Angabe von ADR-Punkten >
#26055
21.01.2019 12:37
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Naga2012
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Hallo zusammen,
seht ihr es genauso, dass die Angabe der "Punkte" über einem errechneten Wert von 1000 angegeben werden dürfen (also freiwillig)?
Beispiel: Gefahrgut je Beförderungskategorie: Beförderungskategorie 3 = 3.964 L (3.964 Punkte) nach ADR 1.1.3.6
Ich möchte die Abläufe in unserem Unternehmen so einfach wie möglich gestalten und somit würde ich den Kollegen mitteilen, dass bei der Erstellung des Beförderungspapiers immer die Punkte angegeben werden sollen.
Lieben Dank für eine kurze Bestätigung eurerseits.
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Re: Angabe von ADR-Punkten >
[Re: Naga2012]
#26056
21.01.2019 15:37
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M.A.T.
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Hallo, halte ich für problematisch. Einmal verwirrt es Fahrer und Kontrolleure, wenn beim kennzeichnungspflichten Transport eine Punktzahl angegeben ist, und kann zu unnötigen Rückfragen oder Diskussionen führen. Außerdem muß ohnehin zwischen Stückgut und TK unterschieden werden, insofern ist es keine Vereinfachung der Abläufe. Zumal bei Nutzung von 1.1.3.6.3 ja die Rechtsfolgen andere sind als bei vollem Programm. Die Verzögerung durch die Zusatzarbeit sollte auch nicht unterschätzt werden. Ich würde das sein lassen. M.A.T.
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Re: Angabe von ADR-Punkten >
[Re: Naga2012]
#26057
21.01.2019 17:00
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DJSMP
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Nach dem ADR 2019 müssen bei beabsichtigter Anwendung des 1.1.3.6 je Beförderungskategorie die Gesamtmenge und auch der errechnete Wert ("Gefahrpunkte") angegeben werden. Ich sehe es genauso, dass die Informationen auch angegeben werden dürfen, wenn die 1000 Punkte nicht überschritten werden. Nur würde ich das Konstrukt dann immer einheitlich durchziehen.
Ich würde zunächst die Klammer entfernen. Die Punkte sind genauso wichtig wie die Mengen. Zum zweiten ist zu prüfen, was bei einer Mischladung unterschiedlicher Beförderungskategorien passiert. Wie gesagt: je Kategorie muss beides angegeben werden. Zudem empfehlen wir noch, ganz am Ende die "Gesamtpunkte" auszurechen, damit der Fahrer die Punkte auf einen Blick hat.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 21.01.2019 17:02.
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Re: Angabe von ADR-Punkten >
[Re: M.A.T.]
#26058
21.01.2019 17:06
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DJSMP
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Hallo, halte ich für problematisch. Einmal verwirrt es Fahrer und Kontrolleure, wenn beim kennzeichnungspflichten Transport eine Punktzahl angegeben ist, und kann zu unnötigen Rückfragen oder Diskussionen führen. Außerdem muß ohnehin zwischen Stückgut und TK unterschieden werden, insofern ist es keine Vereinfachung der Abläufe. Zumal bei Nutzung von 1.1.3.6.3 ja die Rechtsfolgen andere sind als bei vollem Programm. Die Verzögerung durch die Zusatzarbeit sollte auch nicht unterschätzt werden. Ich würde das sein lassen. M.A.T. Das wird doch in einer Sammelgutspedition jeden Tag so gemacht. Ein Spediprogramm bringt doch bei 1000 Punkten keine anderen Informationen aufs Papier als bei 1001 Punkten. Und bei Teilladungen mit mehreren Beförderungspapieren sind die Einzelsendungen vielleicht innerhalb 1.1.3.6 aber die Zusammeladung katapultiert das dann am Ende über 1000 Punkte. Ich habe Ihn so verstanden, dass er bei über 1000 Punkten die gleichen Angaben haben möchte wie bei bis 1000 Punkten. Und da kann man sich nach meiner Auffassung entspannen. Nirgendwo ist es verboten, die Punkte bei über 1000 anzugeben.
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Re: Angabe von ADR-Punkten >
[Re: DJSMP]
#26061
21.01.2019 19:57
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M.A.T.
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Nirgendwo ist es verboten, die Punkte bei über 1000 anzugeben. Hallo, DJSMP da stimmen wir überein; ich halte es nur aus den angegebenen Gründen für nicht ratsam. Ähnlich den Problemen, wenn bei multimodaler Sendung LQ nach ADR und Seekennzeichnung zusammentreffen. Oder wenn Warntafeln unter 1000 Punkten offen sind. Aber verboten ist es natürlich nicht. Das mit der Sammelgutspedition verstehe ich nicht. Warum will man die Freistellung nutzen, wenn man sowieso irgendwann drüber liegt. Wirft der Fahrer dann die ADR-Card weg  ? OK, WHG-Gebiete wären ein Grund, aber sonst? Lasse mich gerne aufklären. Gruß M.A.T.
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Re: Angabe von ADR-Punkten >
[Re: M.A.T.]
#26062
21.01.2019 20:43
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Gerald
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Hallo M.A.T., Hallo, halte ich für problematisch. Das kann ich nicht so nachvollziehen. Denn bei der Nutzung des Unterabschnitt 1.1.3.6 nach ADR 2019 müssten wir doch Glücklich sein, das eine Reglung, welche schon seit Jahrzehnten bei der Beförderung in Deutschland gemäß RSEB gestattet ist, jetzt in das ADR übernommen wurde. Zumal es zurzeit 51 ADR-Staaten sind, und da war der Weg bestimmt nicht leicht, dies im ADR zu verankern. Und wenn ein Beförderungspapier erstellt wird, und es wirft dann die Punkte über den Wert von 1000 aus, dann sind wir im kennzeichnungspflichtigen Bereich, noch deutlicher kann man es nicht aufzeigen. Unter dem Link Freistellung nach 1.1.3.6 hatte ich so ein Beförderungspapier schon mal bereitgestellt. Und ich hoffe, das die Reglung in der GGVSEB im Bezug der neu einzufügenden Anlage 3 (zurzeit in der RSEB Anlage 12) "Festlegungen der Bedingungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge /Wagen und Container nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger u. fester Stoffe der UN-Nummer 3257 und 3258 ADR." (natürlich nach der Zustimmung in der Bundesratssitzung am 15.02.2019 bzw. 15.03.2019) , dann nicht so lange Braucht, bis es im ADR steht. Denn eine nationale Lösung kann solche Unfälle in den ADR-Staaten nicht verhindern. Und das Thema ist ja bei den entsprechenden Kommissionen schon auf dem Zettel.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Angabe von ADR-Punkten >
[Re: Gerald]
#26063
21.01.2019 23:31
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M.A.T.
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Hallo, Gerald, mir geht es keineswegs um die 1000-Punkte-Regelung sondern um die Vermeidung von Mißverständnissen. GG-Recht ist schon jetzt zu kompliziert, um zuverlässig angewendet werden zu können. Meine Meinung. Was den anderen Punkt angeht, so habe ich bislang nicht erkennen können, wieso das notwendig ist. Wahrscheinlich bin ich nur begriffsstutzig  . Gruß M.A.T.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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