leere Verpackung gekennzeichnet
#25854
05.12.2018 11:44
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Skypainter
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Einfach mal zur Diskussion: Hersteller von flüssigen Gefahrstoffen (8 und 5.1) verschickt seine Waren (Kanister) vorschriftsmässig gekennzeichnet und verpackt an seine Kunden. Soweit alles nach Vorschrift, nichts zu bemängeln. Jetzt kommen die leeren Behälter zurück. Teilweise ohne teilweise mit Verschlussdeckel, teilweise mit einem Restgehalt (Wasser?), teilweise trocken. Aber grundsätzlich mit den kompletten Gefahrgutkennzeichen. Aussage des Herstellers: Die Verbraucher sollen die Kennzeichen drauf lassen, damit wir wissen, dass es unsere Kanister sind. Die Kunden sollen die Behälter spülen. (Manche offene Behälter sehen nicht gerade danach aus, jemals klares Wasser gesehen zu haben) Transport erfolgt grundsätzlich als nicht Gefahrgut, auch keinen Hinweis auf 1.1.3.5 odr 1.1.3.6.
Unsere Mitarbeiter bekommen jedesmal beim Be- und Entladen den Koller, da überall Gefahrgutkennzeichen drauf, aber in den Papieren nichts vermerkt ist.....
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
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Re: leere Verpackung gekennzeichnet
[Re: Skypainter]
#25855
05.12.2018 15:00
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tiefflieger
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Und was ist jetzt die Frage?
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Re: leere Verpackung gekennzeichnet
[Re: tiefflieger]
#25856
05.12.2018 15:16
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Skypainter
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Ich bat um eine Meinungsdarstellung, da auch hier die Meinungen auseinandergehen. Ist ja alles interpretationsfähig. Es gibt Kollegen, die sagen, kein Problem, kann so verschickt werden, andere sagen, ist nicht möglich. Wenn gereinigt etc, muss der Gefahrgutaufkleber ab...
Mich wundert manchmal die Interpretationsgrundlage, deshalb frage ich hier mal die versammelte Masse an Fachkräften, wie sie dazu stehen.
Also kurz zur Situation:
Leere Gefahrgutkanister, davor mit Gefahrgut Klasse 8 oder 5.1 gefüllt. Rückversand auf Palette mit dünner Folie, fast alle Kennzeichen sind sichtbar, Kanister entweder mit Schraubverschluss oder Verschlussdeckel fehlt. Manche haben noch Flüssigkeit, manche sind trocken. Äußerer Anschein; die Kanister haben keine bzw. sehr oberflächliche Reinigung erfahren. Transport erfolgt als ganz normale Fracht (keine Gefahrgutanmeldung, kein Hinweis auf ADR 1.1.3.5 oder 1.1.3.6)
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
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Re: leere Verpackung gekennzeichnet
[Re: Skypainter]
#25857
05.12.2018 15:32
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aw_
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Moin, dazu sagt die RSEB, Anlage 2, 5-2 Versandstücke, die eine zusätzliche nicht geforderte Kennzeichnung und Bezettelung tragen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Dies gilt nicht für O.T. bei LQ etc. Damit ist gemeint dass es nicht in Ordnung ist aber geduldet wird. Hier würde ich entweder prüfen, ob die UN3509 zutrifft wegen der Restmenge oder eben schwarze Folie nehmen um Rückfragen zu vermeiden. gruss..aw Ergänzend dazu: Ein auslaufen von Inhaltsstoffen ist natürlich zu vermeiden!
Zuletzt bearbeitet von aw_; 05.12.2018 15:34.
