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Kennzeichnung Aussenverpackung / Innenverpackung #23617 05.07.2017 07:21
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Semmlrider Offline OP
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Guten Tag zusammen,

ich habe eine Frage zur Kennzeichnung von Verpackungen.
Folgende Situation:

Wir versenden Zubehör für Analytik, welches als Gefahrgut deklariert ist.
In einer Verpackung befinden sich 10 "Säulen", die mit den GHS Symbolen und den H/P-Sätzen usw. gekennzeichnet ist.
Von diesen 10er-Packs packen wir mehrere in eine große Kiste, die von aussen als Gefahrgut deklariert ist und eine UN-Nummer trägt.

Nun die Frage:
Müssen die kleineren Einzelverpackungen ebenfalls diese UN-Nummer tragen, auch wenn diese von aussen nicht sichtbar sind?
Die Einzelverpackungen sind aus nicht sehr stabilem Karton und werden, selbst wenn nur eine einzelne Verpackung versandt wird, immer in einen stabileren Karton verpackt, der die UN-Nummer trägt.

Vielen Dank für eure Meinungen/Hinweise!

Re: Kennzeichnung Aussenverpackung / Innenverpackung [Re: Semmlrider] #23623 05.07.2017 07:57
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Stefan82 Offline
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Guten Morgen,
so wie du es beschreibst stellt die Außenverpackung das Versandstück dar. Nur dieses ist gefahrgutrechtlich zu kennzeichnen.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Kennzeichnung Aussenverpackung / Innenverpackung [Re: Semmlrider] #23628 05.07.2017 13:51
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Semmlrider Offline OP
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Hallo,

vielen Dank für die rasche Antwort!

So dachte ich ehrlichgesagt auch und wollte eine zweite Meinung dazu haben, da sich ein Kunde beschwert hatte, dass die Innenverpackung nicht mit UN-Nummer gekennzeichnet war.

Re: Kennzeichnung Aussenverpackung / Innenverpackung [Re: Semmlrider] #25003 26.06.2018 14:19
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Thomas Lutz Offline
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Frage:

Wie verhält sich das dann bei einer UN-geprüften und zugelassenen zusammengesetzten Verpackung in einer Kiste aus Pappe 4G mit einem Kunststoffinnensack, welcher für sich allein nicht als Gefahrguttransportverpackung zugelassen aber vorgeschrieben ist.
Sofern sich in diesem 4G-Karton nur ein bestimmtes nach CLP kennzeichnungspflichtiges Produkt befindet ( in einem oder aber u.U. auch in mehreren kleineren Kunststoffinnensäcken nach Verpackungsanweisung 409 oder 520 ) ist es aus meiner Sicht hier analog zu betrachten. Die Außenverpackung ( hier die Kiste aus Pappe 4G ) ist dann auch zugleich das Versandstück. Demnach müßte es auch ausreichend und rechtskonform sein, nur auf dieser Außenverpackung dann auch zugleich neben der UN Nummer und der Transportbezeichnung auch die CLP-Kennzeichnungselemente ( Pictogramme, Gefahrenhinweise usw. ) anzubringen und nicht noch zwingend zusätzlich auf jeder Innenverpackung ?

Allerdings bin ich mir hier nicht sicher, denn in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 steht im Artikel 33 ...

"Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer
Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung
(1) Besteht ein Versandstück aus einer äußeren und einer
inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung und
entspricht die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestim-
mungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher
Güter, so werden die innere Verpackung und die Zwischenver-
packung gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Die äußere
Verpackung kann ebenfalls gemäß dieser Verordnung gekenn-
zeichnet werden. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung
erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für
die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/
brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n)
Gefahrenpiktogramm(e) nicht auf der äußeren Verpackung
angebracht zu werden."


"


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Re: Kennzeichnung Aussenverpackung / Innenverpackung [Re: Semmlrider] #25005 26.06.2018 15:55
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cmkurier Offline
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Hallo,

die Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht und nach CLP-Verordnung basieren auf völlig unterschiedlichen Zielsetzungen. Im Gefahrgutrecht steht die Sicherheit bei der Beförderung im Mittelpunkt, während im Gefahrstoffrecht, die Anwendungssicherheit im Mittelpunkt steht.

