Zusammenladeverbot reagierender Produkte
#25099
20.07.2018 15:32
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seiferte
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Neuling
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Neuling
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Hallo,
mein erster Beitrag, deshalb hoffe ich auf Nachsicht.
Wir stellen Härter (GK 8) und dazugehörige Harze (GK 9) her in IBC. Beim Kunden werden diese beiden Komponenten zusammen gekippt, sie reagieren und es wird ein fast nicht zu trennender Klebstoff.
Laut Trenntabelle sind die beiden Gefahrgutklassen kompatibel und können zusammen geladen werden. Allerdings wissen wir, dass bei einem Unfall und Austritt beider Produkte eine Reaktion stattfinden würde.
Jetzt die Frage, ob es irgendwo im ADR einen Hinweis gibt, dass bei solchen reagierenden Produkten eine gemeinsame Verladung vollkommen ausgeschlossen ist oder es trotzdem verladen werden darf, weil Trenntabelle es zulässt? Ich habe jetzt schon öfter gelesen, dass man es nicht machen sollte, aber die rechtliche Grundlage dafür habe ich bisher nicht gefunden.
Danke für die Hilfe Eric
Zuletzt bearbeitet von seiferte; 20.07.2018 15:33.
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Re: Zusammenladeverbot reagierender Produkte
[Re: seiferte]
#25100
20.07.2018 16:19
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Floridacargocat
Urgestein
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Urgestein
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"Laut Trenntabelle sind die beiden Gefahrgutklassen kompatibel und können zusammen geladen werden. Allerdings wissen wir, dass bei einem Unfall und Austritt beider Produkte eine Reaktion stattfinden würde. "
Die Trenntabelle muss nicht unbedingt der Wahrheit letzter Schluss sein und den letzten Stand der Erkenntnisse widerspiegeln. Es gibt einen aehnlich gelagerten Fall in der Luftfahrt (Asiana Absturz). Hier wurden LiB als unterste Lage auf eine Palette gepackt, und obendrauf Farbe (Klasse 3). Alles legal. Und dennoch brach ein Feuer aus mit dem Verlust von 2 Piloten und einer B747. Wenn man weiss, dass es zu einer Reaktion zwischen zwei kompatiblen Stoffen kommen kann, dann sollte die Entscheidung zugunsten der Sicherheit fallen, auch wenn "keine rechtliche Grundlage (ADR)" vorhanden ist. Es gilt abzuwaegen, ob betriebswirtschaftliche Erfordernisse eine hoehere Prioritaet haben, und ob es das Risiko wert ist. Eine Versicherungsgesellschaft koennte hier etwas dazu beitragen, ob dieses moegliche Unfallrisiko abgedeckt ist.
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Re: Zusammenladeverbot reagierender Produkte
[Re: seiferte]
#25103
21.07.2018 14:23
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klimat
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Moin,
interessant hierbei ist, wie genau die Produkte miteinander reagieren - bei einer so heftigen Reaktionen, dass die Umwelt / das Fahrzeug oder Besatzungsmitglieder einen Schaden davon tragen könnten, würde ich aufs Zusammenpacken verzichten - die Behörden würden ggf.den Verantwortlichen suchen und ziemlich hart ran nehmen. U.U. sollte diese Information auch an die am Transport Beteiligten weiter gegeben werden - als Absender oder dessen Auftraggeber hat man entsprechende Pflichten.
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Re: Zusammenladeverbot reagierender Produkte
[Re: seiferte]
#25108
23.07.2018 13:36
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M.A.T.
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Hallo, Zusammenladen ist eine Sache, eine mögliche gef. Reaktion durch Zusammenkommen (beim oder als Folge von Zusammenpacken) eine andere. Schauen Sie mal, ob die gef. Reaktion in 1.2.1 etwas von dem umfaßt, was Ihre Komponenten miteinander machen. Vor allem die Hitzeentwicklung und die Beschädigung von Transportmitteln kommen als Schaden infrage, den es nach § 4(1) GGVSEB zu vermeiden gilt. Ggf. kann unter der jeweiligen UNNR (ist die Klassifizierung in 8/9 sicher?) auch in Spalte 16 oder 18 was stehen. Sicherheitshalber würde ich noch abklären, daß 2.2.41.1.20 nicht greift. Viel Erfolg M.A.T.
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