Entsorgung leerer Spraydosen
#25341
29.08.2018 15:50
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Saubermann
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Hallo zusammen, folgende spannende Frage ist bei mir aufgelaufen:
Wir entsorgen gelegentlich leere Spraydosen UN1950 in Kunststoffdeckelfässern, die der Entsorger stellt. Um die Forderung nach ausreichender Belüftung nach PP87 zu erfüllen, sind Löcher in die Fässer gebohrt. Ich glaube, diese modifizierten blauen Fässer sieht man häufig auf Abfallsammelplätzen.
Nun die Frage: Verlieren die Fässer ihre gefahrgutrechtliche Zulassung als Verpackung, wenn ich Löcher reinbohre?
Ratlose Grüße!
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Re: Entsorgung leerer Spraydosen
[Re: Saubermann]
#25344
29.08.2018 20:12
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M.A.T.
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Falls die enthaltenen Produkte nicht für lose Schüttung zugelassen sind (1950 m.E. nicht), bieten die Fasser ja keine komplette Behältnisfunktion für die Flüssigkeit mehr, denke ich. Die Zulassung der Bauart bleibt ja bestehen, aber die konkreten Fässer dürften als Versandumschließung nicht mehr genutzt werden, weil diese Funktion nicht mehr besteht. So übrigens auch Matthes: Mitarbeiterschulung Gefahrgut, Referententext R2-2.2.2. Oder gibt es Fässer, die mit einem flüssigkeitsdichten Belüftungssytem versehen sind? Gruß M.A.T.
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Re: Entsorgung leerer Spraydosen
[Re: Saubermann]
#25345
30.08.2018 08:52
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Wolfgang
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Hallo Saubermann, Hallo Gefahrgutgemeinde,
wenn die Fässer nicht während der Bauartprüfung angebohrt waren ( also nachträglich eine Bohrung am Fass vorgenommen wurde ), dürfen sie nur noch so verwendet werden, als wären sie nicht bauartgeprüft. Denn geprüft wurden sie ja vermutlich ohne Löcher. Natürlich gibt es auch bauartgeprüfte Fässer mit Entlüftung. Meines Wissens - ich will jetzt nicht nachschlagen - wird für den Transport gebrauchter Spraydosen keine Bauartzulassung benötigt.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Entsorgung leerer Spraydosen
[Re: Saubermann]
#25354
03.09.2018 12:29
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G.A.S.
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Nun zuerst muss man mal ausschließen können das die Druckgaspackungen stark verformt sind oder ausgasen können. Dann kann man Sie nach der SV 327 befördern zum Beispiel in diesen blauen Deckelfässern auch mit Löchern (siehe P207 und PP87) + max. Nettomasse bei dem Werkstoff Pappe von 55 kg (P207 (b) + max. Nettomasse bei einem Werkstoff anders als Pappe von 125 kg (P207 (b) + mit zugehörendem Gefahrzettel (i.d.R. 2.1) + mit der Beschriftung „UN 1950 AEROSOLE“ (SV 625) + mit ausreichender Lüftung *(PP87) + mit Aufsaugmaterial für evtl. freie Flüssigkeit (PP87) + transportsichere Verpackung + stoffverträgliche Verpackung + zusätzlich sind abfallrechtliche Regelungen zu beachten
wie gesagt dieses Verfahren ist nicht geeignet für undichte oder stark verformte Druckgaspackungen / Spraydosen.
Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden also keine Baumustergeprüfte Verpackung. Ansonsten schließe ich mich Wolfgang an.
Zuletzt bearbeitet von GMDB; 03.09.2018 12:29.
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Re: Entsorgung leerer Spraydosen
[Re: Saubermann]
#25425
07.09.2018 11:38
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Okay, Besten Dank! Für mich ist wichtig, dass die Verpackung keine Baumusterprüfung braucht. Damit darf ich dann auch mittels Perforation für die geforderte Belüftung sorgen. Alles Bestens!! Grüße aus HB und ein Schönes WE!
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Re: Entsorgung leerer Spraydosen
[Re: G.A.S.]
#25430
08.09.2018 19:43
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M.A.T.
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Hallo, G.A.S. ich kann Ihnen bei dem Verzicht auf Baumusterprüfung nicht ganz folgen. Könnten Sie vielleicht erklären, wieso 4.1.1.3 nicht anwendbar ist? Der gehört als Unterabschnitt doch zu Abschnitt 4.1.1 oder verstehe ich da was falsch.? Gruß M.A.T.
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Re: Entsorgung leerer Spraydosen
[Re: Saubermann]
#25431
10.09.2018 07:26
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Stefan82
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Hallo M.A.T., dies ergibt sich bei der von ihm erähnten Gewichtsbeschränkung durch P 207 b)
Grüße aus der Hauptstadt
Stefan
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Re: Entsorgung leerer Spraydosen
[Re: Saubermann]
#25432
10.09.2018 09:39
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Hallo, Stefan82 danke für den Hinweis, kann ich nachvollziehen. Danke und Gruß M.A.T.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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