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Aufsaugmaterial
#25941
20.12.2018 17:13
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PhilippE
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Gibt es im IATA DGR einen allgemeinen Punkt zur Verwendung von Aufsaugmaterial bei zusammengesetzten Verpackungen mit flüssigen Stoffen? Oder ist die Info aus 5.0.2.12.1 schon alles zu dem Thema?
Dazu ist mir auch aufgefallen, dass in VA 854 explizit auf die Verwendung von saugfähigem Material hingewiesen wird, aber z.B. in VA 852 nicht. Ja VA854 ist für Stoffe mit VG I und nicht VG III, aber irgendwie kommt mir das nicht konsequent vor. Heißt das saugfähiges Material ist nicht wie von mir angenommen immer vorgeschrieben?
Danke!
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Re: Aufsaugmaterial
[Re: PhilippE]
#25945
21.12.2018 10:04
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gefahrgutbaer
Großmeister
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Großmeister
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Guten Morgen, in den allgemeinen Verpackungsanweisungen 5.0.2.12.1 wird von "geeignetem Polstermaterial" gesprochen. (Geeignetes Polstermaterial können z. B. Papierstreifen oder Styroporflocken sein) Nicht von "saugfähigem" Polstermaterial. Saugfähiges Material muss nur noch verwendet werden wenn es explizit in den entsprechenden Verpackungsanweisungen gefordert wird.
Aber Achtung, es gibt weitere Fundstellen in denen saugfähiges Material gefordert wird. So z. B. in der CX-02.
Schönes Weihnachtsfest.
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Re: Aufsaugmaterial
[Re: gefahrgutbaer]
#25956
27.12.2018 11:48
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PhilippE
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Danke für deine Antwort!
Es ist irgendwie eigenartig, dass im Stichwortverzeichnis unter "Innenverpackungen - Polster- und Aufsaugmaterial" auf 5.0.2.12 verwiesen wird. In dem Abschnitt steht dann aber tatsächlich kein Wort zu Aufsaugmaterial.
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Re: Aufsaugmaterial
[Re: PhilippE]
#25974
04.01.2019 10:49
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DJSMP
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Die zusammengesetzten Verpackungen sind immer im versandfertigen Zustand zu testen. Das bedeutet, dass i.d.R. eine Nach- oder Kurzprüfung mit den tatsächlichen Innenverpackungen vom Verwender (Verpacker) bei einem BAM-anerkannten Prüflabor durchgeführt werden muss (siehe z.B. BAM GGR-006 für Pappkisten). In diesem Fall wird wenigstens eine Fallprüfung (bei einer Kurzprüfung) auf die schwächste Stelle durchgeführt oder nochmal die gesamten Prüfungen (Nachprüfung). Insofern legt der Verwender hier sein Polster- und/oder Aufsaugmaterial fest. Wenn die Prüfung(en) bestanden wird/werden ist alles gut.
Hinweis: In der IATA-DGR wird in einigen Verpackungsanweisungen (und beispielsweise auch bei EQ) gefordert, dass soviel Aufsaugmaterial verwendet werden muss, um den Inhalt aller Innenverpackungen aufzusaugen. Auch manche Luftfahrtunternehmen fordern dies in ihren Abweichungen. Das käme bei der Planung der Fallprüfung(en) noch on top und müsste berücksichtigt werden. Das ist nämlich gar nicht so einfach, diese Forderung zu erfüllen!
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