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Überführung Tankfahrzeug ohne Transportzweck #2607 01.03.2005 22:03
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VKS Offline OP
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Ein Unternehmen aus dem Balkan kauft in Deutschland ein Tankfahrzeug (Heizöl-Lkw mit Tank) um diese nach Ungarn zu bringen. Der Tank-Lkw wird gekauft und nach Abschluß des Kaufvertrages nach Ungarn "überführt". Auf der Fahrt gerät der Lkw in Österreich in eine Gefahrgutkontrolle. Hier wird festgestellt, dass der Tank zwar leer aber nicht ungereinigt ist. Die erforderlichen Begleitpapiere werden natürlich nicht mitgeführt; es liegt lediglich eine Tankbescheinigung vor.

Der Fahrer war der Meinung, dass seine Fahrt nicht dem Gefahrguttransport diente. Ebenso die Firma, die den Lkw gekauft hatte.

Die österr. Behörden zeigten den Verkäufer als Absender ebenfalls an. Dieser fühlte sich nach seinem Verkauf nicht mehr zuständig.

Wie sind die rechtlichen Meinungen???


Re: Überführung Tankfahrzeug ohne Transportzweck [Re: VKS] #2608 02.03.2005 10:44
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Winklhofer Offline
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Hallo VKS,
ob mit oder ohne Transportzweck spielt in diesem Fall keine Rolle. Das Tankfahrzeug war leer und ungereinigt und somit sind die Vorschriften des ADR einzuhalten.
Allerdings sehe ich den Verkäufer nicht als Absender im Sinne des ADR an. Schauen Sie sich doch die Definition in 1.2.1 ADR an. Ich kann nicht erkennen, dass der Fahrzeugverkäufer/Autohändler hier etwas versendet bzw. einen Beförderungsvertrag geschlossen hat. Er hat die Überführung/die Beförderung nach Ungarn doch überhaupt nicht veranlasst. M. E. hat das Balkanunternehmen die Pflichten als Absender, Beförderer etc. wahrzunehmen und natürlich dann auch für die Einhaltung der ADR-Vorschriften zu sorgen.

Re: Überführung Tankfahrzeug ohne Transportzweck [Re: Winklhofer] #2609 02.03.2005 12:45
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Udo Leithold Offline
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Hallo,
ich sehe das Problem auch so.
Das ADR für den Bereich ungereinigtes leeres Tankfahrzeug ist zu beachten.
Ob der Verkäufer nun als Absender auftritt ist unwahrscheinlich. Außer er hat sich verpflichtet das Fahrzeug an einem bestimmten Punkt zu übergeben, der nicht auf seinem Gelände ist. Es ist doch so zu sehen wie eine Verkaufshandlung an der Tankstelle. Der Käufer erwirbt an Ort und Stelle den Kraftstoff und befördert ihn auf eigene Verantwortung. Der Tankstellenbetreiber tritt auch nicht als Absender auf. Ausnahme es wird ein anderer Übergabeort vereinbart.

Gruß Udo Leithold


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