Ein Hallo in die Runde,
ich habe folgende kurze Frage, auf die mir das ADR keine direkte Antwort gibt.
Kann man Angabe im Beförderungspapier einfach durchstreichen?
Hintergrund ist, dass bei uns aufgrund eines Systemfehlers in den Beförderungspapieren zum einen hinter der UN-Nummer der Begriff "Abfall" steht und zum anderen auch hinter dem Tunnelcode der Zusatz: „ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5“.
Die Thematik, wann welcher Eintrag zu erfolgen hat und mir bewusst. Jetzt müssen nur die fehlerhaften Beförderungspapier berichtigt werden. Das kann zum einen die Streichung des Begriffs "Abfall" hinter der UN-Nummer sein, aber eben auch die Zusatzangabe.
Z.B.
Falsch
1. UN 2809 ABFALL QUECKSILBER, 8 (6.1), III, (E), Abfall nach 2.1.3.5.5
2. UN 3175 ABFALL FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN N.A.G. (ölverschmierte Putzlappen, Aufsaugmaterial), 4.1, II (E), Abfall nach 2.1.3.5.5
3. UN 3175 ABFALL FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN N.A.G., 4.1, II, (E), Abfall nach 2.1.3.5.5
Richtig
1. UN 2809 ABFALL QUECKSILBER, 8 (6.1), III, (E)
2. UN 3175 ABFALL FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN N.A.G. (ölverschmierte Putzlappen, Aufsaugmaterial), 4.1, II (E)
3. UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN N.A.G., 4.1, II, (E), Abfall nach 2.1.3.5.5
Im ADR finde ich nur die Einhaltung der Reihenfolge und Vollständigkeit. Wie sieht es jetzt mit dem einfachen Durchstreichen der jeweiligen falschen Angabe aus?
Besten Dank im Voraus!
BG
T.M.
Zuletzt bearbeitet von T.Müller; 08.03.2018 13:28.