Moin, Moin,
wir wollen für einen Seetransport nach Afrika in einem Container Stoffe der Klasse 3 (UN 1866, UN 1247, VG II) mit einem organischen Peroxid, fest, Klasse 5.2 (2 x 5 kg) zusammenladen. Nach der Tabelle im IMDG code unter 7.2.4 dürfen wir das nicht (getrennt voneinander). Das würde bedeuten nicht in der gleichen Güterbeförderungseinheit (nicht im gleichen Container).
Sehe ich das richtig ?
Beim ADR ginge das nämlich wegen der Zusammenpacken SV- MP 4 nach 4.1.10., wenn das Peroxid als Härter fungiert.
Viele Grüße
WBOA2