Hallo zusammen!
Durch die Beispiele in der RSE 5-7.2 ist eindeutig beschrieben, dass die sprechende Bezeichnung der Verpackungen, die z. B. in 6.1.2.5 aufgeführt sind, verwendet werden sollen. Ob man dabei nur von der Kiste oder der Kiste aus Pappe spricht, ist dabei freigestellt. Die Definition „Beschreibung der Versandstücke“ und nicht „Verpackungscode“ zeigt mir dabei deutlich, dass eine Angabe wie Kiste, Kanister, Fass etc. gefordert ist.
Worum es Steffen jedoch geht, ist die Frage, wieso in der RSE in 5-7.2 nur auf die Kapitel 6.1, 6.5 und 6.6 verwiesen ist. Und zwar nicht als beispielhafte Aufzählung sondern ganz konkret als Fundstelle. Hat es irgendeine Bedeutung oder einen tieferen Sinn, das die Kapitel 6.2 bis 6.4 hier nicht genannt sind?
Ich handhabe es so, dass ich die Begrifflichkeiten, wie in 6.1.2.5 aufgeführt, zusätzlich die Begriffe Großpackmittel (IBC) und Großverpackung gemäß 6.5 und 6.6 verwende. Analog dieser Regelung verwende ich die Begriffe Druckgefäße, Druckgaspackungen und Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) des Kapitel 6.2. Damit bin ich bis jetzt auch immer gut durch die Kontrollen gekommen.
Die Fragestellung von Steffen (siehe mein 2. Absatz) würde mich auch sehr interessieren. Also bitte, liebe Kolleginnen und Kollegen...
Schöne nordhessische „RSE-freie“ Grüße
Carsten Klee
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