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Gefahrgut unter 1000 Punkte #25565 04.10.2018 14:38
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Kai1002 Offline OP
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Transport mit Gefahrgut / Stückgut unter 1000 Punkte.
Transport wird trotzdem Kennzeichnungspflichtig also mit offenen Tafeln durchgeführt. Fahrzeug ist auch vollständig nach ADR ausgerüstet.
QM sagt das darf nicht weil unter 1000 Punkte darf man die Schilder nicht öffnen da es dann nicht als gefährliches Gut gilt.
Ich sage mann muss es nicht kennzeichnen, da die 1000 Punkte bzw. die daraud resultirende Befreiung lediglich eine kann / darf Regelung ist.
Es ist klar wenn die Tafeln auf sind das ében nach ADR gefahren werden muss, aber das ich das nicht darf weil unter 1000 Punkte wäre mir neu.
Ich habe mittlerweile KOpfschmerzen davon

WIe seht Ihr das ?

Re: Gefahrgut unter 1000 Punkte [Re: Kai1002] #25566 04.10.2018 14:55
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Stefan82 Offline
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Hallo Kai,
grundsätzlich hast du recht.
Die 1000-Punkte-Regel ist eine kann-Erleichterung. Du musst sie also nicht anwenden.
Allerdings könntest du trotzdem mit offenen Tafeln und ohne ADR-Schein sowie Ausrüstung (außer natürlich 2kg-Feuerlöscher) unterwegs sein. Denn du bist ja weiterhin nicht im kennzeichnungspflichtigen Bereich.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Gefahrgut unter 1000 Punkte [Re: Kai1002] #25567 04.10.2018 16:20
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Gerald Offline
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Hallo Kai,

Antwort auf
Ich sage man muss es nicht kennzeichnen, da die 1000 Punkte


Da hast Du vollkommen Recht, hat ja Stefan in seinem Beitrag schon geschrieben.

In der RSEB unter Ziffer 1-13.1 bis 1-13.4 findest Du Erläuterungen zu den Unterabschnitt 1.1.3.6. Gleichzeitig füge ich Dir noch eine Datei bei, ist zwar noch nach ADR 2017, welche Dir genau wieder gibt, was Du bei Nutzung Unterabschnitt 1.1.3.6 zu beachten hast.

Interessant wir es wenn Du unter 1000 Punkte bist und somit nicht Kennzeichnungspflichtig. Aber Du hast die orangene Tafel offen und fährst in ein Gebiet, wo das Verkehrszeichen 261 steht. In diesem Fall brauchst Du das Verkehrszeichen nicht beachten. Da es bedeutet "Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern", und Du bist ja nicht Kennzeichnungspflichtig. Wenn Du jetzt die Tafel offen hattest und Du bekommst Post von der Bußgeldstelle, dann brauchst Du nur das Beförderungspapier (Kopie) dem Anhörungsbogen mit einem kurzen Hinweis beifügen und der Fall ist erledigt.

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Freistellung nach 1.1.3.6 Text.pdf (90.98 KB, 544 Downloads)
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 04.10.2018 16:32.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gefahrgut unter 1000 Punkte [Re: Gerald] #25602 11.10.2018 08:56
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Winklhofer Offline
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Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

ich möchte noch etwas Öl ins Feuer gießen. Die Regelvorschrift besagt, in jedem Fall sind alle Vorschriften aus dem ADR, die den jeweiligen Beförderungsvorgang betreffen, anzuwenden. Also Kennzeichnungspflicht, ADR-Schulungsbescheinigung etc.
1.1.3.6 ADR stellt eine Freistellung dar, die ich nutzen darf, aber nicht muss. Wenn ich sie nutze, muss ich immer alle Bedingungen einhalten. Also auch im Beförderungspapier die entsprechenden Berechnungsangaben im Sinne von 5.4.1.1.1 f) machen. Sind diese nicht vorhanden, wird die Regelung offensichtlich nicht genutzt und ich kann nicht einfach hergehen und behaupten, dass ich die Freistellungen trotzdem nutze. Wie soll das der Fahrzeugführer erkennen, wenn er keine Berechnungsdaten hat?

Gruß aus Augsburg
Alfred Winklhofer


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