Kurze Beschreibung der Situation:
Ein Kunde transportiert Chemikalien in Versandstücken per LKW von der Produktion zum Lager. Hierbei werden öffentliche Straßen benutzt und die Mengengrenzen nach 1.1.3.6 ADR überschritten, also ist es ein kennzeichnungspflichtiger Gefahrgut-Transport. Ausnahme 18 greift auch nicht, also muss ein Beförderungspapier erstellt und mitgeführt werden.
Allerdings gibt es regelmäßig identische Touren, z.B. Tour A sind immer 100 Fässer UN 3082 à 203 L Produkt X, Tour B sind immer 200 Säcke UN 3077 à 25 kg Produkt Y, usw.
Für diese Touren wurde deshalb einmalig jeweils ein Beförderungspapiere erstellt, das bei jeder entsprechenden Tour wiederverwendet wird.
Nun meine Frage:
Wie kann in diesem Fall die dreimonatige Aufbewahrungspflicht für die Beförderungsdokumente (z.B. § 19 (4) Nr. 3 GGVSEB) erfüllt werden? Denn wenn für jede Tour unter Angabe des Datums eine Kopie erstellt und abgeheftet/-gelegt wird, wäre der zeit- und ressourcenschonende Ansatz der wiederverwendbaren Papiere ja wieder für die Katz...
Oder kann man annehmen, dass das Beförderungsdokument ja quasi im Büro bzw. Fahrzeug aufbewahrt wird und somit für mindestens 3 Monate jederzeit verfügbar ist?