Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Seite 1 von 2 1 2
Sonstige verantwortliche Personen #24508 05.03.2018 14:41
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
U
Udo Freitag Offline OP
Meister aller Klassen
OP Offline
Meister aller Klassen
U
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
Hallo Experten,

ich benötige Eure Hilfe bzw. Eure Bestätigung. Sonstige verantwortliche Personen sind z.B. Fahrzeugführer oder Schiffsführer. Sonstige an der Beförderung beteiligte Personen, sind Mitarbeiter/Arbeitnehmer die gefahrgutrechtliche Aufgaben/Tätigkeiten wahrnehmen ohne eine Verantwortung zu tragen. Sehe ich das soweit richtig?

Dann stellen sich mir noch folgende Fragen. Welche Personen/welcher Personenkreis muss durch den Gb (oder beauftragte Dritte) gem. § 8(2) GbV überwacht werden? Sind es alle gefahrgutrechtliche Personen oder nur die "Beauftragten Personen" gem. §9 Abs. 2 OwiG? und zu guter Letzt, wer muss gem. Kapitel 1.3 unterwiesen werden? Sind es lediglich die ausdrücklich "Beauftragten Personen", die sonstigen Beteiligten und die Fahrzeugführer ohne ADR-Schulungsbescheingung?

Danke für Eure Hilfe im Voraus.

Gruß

Udo


Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Udo Freitag] #24511 05.03.2018 15:12
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,085
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,085
Hallo Udo,

Antwort auf
Sonstige verantwortliche Personen sind z.B. Fahrzeugführer


Nein, als Begründung sehe ich die GbV §2 Absatz 1.

Im Anhang findest Du eine Datei, in welche die Verantwortlichkeiten erklärt sind.

Antwort auf
durch den Gb (oder beauftragte Dritte) gem. § 8(2) GbV überwacht werden?


Das sind die Mitarbeiter der Firma, für die der Gb bestellt ist. Aber nur die, welche mit der Beförderung von Gefahrgut zu tun haben. Also genau die Mitarbeiter, welche eine Pflicht nach der GGVSEB §17 bis §29 haben und bestellt sind.

Antwort auf
wer muss gem. Kapitel 1.3 unterwiesen werden?


Im ADR Abschnitt 1.3.1 steht "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen,...", welche in der GGVSEB §17 bis §29 wiedergegeben sind. Nur der Auftraggeber des Absenders ist im ADR nicht genannt, aber in der GGVSEB § 17.

Kleiner Nachtrag:

Sieh mal in die RSEB Ziffer 1-23 bzw. unter dem Link Leitfaden BG Bau 03.2017 zur Unterweisung von Personen nach.



Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 05.03.2018 15:52.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Udo Freitag] #24512 05.03.2018 15:22
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_ Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
Hallo Udo, ich würde das so darstellen:
Aus den OWIG geht aktuell nur noch die ‚Beauftragte Person‘ und aus den Regelwerken ein ‚Beteiligter‘ hervor, der wohl auch der ‚sonstigen verantwortlichen Person‘ entspricht.

Beauftragte Person ist derjenige, der die Verantwortung von der Unternehmensleitung übertragen bekommen hat, gem. OWIG §9. Mit der Verantwortung hat die B.P. auch Aufsichtspflichten gem. OWIG §130, welche u.a. auch Überwachungspflichten beinhalten.

Beteiligter ist jeder, der an der Beförderung beteiligt ist und die Pflichten sind in der GGVSEB und GGVSEE genannt, aber unter Verantwortung der B.P.

Eine Schulung oder Unterweisung gem. 1.3 benötigen beide und der Gb muss auch beide überwachen. Sollte einer der Beteiligten Fahrer sein, benötigt er den ADR-Schein bei kennzeichnungspflichtigen Transporten. Das hast Du schon richtig dargestellt.
Gruss..aw

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Udo Freitag] #24513 05.03.2018 15:54
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
U
Udo Freitag Offline OP
Meister aller Klassen
OP Offline
Meister aller Klassen
U
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
Hallo Ihr Beiden,

erstmal danke für Eure Ausführungen. Das sich hinter den Begrifflichkeiten "sonstige beteiligte Person" und "sonstige verantwortliche Person", ein und die selbe Person versteckt, war mir so nicht klar. Danke.

Den Passus in der RSEB kenn ich aber warum ist die Unterweisung der ausdrücklich beauftragten Person nochmal explizit aufgeführt worden?

