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Gefahrgut abstellen #24733 17.04.2018 10:56
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Achdorfer Offline OP
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Hallo Leidensgenossen,
ein Kunde von uns bekommt eine Lieferung mit ca. 600 Punkten
leider ist er nicht vor Ort für den Empfang und möchte, dass wir die Ladung vor dem Zaun abstellen
Bin jetzt am suchen dürfen wir das ?
Es ist kein Trinkwasserschutzgebiet

gruß


Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken.
Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
Re: Gefahrgut abstellen [Re: Achdorfer] #24734 17.04.2018 13:00
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tiefflieger Offline
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Wem gehört der Bereich vor dem Zaun?
Wie wird Missbrauch oder Fehlgebrauch verhindert?
Wir wird verhindert dass die Ware nicht "verloren" geht?

Re: Gefahrgut abstellen [Re: Achdorfer] #24736 17.04.2018 14:40
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Achdorfer Offline OP
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der Bereich vor dem Zaun ist öffentliches Gelände (breiter Gehsteig)
vor Missbrauch oder Vandalismus kann nicht geschützt werden
und klar es könnte auch geklaut werden
Ich habe dem Kunden diesen Wunsch abgeschlagen nun möchte er gerne wissen
ob es hierfür eine rechtliche Handhabe gibt und in der ADR habe ich nur die 8.4 gefunden die trifft aber nicht zu


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Re: Gefahrgut abstellen [Re: Achdorfer] #24737 17.04.2018 15:08
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Stefan82 Offline
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ich würde eventuell über §4 Abs. 1 GGVSEB argumentieren


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Gefahrgut abstellen [Re: Achdorfer] #24738 17.04.2018 17:43
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Jacob Madsen Offline
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Hallo Achdorfer,

nach meiner Auffassung ist diese Art der Ablieferung des Gefahrgutes unzulässig. Der Beförderungsvorgang (s. § 2 (2) GGBefG) ist noch nicht abgeschlossen, solange der Empfänger die Ware nicht entgegennimmt. Insofern begibt sich derjenige, der das Gefahrgut öffentlich abstellt auf´s Glatteis. Wenn es zu einem Vorfall irgendeiner Art kommt, wird auch die Verantwortung des Abliefernden geprüft werden.
Abgesehen davon gibt es den § 20 (1) Nr. 1a GGVSEB, wonach der Empfänger die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern darf. Abwesenheit ist kein zwingender Grund. Das kann betrieblich anders organisiert werden. Die Mißachtung von § 20 (1) Nr. 1a ist ordnungswidrig gem. § 37 (1) Nr. 9a GGVSEB, und kann mit 200,- € Bußgeld geahndet werden.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: Gefahrgut abstellen [Re: Achdorfer] #24742 18.04.2018 14:14
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tiefflieger Offline
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Originally Posted by Achdorfer
...nun möchte er gerne wissen
ob es hierfür eine rechtliche Handhabe gibt und in der ADR habe ich nur die 8.4 gefunden die trifft aber nicht zu

Die gibt es aus vielen Rechtsgebieten.
Die Stadt als Eigentümer des Gehweges kann vorschreiben, was darauf erlaubt und was verboten ist. In der Regel ist Abstellen von Ware nicht erlaubt und wenn, dann nur über eine in der Regel kostenpflichtige Nutzungserlaubnis.
Gängige Umweltvorschriften schreiben weiterhin Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und auch der Bevölkerung vor, welche z.B. auch Missbrauch einschließen.
Nach dem KrWG könnte man auch zu dem Schluss kommen, der Besitzer hat sich des Objekts entledigt, dann wäre es eine illegale Abfallentsorgung.

Re: Gefahrgut abstellen [Re: tiefflieger] #24747 18.04.2018 20:01
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Jacob Madsen Offline
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Hallo tiefflieger,

diese genannten Rechtsbereiche sind ein wenig sachfremd.
Zum einen wird keine Gemeinde wird eine derartige Nutzungserlaubnis erteilen, zum anderen ist der Hinweis auf Abfallentsorgung ohne entsprechenden Indizien nicht nachvollziehbar.
Es war doch eine auf das Gefahrgutrecht abzielende Fragestellung.


schöne Grüße aus dem Norden

Jacob Madsen

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Re: Gefahrgut abstellen [Re: Jacob Madsen] #24750 19.04.2018 07:45
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tiefflieger Offline
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Originally Posted by Jacob Madsen
...diese genannten Rechtsbereiche sind ein wenig sachfremd.

Das sehe ich nicht so.
Originally Posted by Jacob Madsen
...Zum einen wird keine Gemeinde wird eine derartige Nutzungserlaubnis erteilen,

Da wäre ich mir nicht sicher, ich kenne einige Nutzungserlaubnisse. Wir dürfen z.B. mit einem Elektrofahrzeug auf dem Gehweg fahren und unseren Müll darüber transportieren.
Originally Posted by Jacob Madsen
...zum anderen ist der Hinweis auf Abfallentsorgung ohne entsprechenden Indizien nicht nachvollziehbar.

Dann lies mal §3 KrWG, da steht "(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss."
Der Besitzer, hier also der Transporteur entledigt sich der Ware, indem er sie einfach auf dem Gehweg abstellt. Somit kann man da durchaus sehen, dass die Begriffsbestimmung zutreffen kann. Besonders dann, wenn die Ware längere Zeit an dem Ort stehen bleibt, oder gar Dritte sich daran zu schaffen machen.
Originally Posted by Jacob Madsen
...Es war doch eine auf das Gefahrgutrecht abzielende Fragestellung.

Neben dem Gefahrgutrecht gibt es ja auch noch viele andere Rechtsgebiete, die tangiert sein können. Das eine schließt das andere nicht aus. Ordnungsbehörden der Gemeinde werden eher andere Rechtsgebiete ahnden, als das Gefahrgutrecht.

Re: Gefahrgut abstellen [Re: Achdorfer] #24752 19.04.2018 11:46
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M.A.T. Offline
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Originally Posted by Achdorfer

Bin jetzt am suchen dürfen wir das ?

Antwort ist eindeutig "Nein". Sie ergibt sich aus dem § 3 GGBefG, wonach GG-Beförderung nur bei Einhaltung der Bestimmungen von GGVSEB und ADR erlaubt ist. Wie die Kollegen dargelegt haben, ist eine Ablieferung ohne unverzügliche Annahme durch den Empfänger nicht zulässig, damit wäre die gesamte Beförderung nicht zulässig.
Gruß
M.A.T.

Re: Gefahrgut abstellen [Re: Achdorfer] #24753 19.04.2018 11:51
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Udo Freitag Offline
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Hallo,

die Beförderung ist meiner Ansicht nach noch nicht abgeschlossen, weil der unmittelbare Besitz nicht auf den Empfänger übergegangen (persönliche Zustellung) ist. Bedeutet letzten Endes, der Fahrzeugführer (Beförderer) muss das Gefahrgut wieder mitnehmen. Finde in der GGVSEB weder für den Fahrzeugführer noch für den Beförderer eine entsprechende Pflichtenzuweisung dies zu tun bzw. nicht zu tun.

Gruß

Udo

Zuletzt bearbeitet von Udo Freitag; 19.04.2018 11:52.
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