Hallo,
der Abschnitt 2.2.3.1.5 ADR entspricht dem Abschnitt 2.3.2.5 IMDG-Code.
Entzündbare flüssige Stoffe, die die in 2.3.2.5 IMDG-Code aufgeführten Kriterien erfüllen, bleiben Gefahrgut der Klasse 3.
Wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Liter verpackt sind, sind sie den Vorschriften für die Markierung, Kennzeichnung und Prüfungen von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1 nicht unterstellt. Die Dokumentation bleibt davon unberührt, die folgende Erklärung ist aber zusätzlich in das Beförderungspapier aufzunehmen "Beförderung in Übereinstimmung mit IMDG-Code 2.3.2.5"
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Frage:
Weiß jemand, ob diese Erleichterungen im USA-Verkehr akzeptiert werden?
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Es grüßt
Bernd Gonschior
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