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Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
#25214
09.08.2018 11:50
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wilson
OP
Neuling
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OP
Neuling
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Für den Transport von radioaktiven Stoffen (Radiopharmaka) zwischen 2 Betriebsorten muss für eine kurze Strecke (300 m) eine öffentliche Straße genutzt werden. Mit welchen Verkehrsträgern (Beförderungseinheit) dürfen radioaktive Stoffe (auf öffentlichen Straßen) transportiert werden? Müssen es Fahrzeuge sein oder ist eine zu Fuß gezogene Deichsel, ein Handkarren mit Transport-Container (Typ-A) erlaubt? Nach GGVSEB §2 Nr.6 fallen Fahrzeuge unter 25 km/h (Handkarren) nicht unter das ADR aber nach ADR (1.2.1) ist eine Beförderungseinheit = Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus Kraftfahrzeug mit Anhänger.
Oder handelt es sich bei einem Transport zu Fuß nicht um eine Beförderung im dargestellten Sinn, weil es an einem Verkehrsträger fehlt.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: wilson]
#25216
09.08.2018 12:05
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Claudi
Held der Gefahrgutwelt
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Wenn du dir den Geltungsbereich des GGBefG anschaust, siehst du, dass ein zu-Fuß-Transport nicht unter das GGBefG fällt - kein Gefahrguttransport. Ein Handkarren ist per Definition GGVSEB kein Fahrzeug und damit bist du in Deutschland raus aus dem Gefahrgutrecht. Nach ADR wärst du das auch, denn es ist hier kein Kraftfahrzeug im Spiel.
Was natürlich bleibt: Arbeitsschutz, Strahlenschutz/ atomrechtliche Vorschriften.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
[Re: wilson]
#25219
09.08.2018 12:58
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M.A.T.
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Hallo, ... aber nach ADR (1.2.1) ist eine Beförderungseinheit = Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus Kraftfahrzeug mit Anhänger. Im Ergebnis sehe ich es genau wie Claudi. Zur formalen Absicherung: Die ADR-Begriffsbestimmung Fz. greift in D wg. § 2 Nr. 6 GGVSEB Einschub in Gedankenstrichen nicht, und ein Kfz ist der Bollerwagen eh nicht. Frohes Ziehen! M.A.T.
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