Hallo,
"UN 1942 nur an Deck" gilt für alle deutschen Seehäfen.
Möglicherweise ist dieser Beschluss zu begründen mit dem vorletzten Satz von 7.1.11.5.1 (Amdt. 31-02) der da lautet:
Vor der Beladung ist die mögliche Notwendigkeit in Betracht zu ziehen, im Falle eines Brandes die Luken zu öffnen, um größtmögliche Belüftung und den Einsatz von Wasser im Notfall zu ermöglichen.
Auf Containerschiffen können die Luken i.d.R. nicht geöffnet werden, bzw. es kann nicht garantiert werden, dass sie jederzeit geöffnet werden können (schlecht Wetter).
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Es grüßt
Bernd Gonschior
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