Hallo liebe Kollegen, ich bräuchte mal eine Argumentationshilfe. Einer unserer Kunden verlädt Aerosoldosen palettenweise als LQ Ware. Die einzelnen Kisten haben eine aufgedruckte Raute. Die Pappkisten sind sogar als Gefahrgutverpackung zertifiziert Soweit so ideal. Jetzt sind auf der Palette (im Mauerverbund gepackt) nicht für alle Versandstücke die Raute sichtbar. Also eigentlich "Overpack und Raute" außen auf die Folie drauf und gut ist. Aber der Kunde weigert sich mit folgender Begründung: 1. es wird sortenrein verpackt, also nur Aerosoldosen in der gleichen Größe und dem gleichen Inhalt 2. Unter ADR 3.4.11 heißt es: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muß die Umverpackung...blabla mit dem Aufdruck "Umverpackung und dem vorgeschriebenen Kennzeichen" gekennzeichnet sein.
Die Argumentation lautet: Da sortenrein verpackt, reicht es wenn das Kennzeichen von einem einzigen Versandstück sichtbar ist.
Ich bin es leid, diese Paletten regelmäßig zu blocken bzw. durch unser Personal zusätzlich belabeln zu lassen.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Da sortenrein verpackt, reicht es wenn das Kennzeichen von einem einzigen Versandstück sichtbar ist.
Sortenrein ist keine Begründung. Wie Du schon geschrieben hast, steht in ADR 3.4.11 "... für alle in einer Umverpackung enthaltenen Güter ..." repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muß die Umverpackung. ....".
Hier steht "alle" und mit "Sortenrein" wird nicht erklärt, dass sich nicht doch ein anderes Versandstück in der Umverpackung befindet. In dem ich die entsprechende Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.11 anbringe, schließe ich das aber aus!! So sehe ich das.
Hallo, Skypainter wenn ich richtig verstehe, was Ihr Kunde eigentlich beanstandet, antworte ich so: Weigert er sich, die Kennzeichnung nach 3.4 vorzunehmen mit der Begründung, es sei ein Kennzeichen ja sichtbar? Dann kann ich ihm folgen, denn ein repräsentatives Kennzeichen ist ja sichtbar. Und soweit ich es sehe, wäre selbst nach 5.1.2.1 b) ein einzelnes Kennzeichen ausreichend, für LQ-Umverpackungen also erst recht. Ich sehe hier auch keine Pflicht, "Umverpackung" außen draufzuschreiben, weil die Bedingung dafür im 2. Satz von 3.4.11 ja nicht erfüllt ist. Natürlich muß dann bei jeder Palette mindest eine Kistenkennzeichnung nach außen ungehindert sichtbar sein. Gruß M.A.T.
Re: Kennzeichnung Overpack bei LQ
[Re: M.A.T.]
#2573017.11.201813:28
Hallo Skypainter. M.A.T. und dein Kunde haben Recht . Ich sehe das auch so. Da braucht nichts Zusätzliches außen dran, wenn je Palette ein repräsentatives Kennzeichen (Gefahrzettel) von außen sichtbar ist. Das gilt sogar, wenn die Palette so verladen wird, dass das LQ durch andere Ladung verdeckt wird.
Re: Kennzeichnung Overpack bei LQ
[Re: higgy]
#2573117.11.201815:14
Mit eurer Einschätzung wäre alles was ich in den letzten 25 Jahren gelernt und gelehrt habe beim Teufel. Es kann aber auch ein Missverständnis sein.
Also nochmal zur Verdeutlichung:
1 Palette mit ca 50 Versandkisten (4G) gefüllt mit LQ Ware. Jede Kiste ist vorschriftsmässig gekennzeichnet. Aufgrund der Packvariante sind einige Kisten gar nicht sichtbar und bei anderen ist das Kennzeichen nicht sichtbar. Die ganze Palette ist klar einfoliert. Deshalb bestehe ich auf die Belabelung mit "Umverpackung" und einer zusätzlichen Raute auf der Folie Würde man das nicht so machen, würde man auch den fast gleichlautenden Text in 5.1.2.1 ad absurdum führen.
Ich bin da nämlich mit Gerald einer Meinung:
Es steht: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss.....
Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 17.11.201815:57.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Hallo Skypainter. Abschnitt 3.4.11 ADR gilt für LQ. Darin wird der Ausdruck "repräsentativen Kennzeichen" benutzt. Das heißt, dass ein Kennzeichen alle anderen Kennzeichen mit dem gleichen Aussehen repräsentiert. Für die Praxis: Wenn in einer Palette oder anderen Umverpackung, die nur mit LQ gepackt wurde, ein einziges LQ-Kennzeichen von außen sichtbar ist, repräsentiert das Kennzeichen alle anderen LQ-Kennzeichen, die bedingt durch das Packen verdeckt sind. Somit ist die Regel eingehalten. Damit wir uns verstehen: Wenn die Palette mit einer schwarzen oder undurchsichtigen Folie gewickelt wurde, ist natürlich kein Kennzeichen außen mehr sichtbar. Dann ist die Regel nicht eingehalten und "Overpack" oder "Umverpackung" und das Kennzeichen LQ muss außen ran. Dies wird von den Gefahrgutkontrolleuren in Hamburg so verstanden.
