Hallo! Mir begegnen im Zusammenhang mit Flüssiggasen die Begriffe ortsbewegliche und ortsfeste Druckgasbehälter. Ich vermute, dass ein ortsfester Druckbehälter unbeweglich auf einem Fundament montiert ist, nicht bewegt werden kann. Ortsbeweglich, ein fest verankerter Druckbehälter auf einem fahrbaren Untergestell. Wie z.B. bei einem Gabelstapler, oder Kesselwagen Was ist dann eine normale Flüssiggasflasche, die man beim Händler tauschen kann.
Moin, ortsbeweglich sind Druckgefäße, wie in ADR 1.2.1 erwähnt: Flasche, Großflasche, Druckfass, Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße. Diese Gefäße unterliegen der TPED und der ODV. Auch wenn sie irgendwo verbaut sind, müssen sie z.B. zum befüllen befördert werden. Dazu gehören auch die Tauschflaschen beim Händler.
Ortsfeste Behälter unterlíegen der PED (Druckgeräterichtlinie) und werden 'vor Ort' gewartet.
Regelwerke gibt es da viele und man muss die Zusammenhänge kennen. Am besten man fängt einmal mit den hier erwähnten an. gruss..aw
Hallo, in welcher Art und Weise können Kryo-Behälter bewegt werden. In einem Werk muss ein Kryo-Behälter aller 2 Wochen von A nach B (ca 900 m) zum Befüllen bewegt werden.
Welche Gefahrstoffkennzeichung ist am Behälter eigentlich anzubringen und ist diese wie im Bild eigentlich i.O. und wie kann dieser nach B , wenn er befüllt worden ist, transportiert werden.
Verschlusskappe oder Deckel? Ein Rollenuntersatz gibt es nicht und verbleibt immer am Punkt B.
Wie kann hier gesichert werden? Kann es mit einem Stapler transportiert werden?
Anbei ein Beispielbild eines Behälters als Anlage.
Das ist anscheinend ein offener Kryobehälter. Dieser darf nicht dicht verschlossen werden, sondern besitzt in der Regel einen isolierenden und gasdurchlässigen Deckel. Entsprechend SV 346 nach Kapitel 3.3 bist Du in der Regel weitgehend raus aus dem ADR, wobei dieses ja eh nicht beim Transport innerhalb des geschlossenen Betriebsbereiches relevant ist. Ansonsten Verpackungsvorschrift P 203 nach Kapitel 4.1.4 beachten. Für die Kennzeichnung bei innerbetrieblicher Verwendung ist eine Kennzeichnung nach CLP erforderlich. Die Ausnahmen nach Artikel 23 bzw. Anhang I Abschnitt 1.3 der CLP Verordnung greifen hier nicht. => Piktogramm GHS 04, Signalwort Achtung; H281; P282-336+315-403. Dazu noch der Stoffname, hier also Stickstoff (tiefkalt verflüssigt) und die Lieferantenadresse mit Telefonnummer. Ich würde einen solchen Behälter auch innerbetrieblich nur in einem passenden Halterahmen transportieren, welcher sicherstellt, dass der Behälter nicht umkippen kann.