Gruß

Udo

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Udo Freitag] #24514 05.03.2018 16:10
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_ Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
Originally Posted by Udo Freitag
Den Passus in der RSEB kenn ich aber warum ist die Unterweisung der ausdrücklich beauftragten Person nochmal explizit aufgeführt worden?

Hallo Udo,
weil diese Person keine Gb Schulung hat aber eben wissen muss was alles ansteht als Verantwortlicher.
gruss..aw

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: aw_] #24515 05.03.2018 16:15
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_ Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
Was auch gerne verwechselt wird, ist der 'Gefahrgut BEAUFTRAGTE'. Da meint man er ist beauftragt. Ist er aber nicht. Er ist Berater! (ADR 1.8.3.1)
gruss..aw

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: aw_] #24516 05.03.2018 16:29
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
U
Udo Freitag Offline OP
Meister aller Klassen
OP Offline
Meister aller Klassen
U
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
Die "Beauftragte Person" gem. §9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG (aufgrund ihrer Stellung im Betrieb z.B. Betriebsleiter)hat auch keine Gb-Schulung und muss die Unterwiesen werden?

Gruß

Udo

Zuletzt bearbeitet von Udo Freitag; 05.03.2018 16:56.
Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Udo Freitag] #24517 05.03.2018 16:40
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_ Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
Der Geschäftsführer ist keine beauftragte Person, er hat die Verantwortung. An diesen berichtet auch der Gb. Überträgt der GF seine Verantwortung an die 'Beauftragte Person' muss diese natürlich unterwiesen werden. Ist ja i.d.R. auch wie auf Gerald's Grafik zu sehen z.B. der Versandleiter
gruss..aw

Zuletzt bearbeitet von aw_; 05.03.2018 16:42.
Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: aw_] #24518 05.03.2018 17:00
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
U
Udo Freitag Offline OP
Meister aller Klassen
OP Offline
Meister aller Klassen
U
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
Ich hatte immer im Hinterkopf, dass der Personenkreis gem. §9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie der Geschäftsführer oder Inhaber eines Betriebes nicht unterwiesen werden muss. Die müssen dafür sorge tragen, dass sie den nötigen Kenntnisstand erlangen.

Gruß

Udo

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Udo Freitag] #24519 05.03.2018 17:00
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,085
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,085
Hallo Udo,

Antwort auf
Betriebsleiter)hat auch keine Gb-Schulung und muss die Unterwiesen werden?


Er nimmt ja Pflichten nach der GGVSEB wahr, es würde meiner Meinung nach der §4 (1) auch greifen.

Die Unterweisung wurde im ADR 2011 im Kapitel 1.3 neu aufgenommen, damit die richtigen Verantwortlichen zur Verantwortung, bei Verstößen o.ä., gezogen werden können.

Ich finde auch keinen Hinweis in der GbV, das ein Betriebsleiter, wenn das Unternehmen nicht nach §2 Absatz 1 bis 7 befreit ist und er die Funktion des Gb's wahrnimmt, von der Schulungspflicht befreit ist!!

Und, wie will er seine Pflichten erfüllen, wenn er sich im Gefahrgutrecht nicht auskennt??

Ich füge mal eine Datei bei, in welcher die Zusammenhänge z.b. bei dem Absender Pflicht nach GGVSEB §27, Ordnungswidrigkeiten nach § 37 und der RSEB Anlage 7 wiedergegeben werden.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Unterweisung nach Kapitel 1.3.pdf (141.64 KB, 393 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Udo Freitag] #24520 05.03.2018 17:14
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
U
Udo Freitag Offline OP
Meister aller Klassen
OP Offline
Meister aller Klassen
U
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
Hallo Gerald,

steht im OWiG. Du hast völlig recht, woher soll er das wissen und in der Praxis gibt es da wohl auch keine Probleme. Mir geht es nur um das rechtliche bzw. muss ein Betriebsleiter unterwiesen werden oder ist es ausreichend, wenn er sagt, ich lese mir das selbst an.

Gruß

Udo

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Udo Freitag] #24521 05.03.2018 18:08
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,085
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,085
Hallo Udo,

Antwort auf
Mir geht es nur um das rechtliche bzw. muss ein Betriebsleiter unterwiesen werden oder ist es ausreichend, wenn er sagt, ich lese mir das selbst an.


Ich sehe hier zwei Möglichkeiten.

1. Wenn die Firma des Betriebsleiters keinen Gb stellen muss. Dann würde der erste Abschnitt aus dem ADR Kapitel 1.3 zur Anwendung kommen. Dann sollte/muss eine Unterweisung stattfinden. Denn, wie soll der Betriebsleiter die Zusammenhänge erkennen, wenn es das im Selbststudium macht. Hier kommt es wieder drauf an, welche Kenntnisse im Zusammenhang mit Gefahrgut hat der Betriebsleiter.

