es kommen im wieder mal verschiedene Symbole an bei der Klasse 6 vor. Zum einen der Totenkopf mit Zähne oder auch ohne. Leider kann ich auch in den Übergangsvorschriften keinen Hinweis dazu finden. Gelten beide Varianten, oder habe ich etwas übersehen?
In Absatz 5.2.2.2.2 steht Gefahrzettel 2.3 bzw. 6.1 "Symbol (Totenkopf mit gekreuzten Gebeinen)".
Die Übergangsvorschrift 1.6.1.30 bezieht sich nicht auf den Totenkopf!
Wenn man sich das Piktogramm nach GHS 06 unter Gefahrenpiktogramme zum Download ansieht, wirst Du auch keine Zähne entdecken. Ob das nun eine Ordnungswidrigkeit ist, liegt im Ermessen des Kontrollierenden. In einem anderen ADR-Staat wäre ich mir da aber nicht so sicher!!
vielen Dank für die Antwort. Nach dem Lesen von 1.6.1.30 war ich mir nicht mehr so sicher, ob es im Bereich des IMDG da doch noch etwas anderes gibt. Es handelt sich um Transporte im RID/ See - Verkehr.
Hallo Dazu ist in 5.2.2.2.1 eigentlich alles gesagt, oder? Analog IMDG 5.2.2.2.2. In grauer Vorzeit hatte der Typ mal Zähne, aber die sind mit dem Alter ausgefallen und durch dicke Lippen ersetzt worden. Ich tippe auf Skorbut. Was den verkappten Hinweis auf unsere südöstlichen Nachbarn angeht, so ist dort bereits mit dem Erlaß vom 22.2.2007, S. 15, die großzügige Interpretation eingeführt worden. Gruß M.A.T.
Es handelt sich um Transporte im RID/ See - Verkehr.
Wäre besser gewesen Du hättest das gleich bei der Anfrage mit geschrieben. Aber im Gefahrgutbereich für die einzelnen Verkehrsträger will man schon viel harmonisieren, damit es für die Anwender einfacher ist. Und gerade bei der Kennzeichnung, hier speziell "Gefahrzettel" sollte es schon keine Unterschiede in den Gefahrzettel selbst geben. Denn es wird ja Verkehrsträgerübergreifend befördert.
In der GeLa Heft 12/2014 auf Seite 6 "Bild des Monats" kann man mal sehen, wo das hinführen kann.
das Thema ist zwar schon etwas länger her, aber dennoch immer wieder relevant. Ich bin seit kurzem Gefahrgutbeauftragter und habe neulich genau wegen diesem Thema wieder Meinungsverschiedenheiten miterleben dürfen. Der Totenkopf mit den Zähnen sei unzulässig, andere hingegen sind es nicht. Eine fundstellenspezifische Begründung fehlte jedoch und auch sonst hatte ich Schwierigkeiten festzustellen, was nun zulässig ist und was nicht. Aus diesem Grund hab ich mich frohen Mutes an die Materie gemacht und das Thema bis zum erbrechen ausgearbeitet. Das Ergebnis möchte ich hier gerne vorstellen.
Hallo, Janro, nette Zusammenstellung, die Sie da angelegt haben. Etwas Hintergrund zu den Varianten: Je nach dem, welche Stelle (ICAO (Nicht IATA!), IMO, UNECE, ZKR) und welcher Mitarbeiter mit welcher Software die Entwurfsfassung gemacht hat, und je nach dem, was an Vorlagen / Daten in den amtlichen Satzbetrieben vorlag, kamen in den letzten 3 Jahrzehnten die unterschiedlichsten Varianten der Zettel und Markierungen (Baumfisch mit/ohne Träme!) in Umlauf. Einige Hinweise zur dt. Auslegung sind der RSEB entnehmbar. In 5-2 bis 5-7 sind die Grenzen, die das BMVI gezogen sehen möchte, grob erkennbar. Besonders wichtig ist m. E. 5-6, weil daraus hervorgeht wie stark ein Zettel beschädigt werden kann, bevor er seine Warnfunktion verliert. Logischerweise muß das auch für Varianten gelten. Das würde ich beim Kontakt mit wenig pragmatischen Ordnungshütern heranziehen, im Zweifelsfall vor Gericht. Zusammen mit 5.2.2.2.1 sollte dann der Kern - die offensichtliche Bedeutung - erkennbar werden. Man kann auch die Varianten dem Richter vorlegen und fragen, welche davon seiner Meinung nach mit dem BGBl. etc. übereinstimmt. Anekdotisch: vor einigen Jahren war im BGBl. das Muster für die Überlappung von Haupt- und Nebenlabel spiegelverkehrt abgedruckt. Die Anfrage im BMV ergab von der damaligen Sachbearbeiterin die Auskunft: um solche Lappalien kümmere man sich nicht. Gruß M.A.T.
Ich habe mal gehört, das es bei dem Fisch/Baum mal eine Version gegeben haben soll, wo die Horizontlinie durchgezogen war, diese Version soll damals beanstandet worden sein.
Ist da was dran, oder gehört das in den Bereich der Mythen und Märchen?