...diese genannten Rechtsbereiche sind ein wenig sachfremd.
Das sehe ich nicht so.
...Zum einen wird keine Gemeinde wird eine derartige Nutzungserlaubnis erteilen,
Da wäre ich mir nicht sicher, ich kenne einige Nutzungserlaubnisse. Wir dürfen z.B. mit einem Elektrofahrzeug auf dem Gehweg fahren und unseren Müll darüber transportieren.
...zum anderen ist der Hinweis auf Abfallentsorgung ohne entsprechenden Indizien nicht nachvollziehbar.
Dann lies mal §3 KrWG, da steht "(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss."
Der Besitzer, hier also der Transporteur entledigt sich der Ware, indem er sie einfach auf dem Gehweg abstellt. Somit kann man da durchaus sehen, dass die Begriffsbestimmung zutreffen kann. Besonders dann, wenn die Ware längere Zeit an dem Ort stehen bleibt, oder gar Dritte sich daran zu schaffen machen.
...Es war doch eine auf das Gefahrgutrecht abzielende Fragestellung.
Neben dem Gefahrgutrecht gibt es ja auch noch viele andere Rechtsgebiete, die tangiert sein können. Das eine schließt das andere nicht aus. Ordnungsbehörden der Gemeinde werden eher andere Rechtsgebiete ahnden, als das Gefahrgutrecht.