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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier [Re: S.Schumacher] #2470 27.01.2005 22:31
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Carsten Klee Offline
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Beiträge: 70
Hallo zusammen!

Durch die Beispiele in der RSE 5-7.2 ist eindeutig beschrieben, dass die sprechende Bezeichnung der Verpackungen, die z. B. in 6.1.2.5 aufgeführt sind, verwendet werden sollen. Ob man dabei nur von der Kiste oder der Kiste aus Pappe spricht, ist dabei freigestellt. Die Definition „Beschreibung der Versandstücke“ und nicht „Verpackungscode“ zeigt mir dabei deutlich, dass eine Angabe wie Kiste, Kanister, Fass etc. gefordert ist.

Worum es Steffen jedoch geht, ist die Frage, wieso in der RSE in 5-7.2 nur auf die Kapitel 6.1, 6.5 und 6.6 verwiesen ist. Und zwar nicht als beispielhafte Aufzählung sondern ganz konkret als Fundstelle. Hat es irgendeine Bedeutung oder einen tieferen Sinn, das die Kapitel 6.2 bis 6.4 hier nicht genannt sind?

Ich handhabe es so, dass ich die Begrifflichkeiten, wie in 6.1.2.5 aufgeführt, zusätzlich die Begriffe Großpackmittel (IBC) und Großverpackung gemäß 6.5 und 6.6 verwende. Analog dieser Regelung verwende ich die Begriffe Druckgefäße, Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) des Kapitel 6.2. Damit bin ich bis jetzt auch immer gut durch die Kontrollen gekommen.

Die Fragestellung von Steffen (siehe mein 2. Absatz) würde mich auch sehr interessieren. Also bitte, liebe Kolleginnen und Kollegen...

Schöne nordhessische „RSE-freie“ Grüße

Carsten Klee
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Re: Verpackungbeschreibungen im Beförderungspapier [Re: Carsten Klee] #2471 28.01.2005 10:37
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Beiträge: 12
Steffen Renner Offline OP
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Registriert: Aug 2003
Beiträge: 12
Hallo Carsten,



Danke für Deine qualifizierte Antwort, es ist doch schon komisch warum die sonst in diesem Forum reichlich vertretenen Angehörigen der Kontrollorgane sich nicht zur der Fragestellung äußern.

Ich würde auf jeden Fall (....in Hessen....) ein evtl. Bußgeld wegen eines fehlerhaften Beförderungspapier genaustens prüfen.



Zur Information warum ich die genauen Verpackungsbeschreibungen haben möchte:

In unsere Firma haben wir für die Erfassung von Gefahrgutsendungen eine Stoffdatenbank hinterlegt um eine Inhaltlich korrekte Erfassung zu ermöglichen. Wir haben dabei auch die Forderungen des ADR 3.1.2.1 und 3.1.2.2 (ADR 2003) berücksichtigt bzw. es ist uns auch möglich Leergut gemäß ADR 5.4.1.1.6 unter Berücksichtigung des ADR 1.1.3.6.1 zu erfassen.

Auf Grungdlage dieser Daten ermitteln wir eine evtl. Kennzeichnungspflicht der bei uns abfahrenden LKW.

Wir möchten den Fahren gleichzeitig ein Inhaltlich korrektes Beförderungspapier mit übergeben.

Um Erfassungsfehler auszuschließen, haben wir beabsichtigt in der EDV (als Stammdate) eine Liste der zugelassenen Verpackungsbeschreibungen zu hinterlegen.

Über die RSE bin ich zu den bisher genannten Fundstellen im ADR gelangt, die wie ja schon festgestellt wurde, nicht vollständig ist (ADR 6.2 und 6.4 fehlt).

Deswegen meine Fragestellung zu Beginn dieses Thread.



Weiterhin auf viele Meinungen gespannt



Grüsse

Steffen






Zuletzt bearbeitet von Steffen Renner; 28.01.2005 14:53.
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