Re: Kennzeichnung Overpack bei LQ
[Re: higgy]
#2573319.11.201808:33
Kann mich hier ebenfalls nur higgy und M.A.T. anschließen.
Du solltest auch das repräsentativ fett markieren. Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss.....
Genau dadurch ist es korrekt, so wie dein Kunde und die anderen beiden es erläutern.
Da haben unsere Kontrollorgane in und um Freiburg aber andere Ansichten. Frage: Wie bekomme ich denn angezeigt, dass alle Versandstücke auf der Palette wirklich LQ sind?
Gehe ich von eurer Argumentation aus, dann müssen alle Versandstücke auf der Palette LQ Ware sein. Ich kann es aber nicht sehen oder überprüfen. Erst durch den Aufkleber "Umverpackung" und dem auf der Folie angebrachten Kennzeichen erklärt der Verpacker verbindlich, dass auf der Palette ausschließlich LQ Ware ist.
Und was das "repräsentative" angeht: Jedes Versandstück hat ein repräsentatives Kennzeichen und dies muß sichtbar sein. Würde ich das gemäß eurer Interpretation auslegen, dann wäre 3.4.11 obsolet, denn dann würde es reichen, wenn bei 50 Kartons nur bei einem Karton die Raute sichtbar wäre. Für LQ Ware habe ich nun mal nur die Raute als Kennzeichen, dann wäre auch der Hinweis 3.4.11 zweiter Strich den in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen gekennzeichnet sein obsolet.
Also bis jetzt bin ich nicht überzeugt.
Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 19.11.201809:07.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Hallo skypainter, es reicht auch völlig, wenn bei einer Palette mit 50 Versandstücken nur eines sichtbar ist. Genau dies ist ja mit repräsentativ gemeint.
Es ist eher die Frage, woher die Kontrollorgane in und um Freiburg diese Ansichten haben. Diese Ansicht ist mir in meheren Jahren noch nicht unter gekommen.
Repräsentativ bezieht sich auf die vom Versandstück ausgehende Gefahr.
Außerdem gibt es keinen weiteren Rechtstatus durch das aufkleben der Markierung Umverpackzung. So oder so ist der Verpacker für die richtige Kennzeichnung verantwortlich. Durch das Aufkleben oder Weglassen des Stickers ändert sich daran nichts.
Da alle das "repräsentativ" so definieren, dass die Kennzeichnung eines Packstückes auf einem Versandstück "repräsentantiv" für alle Packstücke gilt, dürfte man auch zum Beispiel eine Palette mit Kanistern mit Salpetersäure so beladen und es würde ausreichen, wenn nur bei einem Kanister die UN Nummer und das Gefahrenkennzeichen sichtbar ist, ohne dass ich noch zusätzlich kennzeichnen müsste. Denn auch 5.1.2.1 spricht vom repräsentativen Kennzeichen.
Dann wären auch die Schulungsunterlagen vom hiesigen Verlag falsch. Siehe Anhang
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Genau dies reicht auch aus. Solange keine anderen Gefahrgüter in der Umverpackung sind, ist dies die ausreichende kennzeichnung. Bei einer Umverpackung würdest du ja auch nur einen Gefahrzettel aufkleben und der nächste in der Kette könnte ebenfalls nicht kontrollieren, ob noch andere Gefahrgüter enthalten sind. Die Pflicht zur korrekten Kennzeichnung bleibt in beiden Fällen beim Verpacker.
Eventuell könnten sich die hier anwesenden Mitglieder der Kontroll- und Bußgeldbehörden zu diesem Fall ebenfalls äußern.
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Dann wären auch die Schulungsunterlagen vom hiesigen Verlag falsch. Siehe Anhang
Hallo Skypainter. Das Beispiel ist nicht unbedingt falsch. Im Gefahrgutrecht ist es erlaubt, mehr zu tun als gefordert ist. Allerdings hätte die Aufschrift "Umverpackung" und das zusätzliche "LQ-Kennzeichen" tatsächlich nicht außen an die Folie gemusst. Die Erklärung daneben ist natürlich unvollständig, weil die Regel "Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind,....." fehlt.
Hallo, wollen wir mal zur Ausgangslage zurückkehren.
