmen, auch wenn er nicht mehr den Vorschriften entspricht bzw. schon sehr alt ist. Die Prüfvorschriften stehen nun mal in Kapitel 6.11!!

Na gut, es gebe noch eine andere Möglichkeit und zwar die Nutzung des Abschnitts 5.1.2 Verwendung von Umverpackungen! Dann kann ich auf die CSC-Plakette verzichten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gültige CSC-Plakette für den Straßentransport? [Re: Gerald] #24392 30.01.2018 22:08
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mawada Offline OP
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Ja, es war kein Schüttgut gemeint. Es geht hier nicht um BK1, 2 ....usw.. Letztlich nur um palettierte Ware mit Kartons, IBC, etc.

Also wenn ich es aus der Diskussion herauslese benötige ich keine CSC Plakette für o.g Anwendungszweck.

Re: Gültige CSC-Plakette für den Straßentransport? [Re: mawada] #24408 02.02.2018 11:49
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Jacob Madsen Offline
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Hallo mawada,

Deine Frage zielt auf die Beförderung von gefährlichen Gütern, die Deine Firma in einem "alten" Container durchführen möchte. Dabei benutzt ausschließlich Ihr diesen Container, der im Rahmen der Beförderung auch nicht vom Trägerfahrzeug genommen wird. Es erfolgt als kein Verkehrsträgerwechsel der Ladung mit dem Container; und es erfolgt auch kein internationaler Transport.
Dann findet das Int. Übereinkommen über sichere Container (CSC) keine Anwendung. Entsprechend benötigt der Container keine Prüfplakette.
Die Anwendung des CSC-Übereinkommens wird in Teil 7, Ziffer 7.1.3 ADR gefordert. Jedoch muss im CSC die Anwendbarkeit geprüft werden, und die sehe ich hier nicht.



schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: Gültige CSC-Plakette für den Straßentransport? [Re: Jacob Madsen] #24425 12.02.2018 09:32
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Skypainter Offline
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Hallo Jacob Madsen,

kannst du mir bitte erklären, wieso du die Anwendbarkeit im CSC nicht siehst? Der Container muss lt. ADR 7.1.3 den Bestimmungen des CSC entsprechen.
Im CSC lese ich unter Artikel II Definition:

(b) specially designed to facilitate the transport of goods, by one or more modes of transport, without intermediate reloading;

Ich sehe nirgendwo die Pflicht einen internationalen Transport durchzuführen.

Gruß
Thomas


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Gültige CSC-Plakette für den Straßentransport? [Re: Skypainter] #24426 12.02.2018 12:21
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Jacob Madsen Offline
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Hallo Skypainter,

um die Frage zu beantworten muss mann die Rechtsschiene betreten.
Ja, das ADR fordert in 7.1.3 für Container die Einhaltung "der Bestimmungen des CSC". So weit so gut.
Nun muss mein nächster Schritt aber die Prüfung der Anwendbarkeit des CSC sein. Nur weil im ADR auf das CSC verwiesen wird, heißt es ja noch lange nicht, dass es uneingeschränkt für alle Fälle / Beförderungen gilt.
So schaue ich als nächstes in das Gesetz zum CSC, welches das CSC-Übereinkommen in Deutschland in Kraft setzt.
In Art. 2 (3) CSCG steht: "Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild dürfen nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert werden." Hier ist die erste Aussage zur internationalen Beförderung.
In Art. 4 (1) steht: "Die Kontrollbehörden prüfen nach Artikel VI des Übereinkommens, ob der im internationalen Verkehr verwendete Container ein gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild trägt." Das ist die zweite Aussage zur internationalen Beförderung.
In Art. 7 (1) Nr. 1 steht nun die Ordnungswidrigkeit: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 einen Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert." Damit schließt sich der Kreis zur ersten Aussage. Keine Internationale Beförderung - kein CSC.
Eine zweite Sache wäre der Container, der in dem zunächst geschilderten Fall als fester Fahrzeugaufbau verwendet werden soll. Dieser Container wird nicht abgesetzt, und verbleibt beim Be- und Entladen auf dem Fahrzeug. Daher sehe ich auch hier nicht die Anwendung des CSC.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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