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unter 1.000 Punkte Kennzeichnung? #24707 10.04.2018 18:50
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Borussia56 Offline OP
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Hallo und guten Abend,
zu meinem Thema finde ich hier Einträge von 2015, deshalb bin ich nicht sicher ob sie noch gültig sind.
Wir verladen eine kleine Menge von einem Gefahrgutstoff UN 1169 in einen Seecontainer, der über Bremen verladen wird. Es ergeben sich 150 Pkt., die restlichen Güter sind kein Gefahrgut. Jetzt die Frage: Darf ich den Container mit Placards und UN-Nr. bekleben? Muss der Fahrer eine ADR-Bescheinigung haben und die orangenen Schilder aufklappen?
Freue mich auf Euere Antworten.
VG Michael

Re: unter 1.000 Punkte Kennzeichnung? [Re: Borussia56] #24708 10.04.2018 21:49
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Jacob Madsen Offline
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Hallo Borussia56,

wenn der Container bei Deiner Firma abschließend für den Seetransport beladen wird, dann erstellt Ihr ein Containerpackzertifikat.
Der Container wird ausschließlich mit Placards der Klasse 3 versehen, die UN-Nr. gehört nicht darauf. Diese ist erst ab 4000 kg eines homogen verladenen Gefahrgutes erforderlich.
Für die Beförderung zum Seehafen, liegt der Transport unter 1000 Punkten und bedarf keiner Ausschilderung (orangefarbene Tafeln) und keines beschulten Fahrzeugführers.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

**********

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Re: unter 1.000 Punkte Kennzeichnung? [Re: Borussia56] #24709 11.04.2018 08:11
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Stefan82 Offline
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Den letzten Satz sehe ich etwas anders.
MMn gilt hier klar 1.1.4.2.1

Gemäß 1.1.4.2.1 c)
Großzettel nach 5.3
"In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage."

Deshalb komme ich zu dem ergebnis: großzettel, neutrale Tafel vorne und hinten, kein ADR-Schein, keine Ausrüstung.

Oder habe ich hier etwas übersehen?


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: unter 1.000 Punkte Kennzeichnung? [Re: Stefan82] #24710 11.04.2018 11:37
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DJSMP Offline
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Der Container muss nach Seeverkehr mit Placards nach IMDG-Code versehen sein. Die Beförderungseinheit Straße ist aber (in Deutschland) beim Vor- oder Nachlauf nicht zwingend mit orangefarbenen Tafeln zu versehen. Das war jahrelang Streitpunkt. Ich hatte Herrn Rein mehrfach auf die Formulierung in 1.1.4.2.2 hingewiesen und er hatte mir damals schon mündlich bestätigt, dass eine Kennzeichnung bei 1.1.3.6 ADR mit orangefarbenen Tafeln nicht zwingend gewollt ist.

Mit der Formulierung in der RSEB sollte das Thema nun für Deutschland ausgeräumt sein:
"Zu Absatz 1.1.4.2.2 ADR
1-19 Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig. Die Beförderungseinheit ist mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu versehen, sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten sind."

Wenn im ADR 1.1.3.6 anwendbar ist, muss in Deutschland keine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln erfolgen, auch wenn der Container nach IMDG-Code mit Placards versehen ist. Wie das andere Länder (Frankreich, Niederlande, Belgien, usw.) interpretieren, ist allerdings die Frage. Ich finde das ADR missverständlich formuliert. Es fehlt unter 1.1.3.6 auch ein eindeutiger Auschluss des 1.1.4.2.2.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 11.04.2018 11:40.
Re: unter 1.000 Punkte Kennzeichnung? [Re: DJSMP] #24711 11.04.2018 12:11
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

DJSMP ist zuzustimmen. Bezüglich der Schulung ist natürlich richtig, dass der Fahrzeugführer keine ADR-Schulungsbescheinigung benötigt. Achtung: Eine Unterweisung des Fahrzeugführers im Sinne von 8.2.3 i. V. m. 1.3 ADR ist aber trotzdem vorgeschrieben.

Gruß aus Augsburg
Alfred Winklhofer

Re: unter 1.000 Punkte Kennzeichnung? [Re: Borussia56] #24712 11.04.2018 12:12
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Stefan82 Offline
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Hallo DJSMP,
kannst du kurz darlegen, warum 1.1.4.2.2 und nicht 1.1.4.2.1?

Zu 1.1.4.2.1 trifft die RSEB keine Aussage.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: unter 1.000 Punkte Kennzeichnung? [Re: Stefan82] #24713 11.04.2018 14:47
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DJSMP Offline
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Nach meiner Auffassung beschreibt 1.1.4.2.1, für welche Vorschriften die Erleichterungen in der Transportkette (also nach IMDG-Code bzw. ICAO T.I./IATA-DGR) anwendbar sind. In a) geht es um die Kennzeichnung der Versandstücke, in b) um die Zusammenpackvorschriften und in c) um die Plakatierung mit Placards nach IMDG-Code.

Das heisst, dass sich nach meiner Auffassung in 1.1.4.2.1 kein Ansatzpunkt zur Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln nach 5.3.2 ADR ergibt.

Das ist nur in 1.1.4.2.2 formuliert und zwar für mich total missverständlich. Da kommt dann der alles entscheidende Satz: "...sind für die Beförderung in einer Transportkette einschließlich einer Seebeförderung zugelassen, vorausgesetzt, die Vorschriften für die Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln des Abschnitts 5.3.2 ADR werden erfüllt".