2. In der Firma gibt es einen Gb, dann kann der Betriebsleiter sich das nötige Wissen im Selbststudium aneignen. Er kann ja jeder Zeit beim Gb nachfragen, der ja eine beratende Funktion hat, steht im Unterabschnitt 1.8.3.3 erster Satz, zweite Strichaufzählung. (Das Du die Quelle kennst ist mir schon klar!!)

Eine andere Quelle, wo dies genau geregelt ist, gibt es meiner Meinung nach nicht.

Ich habe die Erfahrung gemacht. Meisten, wenn ein Anhörungsbogen bzw. es zu einem Zwischenfall gekommen ist, dann macht man sich dazu Gedanken. Leider!!!

Aber ich kann auch sagen, das ich bei meinen Gb-Lehrgängen-Wiederholer auch schon Betriebsleiter dabei hatte. Was für mich und den Betriebsleiter nicht mal schlecht war. Auch ich lerne noch zu.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 05.03.2018 18:11.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Gerald] #24527 06.03.2018 15:56
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
aw_ Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: May 2008
Beiträge: 806
Es gibt sogar noch eine 3. Möglichkeit: Der Gb ist Pflicht, aber der Unternhmensleiter macht das selbst, also bestellt niemand. Dann ist er automatisch Gb und muss die Prüfung bei der IHK ablegen.
gruss..aw

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Udo Freitag] #24534 07.03.2018 16:31
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
U
Udo Freitag Offline OP
Meister aller Klassen
OP Offline
Meister aller Klassen
U
Registriert: Feb 2009
Beiträge: 753
Danke ihr Beiden,

für Eure ausführlichen Beiträge.

Gruß

Udo

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Udo Freitag] #24549 09.03.2018 16:05
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,666
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,666
Hier kann man immer nur mit dem Kopf schütteln, welch eklatante Definitionsprobleme wir in Deutschland haben, weil die unterschiedlichen Rechtsgebiete nicht miteinander harmonieren.

Zu den Begriffen:
1. Der Sicherheitsberater / Gefahrgutbeauftragte (GB) nach GbV erfüllt erst einmal gar keine Pflichten bei der Beförderung. Er hat eine Überwachungsaufgabe im Unternehmen. Dort beißt sich die Katze das erste Mal in den Schwanz, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der GB im Unternehmen gleichzeitig auch "aktiv" als beteiligte Person an der Gefahrgutbeförderung teilnimmt. In diesem Fall kann der Gb auch gleichzeitig beteiligte Person (s.u.) sein. Und an dieser Stelle greife ich mir dann immer an den Kopf. Dann überwacht sich der Gb als "beteiligte Person" selbst. Ein sinnloses System...

2. "Beteiligte Person" sind alle diejenigen handelnden Mitarbeiter, die nach GGVSEB / GGVSee Pflichten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung zu erfüllen haben. Dort endet das Gefahrgutrecht auch ohne weitere Unterscheidung.

3. Nun kommt unser rein deutsches Rechtsverständnis dazu, wonach man immer eine Person zur Verantwortung ziehen können muss, die tatsächlich Mist gebaut hat. Daher regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), dass es "Beauftragte" Mitarbeiter im Unternehmen gibt / geben muss, die die Pflichten der Geschäftsleitung übernehmen. Das OWiG gilt allerdings nicht explizit für das Gefahrgutrecht sondern für alle Rechtsgebiete. Das OWiG unterscheidet hier zwischen Mitarbeitern, die schon auf Grund Ihrer Aufgaben oder Ihrer Stellung im Unternehmen automatisch eine solche "beauftragte Person" sind und solche, die ausdrücklich beauftragt werden. Bei unseren Kunden werden beide Gruppen mit einer schriftlichen Bestellung zur "beauftragten Person für Gefahrgut" bedacht, ganz gleich, ob die Person veilleicht schon "Kraft Gesetzes" beauftragt ist oder nicht.

4. Folglich könnte man in Deutschland die nach Gefahrgutrecht "Beteiligten Personen" nochmal unterteilen in "beauftragte Personen für Gefahrgut nach §9 OWiG" und in eine zweite Gruppe von Mitarbeitern, die nicht beauftragt ist. Diese Gruppe trägt unterschiedliche Namen wie z.B. "sonstig verantwortliche Personen" oder "sonstig beteiligte Personen" oder wie auch immer.

