TP13 umluftunabhängiger Atemschutz
#258
31.07.2002 11:58
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Anonym
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Hallo Forum,
im neuen ADNR wird für die Beförderung von ortsbeweglichen Tanks auf die Vorschriften des ADR verwiesen (Kap. 4.). Somit gelten ab dem 01.01.2003 auch die Sondervorschriften TP für ortsbewegliche Tanks (Kap. 4.2.4.3). Die TP13 besagt: "Für die Beförderung dieses Stoffes ist ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät bereitzustellen." Das Mitführen von solchen umluftunabhängigen Atemschutzgeräten war bei der Trockengüterschifffahrt (Containertransport) bisher nicht erforderlich, deshalb einige Fragen zu dieser Thematik:
Gibt es genaue technische Anforderungen an solche Atemschutzgeräte? Genügt ein umluftunabhängiges Fluchtgerät? Wieviel Geräte müssen sich an Bord befinden? Sind die Personen an Bord nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach G26 zu untersuchen? Wie verhält sich das Ganze zu der zusätzlichen Vorschrift S7 in Kapitel 8.5
Im Gegensatz zur Tankschifffahrt, haben wir es bei der Containerschiffahrt mit vielen unterschiedlichen Gefahrgütern zu tun. Ein geeigneter Atemschutz muss jedoch für alle Stoffe passen, sonst ist er sinnlos. Desweiteren ist zu überlegen ob ein schwerer Atemschutz (Pressluft) im Notfall das geeignete Schutzmittel darstellt. Gibt es eventuell Ausnahmen für diese Sondervorschriften?
Recht herzlichen Dank für die Hilfe
Georg Fank
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Re: TP13 umluftunabhängiger Atemschutz
#259
01.08.2002 09:58
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Registriert: Oct 2001
Beiträge: 530
UHeins
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Hallo Herr Fank,
da bin ich ja mal gespannt, ob Herr Pape nochmal die gleiche Antwort gibt wie im Ridder-Forum. Hat die Ihnen nicht gereicht? Ich fand sie gar nicht so schlecht. <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/tongue.gif" alt="" />
----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
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Re: TP13 umluftunabhängiger Atemschutz
[Re: UHeins]
#260
01.08.2002 10:07
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Willi_Pape
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Hallo Herr Heins, das mach ich doch gerne. Vielleicht sind ja hier auch einige die das Forum von Herrn Ridder nicht kennen.
Hallo Herr Fank, meines erachtens reicht ein umluftunabhängiges Fluchtgerät nicht aus. Denn wenn das so wäre würde es in dem Kapitel 8.5 unter S 7 fallen. Die Kosten trägt derjeníge, der für die Ausrüstung zuständig ist. Oder dachten Sie etwa das es einen öffentlichen Zuschuß gibt??? Im "alten" ADNR waren die Ausrüstungsgegenstände immer für "jedes Besatzungsmitglied". In der TP 13 steht davon nichts. Wenn man die Vorschrift also wörtlich nimmt, müßte ein Atemschutzgerät reichen. Erfahrungswerte kann ich Ihnen leider nicht liefern, da wir solche Transporte nicht haben.
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: TP13 umluftunabhängiger Atemschutz
[Re: UHeins]
#261
01.08.2002 10:29
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Anonym
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Anonym
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Hallo Herr Heins,
für mich stellt sich die Frage, was ist eigentlich der (sicherheitstechnische) Sinn der Sondervorschrift TP13. Ich gehe davon aus, dass der Atemschutz für den Fahrer gedacht ist. Die Vorschrift gilt ja auch für den Strassentransport. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, das bei einem Gefahrgutunfall der Fahrer (möglicherweise innerhalb der Gefahrenzone) einen entsprechenden schweren Atemschutz anlegen wird oder kann. Für das Tragen von Atemschutzgeräten muss eine entsprechende körperliche Fitness vorliegen und normalerweise auch nachgewiesen werden (G26). Auch erfordern Brillen- oder Bartträger besondere Ausrüstungen. Mir erscheint es egentlich sinnvoller und sicherer einfach zu handhabende Fluchtgeräte (z.B. Fluchthauben) mit zuführen die im Gafahrfall aucch eingesetzt werden.
Herzliche Grüsse Georg Fank
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Re: TP13 umluftunabhängiger Atemschutz
#262
01.08.2002 16:09
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Registriert: Mar 2002
Beiträge: 51
gkleeberger
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Beiträge: 51 |
Hallo Hr. Fank, Atemschutz soll die Fahrzeugbesatzung schützen. Deshalb sollte mind. für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ein Gerät vorhanden sein. Bei einer Schiffsbesatzung halte ich es für sinnvoll, wenn umluftunabhängige Geräte verfügbar sind und die potentiellen Benutzer dieser Geräte auch entsprechend ausgebildet und nach G26 tauglich sind. Besonders unter dem Gesichtspunkt, dass ein Entfernen vom Schadensort gegen die Windrichtung (auf einem Schiff) so schwer zu realisieren ist.
Gruß G.Kleeberger
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Re: TP13 umluftunabhängiger Atemschutz
#263
28.01.2003 11:09
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Registriert: Sep 2002
Beiträge: 70
Carsten Klee
Vollmitglied
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Beiträge: 70 |
Hallo Herr Fank,
aus sicherheitsrelevanter Sicht schließe ich mich der Meinung von Herrn Kleeberger (ach ja, schöner Gruß!) an.
Wenn man sich jedoch in Abschnitt 3.2.1 die Erklärung zu Spalte 11 der Tabelle A des Abschnitt 3.2 anschaut, steht da: Spalte 11 »Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks« Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes für die zusätzlich einzuhaltenden Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks. Diese mit den Buchstaben »TP« beginnenden Codes beziehen sich auf Sondervorschriften für den Bau oder die Verwendung dieser ortsbeweglichen Tanks. Sie sind in Unterabschnitt 4.2.4.3 enthalten.
Frage: Transportieren Sie den orstbeweglichen Tank oder verwenden Sie ihn (Definition Verwendung: Lagern mit der dazugehörigen Befüllung oder Entnahme des Inhaltes.) Denn warum muss sonst ein Tankwagenfahrer für genau den gleichen Stoff gemäß ADR 2001 keinen umluftunabhängigen Atemschutz mitführen und der Fahrer eines Gefahrguttransportes mit ortsbeweglichen Tanks ist dazu verpflichtet.
Ach ja - Herr Heins, wenn Herr Fank das Storck-Forum nicht verwendet hätte, hätte er auf meine Antwort verzichten müssen. Zweigleisig ist manchmal halt besser.
Schöne Grüße Carsten Klee <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/icons/grin.gif" alt="" />
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Re: TP13 umluftunabhängiger Atemschutz
[Re: Carsten Klee]
#264
30.01.2003 11:57
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Registriert: Jan 2003
Beiträge: 2
Winfried Volkar
Neuling
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Neuling
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Beiträge: 2 |
Hallo Forum,
ich melde mich als "Neuer" zu diesem Thema.
Mittlerweile ist die Multilaterale Vereinbarung M 127 von Deutschland gegengezeichnet worden.
Auszug:
Abweichend von Unterabschnitt 4.2.4.3 gilt die Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks, TP13, nicht für diejenigen Stoffe, denen sie in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 11 zugewiesen worden ist.
.....jedoch hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken; "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M 127)
Gruss/ W. Volkar
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