Ich lerne ja auch gerne dazu und muss daher fragen wo das steht das ich die Kennzeichnung und Bezettelung im ADR an einer vorgeschriebenen Seite haben muss?
Ich kenn nur den Absatz 5.2.2.1.6
Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 müssen alle Gefahrzettel
a)auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen;
b)so auf dem Versandstück angebracht werden, dass sie durch ein Teil der Verpackung, ein an der Verpackung angebrachtes Teil, einen anderen Gefahrzettel oder ein Kennzeichen weder abgedeckt noch verdeckt werden;
c)nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist.
Von einer festen Seite finde ich im ADR nichts.