Hallo,
ich nehme an, das Virus wird mittels Kurierdienst per Straße transportiert.
Dann ist die Grundlage das ADR. Angaben zur Klassifizierung findest Du in Unterabschnitt 2.2.62. Wenn es sich um das Rhinovirus (Genus), außer den speziell genannten Spezies, WHO- Risikogruppe 2 gem. Bundesgesundheitsblatt handelt, ist das Virus gem. UA 2.2.62.1.4.2 der Kategorie B, UN 3373 zuzuordnen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Kulturen zu diagnostischen bzw. klinischen Zwecken handelt. Es gilt dann die Verpackungsanweisung P 650. Die findest Du in UA 4.1.4.1 des ADR. Sollte der Transport allerdings per Flugzeug stattfinden, sind andere Rechtsgrundlagen (IATA-DGR) zutreffend und es sind weitere (strengere) Auflagen bei der Verpackung zu beachten. Ein Versand per Post ist aufgrund der Kühlung mit Trockeneis nicht zulässig! Weiterhin sind wegen des Trockeneises auch beim Straßentransport alle anwendbaren Vorschriften des ADR zu beachten (siehe P 650 (8) a)), dies bedeutet z.B. auch, dass Du als am Gefahrguttransport Beteiligter gem. 1.4 ADR bzw. § 9 GGVSE in den für Deinen Arbeitsbereich zutreffenden Tätigkeiten (Verpacker) unterwiesen sein musst! Allein Deiner Frage ist zu entnehmen, dass dem nicht so ist! Verantwortlich dafür ist Dein Unternehmer oder Betriebsleiter (Laborleiter).
Gruß aus München
Günther Homann