Es gibt im IMDG-Code und auch im ADR keine Verpflichtung, die tatsächliche Bruttomasse auf Versandstücken anzugeben. Was angegeben ist (seitens des Verpackungsherstellers) ist bei Verpackungen für Feststoffe die max. Bruttomasse des Versandstückes in der Bauartcodierung bzw. die max. Dichte bei Flüssigkeiten.
Auch bei Klasse 7 wird nicht die tatsächliche Bruttomasse angegeben sondern die höchstzulässige Bruttomasse bei Versandstücken sofern diese 50 kg überschreitet - da sind die Vorgaben bei Straße und See gleich (und auch im Luftverkehr).
Wenn wir mal die Klasse 7 außen vor lassen, gibt es im ADR und im IMDG-Code keine Entsprechung zu der Angabe der net quantity (was übrigens auch Liter sein können bzw. sein müssen!) bzw. des gross weight (wenn G) im Luftverkehr - und selbst die ist nicht immer zwingend laut IATA DGR, muss z. B. nicht zwingend angegeben werden, wenn die Sendung nur aus einem Packstück besteht und die Airline nichts abweichendes fordert.
Wo eine Mengenangabe gefordert ist, ist die Gefahrstoffkennzeichnung (GHS/CLP). In der CLP-Verordnung wird in Artikel 17 (1) b) gefordert: die Angabe der "Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist;"
Zuletzt bearbeitet von Claudi; 11.02.2019 16:43.