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Re: leere Verpackung gekennzeichnet
[Re: Skypainter]
#25858
05.12.2018 18:03
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higgy
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Hallo Skypainter. Du hast bestimmt "Gefahrgut" und nicht "Gefahrstoff" gemeint. 1. Es ist grundsätzlich richtig, die alten Gefahrzettel dran zu lassen, wenn die Verpackungen im leeren, ungereinigten Zustand zurück befördert werden: ADR 5.1.3.1 Ungereinigte leere Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen], Tanks (einschließlich Tankfahrzeuge, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und MEMU) sowie Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung, die gefährliche Güter der einzelnen Klassen mit Ausnahme der Klasse 7 enthalten haben, müssen mit den gleichen Kennzeichen und Gefahrzetteln oder Großzetteln (Placards) versehen sein wie in gefülltem Zustand. Bem. Wegen der Dokumentation siehe Kapitel 5.4. 2. Anders ist es, wenn die Verpackungen restlos vom Gefahrgut gereinigt wurden. Dann handelt es sich nicht mehr um Gefahrgut und dann sollten auch alle Hinweise zum Gefahrgut entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Wenn die Gefahrzettel nicht an leeren gereinigten Verpackungen entfernt worden sind stellt dies allerdings keine Ordnungswidrigkeit da. Es kann aber sein, dass die Behörden länger für eine Kontrolle benötigen, wenn eine solche Beförderung in eine Kontrolle gerät. 3. Leere ungereinigte Verpackungen, die noch Reste des vorherigen Gefahrguts enthalten, sind dann auch wie Gefahrgut zu behandeln. Das heißt, dass die Verpackungen ordnungsgemäß verschlossen sein müssen. 4. Man kann aber auch eine Freistellung in Anspruch nehmen. Hier müssen aber auch die Verpackungen gegen Gefahrgutaustritt gesichert werden. Dann unterliegen sie nicht mehr dem ADR. Somit muss dann auch kein Beförderungspapier erstellt werden: ADR 1.1.3.5 Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen. Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. 5. Wie aw bereits geschrieben hat, ist es auch möglich die Verpackungen als UN 3509 zu befördern aber nur, wenn sie zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden: ADR 2.1.5 Klassifizierung von Altverpackungen, leer, ungereinigt Leere ungereinigte Verpackungen, Großverpackungen oder Großpackmittel (IBC) oder Teile davon, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe, nicht aber zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung befördert werden, dürfen der UN-Nummer 3509 zugeordnet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Eintragung entsprechen. 6. Es ist auch möglich die leeren ungereinigten Gefahrgutverpackungen unter der Erleichterung von 1.1.3.6 zu befördern. Das geht allerdings nur für Gefahrgüter der Beförderungskategorie 1 bis 4: ADR 1.1.3.6.1 Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie «0» zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie «0» zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie «4» zugeordnet.
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Re: leere Verpackung gekennzeichnet
[Re: higgy]
#25859
05.12.2018 20:27
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Skypainter
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Hallo higgy, vielen Dank dass du dir die Mühe gemacht hast, das Ganze aufzuschreiben. Aber mir sind die einzelnen Kapitel ausreichend bekannt. Und ich habe bewußt Gefahrstoff geschrieben, denn der Hersteller produziert diesen Gefahrstoff, was dann im Transportwesen natürlich Gefahrgut ist.  Mir ging es eigentlich um etwas anderes. Es ist nicht ersichtlich, ob diese Kanister wirklich vom Verbraucher so gereinigt wurden, dass man von einer sogfältigen Reinigung sprechen kann. Sagen wir mal so, an der Oberfläche ist garantiert noch verschütteter Inhalt zu finden. Auch sind unter den Kanistern, die auf einer Palette gestapelt sind, auch Kanister mit einer Flüssigkeit zu finden, also entweder Reste vom Originalprodukt oder bestenfalls Spülwasser. Wenn ich also 5.1.3.1 heranziehe, dann wäre es ein Gefahrguttransport (leer, ungereinigt) Da der Inhalt in die Beförderungskategorie 2 bzw.3 fällt, wäre auch eine Erleichterung nach 1.1.3.6 möglich. Ist mir alles schon Jahre bekannt.Aber dann sollten die Kanister zumindest verschlossen sein. Der Hersteller weist aber seine Kunden darauf hin, die Verschlußdeckel wenn möglich zu entfernen und befreit sich durch Unterschrift des Verbrauchers, dass die Kanister vorschriftsmäßig gereinigt. Ich bin nur darauf gekommen, weil bei einer Kontrolle der LKW lange gefilzt wurde. Es kam zwar nichts dabei rum, aber es war verlorene Zeit. Am Ende ist es wieder ein finanzielles Argument. Die Kanister als ungereinigte leere Verpackungen zu schicken, wäre zuerst mal ein Gefahrguttransport (Ausnahme hin oder her). So ist es ein normaler Transport, der teilweise so schlecht verpackt ist, dass jede 3. Palette umgepackt werden muss, da sich die Kanister sonst in der Weltgeschichte verteilen. Ich suche halt nach einer Lösung, die ich dem Kunden unterbreiten kann.
