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Kontrolle ADR-Schein
#24743
18.04.2018 14:34
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birkes
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Hallo zusammen,
kann mir jemand helfen wo im ADR bzw. der GGVSEB geregelt ist wer für die Kontrolle des ADR Scheins zuständig ist?
Wir führen bei uns auf dem Gelände vor der Beladung bzw. vor der Entladung (Thematik "leer ungereinigt" nach Entladung), eine Kontrolle des ADR Scheins durch.
In wieweit sind wir dazu verpflichtet und wo ist dies geregelt? Danke für eure Mithilfe.
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Re: Kontrolle ADR-Schein
[Re: birkes]
#24748
18.04.2018 20:44
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Winklhofer
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Servus Birkes,
zunächst muss mal darf der Beförderer nach § 19 (2) Nr. 6 GGVSEB bei kennzeichnungspflichtigen Beförderungen nur solche Fahrzeugführer einsetzen. Zur Kontrolle ist 7.5.1.2 ADR heranzuziehen. Die Pflichten finden sich in § 23 (2) Nr. 1 GGVSEB für den Befüller und für den Verlader in § 29 (1) GGVSBB. Gruß aus Ulm Alfred Winklhofer
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Re: Kontrolle ADR-Schein
[Re: Winklhofer]
#24761
20.04.2018 08:45
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birkes
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Hallo Hr. Winklhofer,
danke für Ihre Auskunft, wie verhält es sich dann aber wenn ein Tankzug Gefahrgut ablädt und dann "leer und ungereinigt" unser Gelände verlassen will (ADR-Schein z. B. abgelaufen). Stehen wir hier in einer Pflicht?
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Re: Kontrolle ADR-Schein
[Re: birkes]
#24765
20.04.2018 19:55
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Jacob Madsen
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Hallo Birkes,
in 7.5.1.1 ADR heißt es, dass das Fahrzeug und der Fahrzeugführer u.a. bei der Entladung den Rechtsvorschriften genügen muss. Das sind wir wieder bei einer Kontrolle vor der Entladung, auch bei Tankfahrzeugen.
Manchmal muss man auch einmal die Polizei informieren, wenn sich Beteiligte nicht an die Rechtsvorschriften halten. Denn die Schulung des Fahrers dient der Sicherheit bei der Beförderung und der Auffrischung auf den aktuellen Rechtsstand.Nach fünf Jahren gar nicht so abwegig.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
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