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Transport viskoser Stoffe gem. 2.3.2.5 IMDG-Code #2569 22.02.2005 13:01
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Susann Miller Offline OP
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Hallo IMDG-Code Experten,

ich bräuche bitte eine Hilfestellung zu folgendem Sachverhalt:

Ein Kunde hat Gefahrgüter der Klasse 3, die gem. ADR (Kapitel 2.2.3.1.5) in Gefäßen < 450 Liter nicht den Vorschriften des ADR unterliegen.
In den Sicherheitsdatenblättern ist jedoch auch beim Seetransport ein entsprechender Vermerk ("bei Gebinden >450L: Klasse 3....").
Im IMDG-Code finde ich zwar eine entsprechende Vorschrift, aber nur, wenn diese Stoffe in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 30l verpackt sind.
Jetzt bin ich etwas verwirrt, habe ich etwas übersehen, oder müßten diese Güter >30l verpackt nicht doch als Gefahrgut transportiert werden? Der Flammpunkt ist mit 25°C angegeben.

Ich würde mich über Ihre Hilfe freuen und sage vielen Dank im voraus.

Viele Grüße aus dem verschneiten Bayern
Susann Miller

Re: Transport viskoser Stoffe gem. 2.3.2.5 IMDG-Code [Re: Susann Miller] #2570 22.02.2005 14:42
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Sickenberger Offline
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Hallo,

bei Seetransport sind diese Güter in Gebinden >30 Liter ab dem Amdt. 31 als Gefahrgut der Klasse 3 zu transportieren.
Vor dem Amdt. 30 gab es eine solche Regelung im IMDG nicht.
Im Amdt. 30 war die Regelung wie im ADR/RID auf Gebinde <450 Liter geändert worden. Da sie Regelung von den USA nie anerkannt wurde, wurde sie im Amdt. 31 entsprechend geändert.
AFAIK wird auch die neue 30-l Regelung von den USA nicht anerkannt. d.h. im Transport in die USA oder duch US-Hoheitsgewässer sind die Güter auch weiterhin als Klasse 3 Güter zu befördern.

Viele Grüße

Richard Sickenberger

Re: Transport viskoser Stoffe gem. 2.3.2.5 IMDG-Co [Re: Susann Miller] #2571 22.02.2005 19:05
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Bernd Gonschior Offline
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Registriert: Feb 2005
Beiträge: 55
Hallo,

der Abschnitt 2.2.3.1.5 ADR entspricht dem Abschnitt 2.3.2.5 IMDG-Code.

Entzündbare flüssige Stoffe, die die in 2.3.2.5 IMDG-Code aufgeführten Kriterien erfüllen, bleiben Gefahrgut der Klasse 3.

Wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Liter verpackt sind, sind sie den Vorschriften für die Markierung, Kennzeichnung und Prüfungen von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1 nicht unterstellt. Die Dokumentation bleibt davon unberührt, die folgende Erklärung ist aber zusätzlich in das Beförderungspapier aufzunehmen "Beförderung in Übereinstimmung mit IMDG-Code 2.3.2.5"

***************
Frage:
Weiß jemand, ob diese Erleichterungen im USA-Verkehr akzeptiert werden?
***************

--

Es grüßt
Bernd Gonschior

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