Antwort auf
Einer unserer Kunden verlädt Aerosoldosen palettenweise als LQ Ware.
Klar haben alle irgendwie Recht, aber ich kann auch Skypainter verstehen. Denn er will ausschließen, dass sich auf der Palette keine anderen gefährlichen Güter befinden.
Skypainter, ich weiß jetzt natürlich nicht, wie Du zu den Kunden stehst. Aber warum, schreibt Ihr den Kunden, der wohl Verpacker ist, nicht vor, das die Paletten nach Abschnitt 3.4.11 zu kennzeichnen sind.
Ich habe auf meinem Rechner genügend Beispiele, wo z.B. bei Paletten mit Versandstücken nach Kapitel 3.4, auch andere Versandstücke mit gefährlichen Gütern mit drauf sind, aber die entsprechende Kennzeichnung fehlt. Kann diese Bilder leider, wegen der Copyright nicht ins Netzt stellen. Aber in der Ausbildung kann ich sie schon verwenden. Tut mir leid.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Kennzeichnung Overpack bei LQ
[Re: higgy]
#2574219.11.201821:59
dass man mehr tun kann als gefordert ist mir nach über 20 Jahren Gefahrgut schon bekannt. Allerdings ist dieses Thema sehr diskussionswürdig, da unterschiedliche Interpretationen möglich sind und siehe die Antworten auch hier unterschiedlich ausfallen. Ich bin noch nicht überzeugt.
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Re: Kennzeichnung Overpack bei LQ
[Re: Gerald]
#2574319.11.201822:06
Hallo, wollen wir mal zur Ausgangslage zurückkehren.
Antwort auf
Einer unserer Kunden verlädt Aerosoldosen palettenweise als LQ Ware.
Skypainter, ich weiß jetzt natürlich nicht, wie Du zu den Kunden stehst. Aber warum, schreibt Ihr den Kunden, der wohl Verpacker ist, nicht vor, das die Paletten nach Abschnitt 3.4.11 zu kennzeichnen sind.
Hallo Gerald, genau das ist das Problem. Er weigert sich nach 3.4.11 zu kennzeichnen.
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Re: Kennzeichnung Overpack bei LQ
[Re: Gerald]
#2574420.11.201808:47
...Denn er will ausschließen, dass sich auf der Palette keine anderen gefährlichen Güter befinden....
Lies Dir den Satz noch einmal ganz langsam durch. Ich glaube nicht, dass das die gewünschte Aussage ist, sondern gerade das Gegenteil. Somit müsste es lauten: Er möchte ausschließen, dass sich auf der Palette andere gefährliche Güter befinden. Mein externer Gefahrgutbeauftragter vertritt die Meinung, dass bei LQ auf der Palette eine sichtbare Kennzeichnung genügt.
Hallo zusammen, rein rechtlich gesehen mag das ja alles stimmen. Allerdings gehe ich da mit Skypainter konform das nochmal aussen anzubringen aus dem einfachen Grund eine mögliche Verzögerung diskutierfreudiger 'Prüfer' unterwegs zu vermeiden bzw. ihnen den Wind aus den Segeln zu nehmen. Auch wenn es sich hinterher im Sand verläuft, hat man doch mit verhältnismäßig wenig Aufwand sichergestellt, dass hier keine Fragen/Probleme/Verzögerungen etc. erst aufkommen. Diese Zusatzmarkierung dürfte nicht wirklich einen erheblichen Aufwand darstellen. Vielleicht hilft dieses Argument den Absender umzustimmen. gruss..aw
Re: Kennzeichnung Overpack bei LQ
[Re: aw_]
#2574720.11.201811:19
ich schließe mich ebenfalls iggy, M.A.T. und stefan82 an. In 3.4.11 steht: Sofern die für alle in einer Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichen nicht sichtbar sind, muss die Umverpackung mit.... Entscheidend ist hierbei, das hier eben nicht steht das die Kennzeichen für alle enthaltenen Versandstücke sichtbar sein müssen. Hier geht es doch darum, das wenn eine undurchsichtige Umverpackung wie eben eine schwarze Folie oder ein nicht geprüfter Palettenkarton verwendet wird, dann die Kennzeichnung auf der Umverpackung wiederholt wird, da man die eigentlichen Versandstücke nicht sehen kann.
Andernfalls hätte man auch generell vorgeben können, das auf Umverpackungen immer alles wiederholt wird was sich im Inneren befindet.
Auf der anderen Seite gibt es natürlich immer wieder Diskussionen zum Thema was ist sichtbar. Daher gehen auch wir hin und wiederholen außen generell die Kennzeichnung und markieren mit "Umverpackung". Aber vorgeschrieben ist es nicht.
Gruß Schumi
Zuletzt bearbeitet von S.Schumacher; 20.11.201815:10.