5. Der Kreis der "beteiligten" Personen mit gefahrgutrelevanten Aufgaben nach Gefahrgutrecht muss natürlich nach 1.3 ADR geschult werden, ganz egal, ob es sich um eine beauftragte oder eine sonstig beteiligte Person handelt.

6. Der Geschäftsführer kann durchaus auch eine "beteiligte Person" nach Gefahrgutrecht sein, wenn er selbst Aufgaben ausführt. Denken wir nur an einen Brennstoffhändler im Ein-Mann-Betrieb. Dann muss selbstverständlich auch der Geschäftsführer geschult sein (z.B. 1.3 ADR, Fahrerschulung mit ADR-Bescheinigung, usw.).

7. Die Stellung und die Anzahl der "beauftragten Personen nach §9 OWiG" im Unternehmen ist nirgends geregelt. In §130 OWiG wird lediglich darauf eingegangen, dass der Unternehmer mit bis zu 1Mio. EUR bedacht werden kann, wenn es in seinem Unternehmen zu Verstößen kommt, die man mit einer vernünftigen Betriebsorganisation hätte verhindern oder wesentlich erschweren können. Dazu gehört widerum, ausreichende Aufsichtspersonen, also "beauftragte Personen nach §9 OWiG" zu bestellen. Ich persönlich verstehe unter "Aufsichtsperson/beauftragter Person" wie Gerald die Bereichsleiter und die Stellvertreter darunter. Leider ist man sich da in Deutschland genauso nicht einig unter den Bundesländern, wie man sich auch sonst bei der Umsetzung von Gefahrgutvorschriften nicht einig ist. Während die Behörde in Sachsen staunte, dass wir in einem Unternehmen mit 20 Gefahrgutmitarbeitern 6 zur beauftragten Person gekührt haben (2x Wareneingang, 2x Verpacker/Verlader, 2x Dokumente), verlangte die Behörde in Frankfurt, dass alle beteiligten Mitarbeiter an der Gefahrgutbeförderung auch beauftragte Personen sind. Dort wurden dann eben vergleichsweise bei 20 Gefahrgutmitarbeitern auch 20 beauftragte Personen bestellt. Ich hatte mich dazu im Thread Gefahrgutkontrollen in Unternehmen schon einmal ausgelassen.

Aus diesen Gründen spreche ich bei Deutschland auch immer gern von der Reichsgründung von 1871. Bei der Umsetzung und Interpretation der Gesetze sind wir nämlich im 19. Jahrhundert stecken geblieben. Und das teilweise vorgefundene gefährliche Halbwissen bei den Behörden macht die einheitliche Umsetzung in den Bundesländern nicht gerade einfacher.

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: DJSMP] #27115 26.07.2019 10:10
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,993
Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 1,993
Ich will keine Leichenfledderei vetreiben, in dem ich den alten Thread wieder hochhole, aber mir begegnen diese ""sonstige verantwortliche Personen" immer wieder mal.

Ich möchte hier mal an die alte GbV erinnern, damals, als die beauftragten (bP) und sonstig verantwortlichen Personen (svP) darin noch genannt/ beschrieben waren.
Die svP wurden vielfach als die Mitarbeiter angesehen, die im Organigramm unter den bP tätig werden. Aber sorry, diese "ausführenden Mitarbeiter" sind per §9 OWiG überhaupt nicht verantwortlich oder verantwortlich zu machen (weil sie "Befehlsempfänger" sind), sondern max. nach StGB im Falle eines Strafverfahrens.

SvP waren früher (GbV aus 2011) so definiert: "solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben."

Also anders ausgedrückt: der Gesetzgeber richtet sich mit seinen Pflichten (aus GGVSEB etc.) normalerweise an "das Unternehmen" (also den Unternehmer) - dieser kann/muss dann seine Pflicht übertragen auf bP.
Die svP sind solche, die direkt vom Gesetzgeber angesprochen werden, wo es also nicht um Pflichten des Unternehmers geht sondern Pflichten des Fahrzeugführers. Diese sprechen ohne Umweg über den Unternehmer oder Vorgesetzte direkt den Fahrer an.

Da es die GbV und die darin genannten bP und svP nicht mehr gibt, kann man diese Begriffe natürlich heute für alle möglichen Stellen und Stellungen verwenden - was aber nichts am OWiG ändert und die Leute "an der Basis", die Ausführenden, danach nicht in eine Verantwortung kommen können.