Insofern macht es, im ersten hier geschilderten Fall, Sinn, die Kennzeichnung nach Gefahrgutrecht nur auf der äußersten Verpackung vorzunehmen; dies ist auch absolut rechtskonform.

Im zweiten Fall, dagegen müssen alle verwendeten Verpackungen (mit Ausnahme der Vermeidung einer Doppelkennzeichnung auf der Außenverpackung) entsprechend gekennzeichnet sein, um die Anwendungssicherheit herzustellen. Konkret könnte man sich im geschilderten Fall vorstellen, dass bereits bei der Einlagerung die Außenverpackung entfernt wird und das Material in der Zwischenverpackung gelagert wird.

Also: Gefahrstoffkennzeichnung auf allen Verpackungen und die Gefahrgutkennzeichnung nur auf der äußersten Verpackung, wobei auf der äußersten Verpackung die Gefahrstoffkennzeichnung durch die Gefahrgutkennzeichnung ersetzt werden kann, sofern beide Rechtsgebiete die gleiche Gefahrenkennzeichnung vorsehen.

Grüße

Thomas


Ruhig Blut...kommt sicher an
Re: Kennzeichnung Aussenverpackung / Innenverpackung [Re: Semmlrider] #25006 27.06.2018 06:55
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Thomas Lutz Offline
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Guten Morgen !

Der Fall liegt hier etwas anders, denn es handelt sich um sogenannte zusammengesetzte Verpackungen bestehend aus einem Karton aus Pappe und einem Innenbeutel aus Kunststoff. Dieser Innenbeutel könnte auch weggelassen werden, sofern sichergestellt werden kann, daß das Produkt ( in der Regel ein Pulver oder Granulat ) beim Transport als auch beim späteren Umgang in der bertrieblichen Weiterverarbeitung oder Handhabung nicht herausstauben oder herausrieseln kann.
Aber genau das ist mit absoluter Sicherheit bei Produkten in dieser physikalischen Form nicht möglich und daher auch vorsorglich der Innenbeutel aus Kunststoff. Alternativ sind ja auch für den Gefahrguttransport Papptrommel mit einer Innenbeschichtung aus Kunststoff zulässig.
Den Innenbeutel dann in der betrieblichen Praxis herausnehmen und ohne die Außenverpackung zu deponieren oder zu handhaben ist nicht nur unpraktisch, sondern auch nicht sinnvoll. Die Füllmenge von in der Regel 20 kg ... 25 kg ist sehr groß und es besteht dann beim Handhaben die Gefahr, das die Beutel aufplatzen, reißen oder durch Fremdkörper eingestochen werden d.h., in der betrieblichen Praxis kann man gar nicht ohne diese Außenverpackung arbeiten und auch später die noch nicht vollständig verbrauchte Innenverpackungen niemals ohne diese Umverpackung wieder sicher einlagern.
Es ist also eine stets zusammengehördende Einheit vom Außenverpackung mit der "schützenden" Innenverpackung die hier somit ganz eindeutig keine Zwischenverpackung ist. Diese Art der Verpackung ist weltweit verbreitet und auch üblich und ich habe noch nie eine solche Verpackungseinheit gesehen, wo der Innenbeutel dann auch noch mit der Gefahrstoffkennzeichnung gelabelt ist.
Es ist immer alles auf der Außenverpackung - sowohl die Gefahrgutkennzeichnung als auch die Gefahrstoffkennzeichnung.
Zudem macht es bei so verpackten Produkten in Pulver- oder Granulatform auch praktisch keinen Sinn, diese ohne die Außenverpackung zu handhaben oder wieder einzulagern, weil dann die "Schutzfunktion" nicht mehr gewährleistet ist. Man weist ja auch deshalb in der Regel daraufhin ( im Sicherheitsdatenblatt und ggf. auch schon auf der Verpackung ) , daß so ein Produkt immer nur in der Origalverpackung aufzubewahren ist. Für den Fall, daß dies ein Anwender dann doch nicht tut, müßte dann eben in Eigenverantwortung nachträglich auf diesen Kunststoffbeutel das Produktetikett mit den Gefahrstoffhinweisen angebracht werden, aber nicht schon von Anbeginn in der Originalverpackung.