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Re: leere Verpackung gekennzeichnet
[Re: Skypainter]
#25860
05.12.2018 20:51
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higgy
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Hallo Skypainter, am besten du besprichst das noch mal mit deinem Kunden. Denn Gefahrgutreste außerhalb einer Verpackung ist ein absolutes no-go. Ebenfalls unverschlossene Gefahrgutverpackungen. Das geht gar nicht. Du kannst dich selber davon überzeugen, wenn du mal ein Stück Lackmuspapier an den feuchten Rest des Gefahrguts hältst. Pass auf, dass die Flüssigkeit nicht an deine Haut kommt. Lackmuspapier ist sehr preiswert und man kann es überall bekommen. Bei Klasse 8 sollte es sich verfärben. Die meisten Klasse 5.1 Stoffe werden auch angezeigt, weil sie zusätzlich ätzend sind. Wenn dem so ist, dann sollten bei dir alle Alarmsirenen angehen. Mach deinem Kunden klar, dass diese Verpackungen auf keinen Fall in diesem Zustand befördert werden dürfen sonst kommst du in Teufels Küche. Es besteht die Möglichkeit sie in geprüfte Verpackungen umzupacken oder durch einen Fachbetrieb reinigen zu lassen. Das hängt aber auch von der UN-Nummer und Verpackungsgruppe ab. Eventuell kann dein Kunde veranlassen, dass die Verpackungen entweder ordentlich verschlossen oder fachgerecht gereinigt worden sind. Das erspart allen Beteiligten hohe Folgekosten.
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Re: leere Verpackung gekennzeichnet
[Re: Skypainter]
#25862
06.12.2018 09:53
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M.A.T.
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Jetzt kommen die leeren Behälter zurück. Teilweise ohne teilweise mit Verschlussdeckel, teilweise mit einem Restgehalt (Wasser?), teilweise trocken. Aber grundsätzlich mit den kompletten Gefahrgutkennzeichen.
Hallo, Skypainter wenn die Leerverpackungen befördert werden sollen, müssen sie genauso behandelt werden wie gefüllt. Also Reinigen, Verschluß, Kennzeichnung (auf allen mit Resten), Dokumentation usw. Klassifizierung prüfen wegen der UN 3509. Alles andere würde eine akute Gefährdung des Personals bedeuten und im Falle einer Kontrolle sehr teuer. Man wäre, falls eine solche vorschriftswidrige Beförderung veranlaßt würde, aufgrund des Vorsatzes übrigens im Strafrecht (§ 328 StGB)! Das sollte allen Beteiligten klargemacht werden. Gruß M.A.T.
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Re: leere Verpackung gekennzeichnet
[Re: Skypainter]
#25863
06.12.2018 09:57
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M.A.T.
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Hallo, ich würde prüfen, ob die ganzen Umschließungen als lose Schüttung und Abfall in einem geschlossenen BK befördert werden dürfen. Gruß M.A.T.
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Re: leere Verpackung gekennzeichnet
[Re: M.A.T.]
#25864
06.12.2018 11:51
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tiefflieger
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Warum werden die leeren Behälter wieder zurück transportiert? Sollen diese erneut befüllt werden oder geht es um Rücknahme zur Entsorgung? Hallo, ich würde prüfen, ob die ganzen Umschließungen als lose Schüttung und Abfall in einem geschlossenen BK befördert werden dürfen. Erfordert dann aber weitergehende abfallrechtliche Genehmigungen und Kennzeichnung der Fahrzeuge. Für mich gibt es mehrere mögliche Varianten: 1. ungereinigte Verpackungen Als solche würde ich darauf bestehen, dass diese verschlossen sind und außen keine Anhaftungen des Gefahrguts haben. Je nach Menge usw. kann man evt. Ausnahmen und Erleichterungen in Anspruch nehmen. 2. restentleerte und gereinigte Verpackungen Hier könnte ich auf Deckel verzichten. Die Behälter sollten allerdings keine relevanten Flüssigkeitsmengen enthalten. Gefahrgutkennzeichnung würde ich z.B. mit einem Etikett überkleben mit der Aufschrift "gereinigte Verpackung". Ein entsprechendes Begleitpapier erleichtert bei einer evt. durchgeführten Kontrolle den Nachweis, dass es sich hier um kein Gefahrgut handelt.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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