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Claudi] #27118 27.07.2019 11:27
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,085
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,085
Hallo Claudi,
Antwort auf
dieser kann/muss dann seine Pflicht übertragen auf bP.


Kann er machen, aber er bleibt in der Verantwortung!

Antwort auf
Die svP sind solche, die direkt vom Gesetzgeber angesprochen werden,


Das ist meiner Meinung nach, gar nicht möglich, denn die Behörde kennt die sonstige Person gar nicht. Maximal erst, wenn der Anhörungsbogen, welcher z.B. an den Unternehmer gegangen ist, mit den Angaben zurück zur Behörde kommt.

In meinem Beitrag vom 05.03.2018 15:12 habe ich eine Datei Beispiel für innerbetrieblichen Aufbau angehangen.

Hier gibt es eine Hierarchie im Bezug des Aufbaus, der

- Gefahrgutbeauftragte hat eine beratende Funktion, kann aber nicht im Bezug eines Bußgeldverfahrens zur Verantwortung gezogen werden, da es hier keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, außer er wäre nach §9 Abs. 2 OWiG als beauftragte Person bestellt.

- die beauftragte Person im Sinne §9 Abs. 2 OWiG bzw. den Hinweis in der RSEB 1-22, wo steht: "Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein."

- die sonstige Person steht unter der beauftragten Person, muss aber auch Bestellt und Unterwiesen sein. Sie erfüllte z.b. bestimmte Pflichten, damit die beauftragte Person in diesem Fall mehr eine Art Kontrollpflichten hat, denn diese kann ja nicht überall sein.

Weitere Informationen stehen unter:

Notwendigkeit der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten Vortrag von Bernhard Jäger vom 17.07.2019

Delegation von Aufgaben und Verantwortlichkeiten Vortrag Folgert Linke, hier besonders die Folie Nummer 6.

Die Datei Unterweisung nach Kapitel 1.3 in meinem Beitrag vom 05.03.2018 habe ich dem ADR 2019 angepasst.



Anhänge
angehängtes PDF-Dokument

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Gerald] #27119 28.07.2019 15:38
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,860
M.A.T. Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2011
Beiträge: 2,860
Guten Tag zusammen,
zu der innerbetrieblichen Aufgabenverteilung gibt es eine recht umfassende Darstellung vom Gefahrguttag Pfalz.
Gruß
M.A.T.

Re: Sonstige verantwortliche Personen [Re: Claudi] #27148 06.08.2019 16:52
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,666
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,666
Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Ich will keine Leichenfledderei vetreiben, in dem ich den alten Thread wieder hochhole, aber mir begegnen diese ""sonstige verantwortliche Personen" immer wieder mal.

Ich möchte hier mal an die alte GbV erinnern, damals, als die beauftragten (bP) und sonstig verantwortlichen Personen (svP) darin noch genannt/ beschrieben waren.
Die svP wurden vielfach als die Mitarbeiter angesehen, die im Organigramm unter den bP tätig werden. Aber sorry, diese "ausführenden Mitarbeiter" sind per §9 OWiG überhaupt nicht verantwortlich oder verantwortlich zu machen (weil sie "Befehlsempfänger" sind), sondern max. nach StGB im Falle eines Strafverfahrens.

SvP waren früher (GbV aus 2011) so definiert: "solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben."

Also anders ausgedrückt: der Gesetzgeber richtet sich mit seinen Pflichten (aus GGVSEB etc.) normalerweise an "das Unternehmen" (also den Unternehmer) - dieser kann/muss dann seine Pflicht übertragen auf bP.
Die svP sind solche, die direkt vom Gesetzgeber angesprochen werden, wo es also nicht um Pflichten des Unternehmers geht sondern Pflichten des Fahrzeugführers. Diese sprechen ohne Umweg über den Unternehmer oder Vorgesetzte direkt den Fahrer an.

Da es die GbV und die darin genannten bP und svP nicht mehr gibt, kann man diese Begriffe natürlich heute für alle möglichen Stellen und Stellungen verwenden - was aber nichts am OWiG ändert und die Leute "an der Basis", die Ausführenden, danach nicht in eine Verantwortung kommen können.


Hallo Claudi,
meine Meinung und Rechtsauffassung hat sich gegenüber dem letzten Jahr nicht geändert. smile

Seite 1 von 2 1 2

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
ADR 2027
von Gerald - 30.04.2025 16:05
ADR 2025
von M.A.T. - 30.04.2025 15:42
Berechnung Prüfdruck für Eignung Stahlfässer
von 11010100112 - 30.04.2025 15:31
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3