Hallo,
unter
Falscher Empfänger ist nicht Empfänger stand ein Beitrag der IHK Schwaben. Zumal es schon immer Probleme gab, wenn das Gefahrgut z.b. nicht den Vorschriften entsprach (Fehl der Kappen auf Gasflaschen) und mancher dachte er kommt mit einer Annahmeverweigerung aus der Verantwortung.
In der Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 11.12.2018 Bundesdrucksache 633/18 gibt es eine Änderung beim
§20 Pflichten des Empfängers, welcher dann lautet
(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1. a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern
oder zu verweigern und Die Begründung steht im gleichen Dokument auf Seite 72 Zu Nummer 14 (§20 Absatz Nummer 1 Buchstabe a)
Mit der Ergänzung im Absatz 1 Buchstabe a um die Wörter „oder zu verweigern“ soll sichergestellt werden, dass die Annahme nur bei einer Falschlieferung verweigert werden darf.
Natürlich unter Vorbehalt, da diese Elfte Verordnung erst noch durch den Bundesrat muss, wahrscheinlich auf der Sitzung am 15.02.2019 oder 15.03.2019, aber dann Rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft gesetzt wird.