Da war für mich über Jahre klar, wenn nach IMDG-Code plakatiert ist, müssen nach ADR die Warntafeln aufgeklappt werden. Das macht für mich auch Sinn, hat aber eben vielen Beteiligten wieder nicht gefallen, weil ja dann u.a. auch Fahrer mit ADR-Bescheinigung benötigt werden und die komplette Ausrüstung an Bord sein muss. Ergo hat man dann in die RSEB rein formuliert "sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten sind". Und diese Formulierung bezieht sich logischwerweise nur auf 1.1.4.2.2, weil ja dort die mögliche orangefarbene Kennzeichnung nach ADR benannt wird und nicht im 1.1.4.2.1.

Ich weiß nicht, wie andere Staaten den 1.1.4.2.2 in Verbindung mit 1.1.3.6 interpretieren. Nach meiner Auffassung müsste es in 1.1.3.6 einen klaren Ausschluss der orangefarbenen Kennzeichnung im 1.1.4.2.2 geben, wenn alle ADR-Vertragsstaaten der Meinung von Deutschland sind. Den gibt es aber nicht.

Insofern hebelt die RSEB unter Umständen das ADR aus, wenn in 1.1.4.2.2 die anderen Vertragsstaaten eine orangefarbene Kennzeichnung für alle nach IMDG-Code plakatierten See-Beförderungen interpretieren würden. Das dürfte Deutschland meiner Auffassung nach dann gar nicht. Im österreichischen Gefahrgutvollzugserlass findet sich beispielsweise zwar allerhand zur Transportkette. Aber dieses Tafel-Thema wird nicht thematisiert. Also scheint das Österreich ja nicht so zu sehen wie Deutschland.

1.1.4.2.2 ist eben nicht eindeutig formuliert. Wenn man allerdings bei allen ADR-Vertragsstaaten der Meinung von Deutschland folgen würde und die orangefarbenen Tafeln unter 1.1.3.6 nicht benötigt würden, dann hätte man das in 1.1.4.2.2 anders formuliert bzw. in 1.1.3.6 ausgeschlossen. Sehr komisch auf jeden Fall...

Ich lasse das bei meinen Kunden meistens als 1.1.3.6 ohne orangefarbene Tafeln laufen, wenn sich der Kunde sicher ist, dass ein deutscher Seehafen angesteuert wird. Ich habe aber auch einen Kunden, der seine Beförderer zum Aufklappen der Warntafel verdonnert hat, wenn 1.1.3.6-Mengen im Vorlauf zum Seehafen befördert werden. Da sind nämlich auch Rotterdam und Antwerpen mit im Lostopf und die RSEB ist ja eine reine deutsche Auslegung.

1.1.3.6 ist ja auch nur eine Möglichkeit, die ich nutzen kann aber nicht muss.

Re: unter 1.000 Punkte Kennzeichnung? [Re: Borussia56] #24714 11.04.2018 15:07
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Stefan82 Offline
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Wobei unter 1.1.4.2.1 c) die Kennzeichnung von Fahrzeugen deutlich angesprochen wird.
MMn fällt das ganze wie gesagt direkt unter 1.1.4.2.1, wobei es keinen Hinweis auf 1.1.3.6 gibt. Damit lande ich bei der von dir auch lang vertretenen Sicht, dass das Fahrzeug mit Tafeln zu kennzeichnen ist. Auf eine Pflicht zur ADR-Schulungsbescheinigung sowie Ausrüstung komme ich allerdings nicht, da hier lediglich die Kennzeichnung angesprochen ist("...NUR der Absatz 5.3.2.1.1...).

Erster Satz 1.1.4.2.2 beinhaltet "Beförderungseinheiten, die aus einem oder mehreren ANDEREN Fahrzeugen als Fahrzeuge zur Beförderung von den in Absatz 1.1.4.2.1 c) vorgesehen Containern..."

Hier würde ich gerne mal genau wissen, an was sich der erste und im Gegensatz dazu der zweite Teil von 1.1.4.2 richtet.

Für mich handelt es sich um einen unter 1.1.4.2.1 angesprochenen Container.


Anderer Fall:
Nach IMDG Gefahrgut, nach ADR aber nicht.
Sofern die Großzettel nicht abgemacht werden, mMn mit neutraler Tafel aber ohne Schein und Ausrüstung.

Es hängt hier ja bei der Entscheidung für 1.1.4.2.1 oder 1.1.4.2.2


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: unter 1.000 Punkte Kennzeichnung? [Re: Stefan82] #24716 11.04.2018 15:45
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DJSMP Offline
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Ich vermutet, dass der vorletzte Satz "In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage" in c) gemeint ist. Da kann ich dann nur dazu sagen, dass der BLFA eben manchmal auch nicht fähig ist, Gesetzestexte zu lesen und zu verstehen. Denn dann hätte man die RSEB Kommentierung ja für beide Unterabschnitte erstellen können.

Der Unterschied von 1.1.4.2.1 c) bezüglich des Satzes mit den Fahrzeugen zum 1.1.4.2.2 erschließt sich mir gerade auch nicht ganz.

Leider ist die RSEB genauso wenig für den Anwender verständlich wie das ADR selbst.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 11.04.2018 15:46.
Re: unter 1.000 Punkte Kennzeichnung? [Re: Borussia56] #24717 11.04.2018 18:50
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Borussia56 Offline OP
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Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!

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