Etwas anders sieht das bei Mustersendungen aus, die auch Gefahrgut sein können und dann zusammen in einer Außenverpackungen in kleineren Einheiten und sofern zusammenpacken erlaubt ist, sich dann auch mit unterschiedlichen Gefahrgutklassen in Innenverpackugen befinden. Hier ist natürlich die Gefahrstoffkennzeichnung dann für jede einzelne Innenverpackung zwingend, um eine eindeutige Zuordnung bzw.Identifizierung zu haben.


Daher finde ich die Ausführungen in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 im Artikel 33 hier nicht eindeutig genug und in gewisser Hinsicht somit auch irreführend.

Für bestimmte Sonderfälle, wie bei diesem gibt es ja vielleicht auch Sonderregelungen oder davon abweichende Ausnahmebestimmungen in den einzelnen Rechtsgebieten und genau nach so einer Aussage suche ich, konnte diese aber bislang so noch nicht finden.

Problem ist also, wie ordne ich für diesen konkreten Fall solche definierten Begriffe wie Umverpackung, Außenverpackung, Innenverpackung und Zwischenverpackung dieser speziellen Verpackungsart zu.
Diese aus meiner Sicht "untrennbaren Einheit" bestehend aus einer Kiste aus Pappe mit einem sich darin befindlichen Kunststoffbeutel, welcher eigentlich in erster Linie nur dem Schutz vor Luftfeuchtikeit und eventueller Staubbelastungen nach außen hin dient, ist nach meiner Auffassung keinem dieser definierten Begriffe eindeutig zuordenbar. Transportrechtlich gesehen ist es eine sogenannte "Zusammengesetzte Verpackung" und auch im Umgangsrecht ( Gefahrstoffrecht )immer als eine untrennbare Einheit zu betrachten.

Zuletzt bearbeitet von Thomas Lutz; 27.06.2018 07:05.

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Re: Kennzeichnung Aussenverpackung / Innenverpackung [Re: Thomas Lutz] #25008 27.06.2018 07:14
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Marco66 Offline
Methusalem
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Hallo Thomas,

eine Zusammengesetzte Verpackung besteht immer aus einer Außenverpackung welche mit einer Innenverpackung geprüft wurde (Ausnahmen sind die V-Verpackungen).
Schaue in der Verpackungsanweisung Deines Gefahrgutes nach, welche Verpackungen erlaubt sind.

Du beschreibst hier eine Einzelverpackung nach Transportrecht, da der Plasikbeutel ja weggelassen werden kann. In diesem Fall ist die CLP-Kennzeichnung auf dem Karton aufzubringen. Wenn das Produkt später unter Umständen nur im Beutel gelagert oder gehandhabt werden könnte, musst Du dort auch ein CLP-Etikett anbringen.

Falls Du feststellst, das Einzelverpackungen nicht erlaubt sind (Verpackungsanweisung), dann musst Du eine mit der Außenverpackung zugelassene Innenverpackung wählen, die nach CLP gekennzeichnet werden muss. Auf der Außenverpackung kann das CLP-Etikett um die Gefahrgutsymbole, die dort ja schon zu sehen sind, reduziert werden.
Wenn Du sicherstellen kannst, das die Transportverpackung nach Abschluss des Transportes entfernt wird, dann brauchst Du dort das CLP-Etikett nicht anbringen.

Siehe auch https://echa.europa.eu/documents/10162/23036412/clp_labelling_de.pdf/
Seite 61ff



Zuletzt bearbeitet von Marco66; 27.06.2018 07:19.

Mit freundlichen Grüßen
Marco66

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