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Welche Angaben im Speditionsauftrag zwingend ? #2610 02.03.2005 12:58
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Thomas Lutz Offline OP
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Die Spedition NAVIZ in Hamburg hat gestern unsere Verkaufsabteilung darauf aufmerksam gemacht, dass die Angabe der Verpackungsgruppe II für ein Gefahrgut mit der UN 3226 nicht mehr erlaubt ist und stattdessen nunmehr dort der Klassifizierungscode SR 1 stehen müßte.

Nach Einsicht in das Verzeichnis der gefährlichen Güter (Tabelle A) sowohl nach dem ADR/RID 2004 als auch nach dem ADR/RID 2005 mußte ich feststellen, dass dort tatsächlich in der Spalte für die Verpackungsgruppe keine Angabe mehr erfolgt ( übrigens ebenfalls im IMDG-CODE als auch im IATA-DGR der Fall).

Abgesehen davon, dass ich gern wüßte, ob es überhaupt einen gesetzlich vorschriebenen Zwang zur Angabe der Verpackungsgruppe oder des Klassifizierungscodes in den Beförderungspapieren gibt, stellt sich hier für mich u.a. ein gravierendes Problem bei der richtigen Anwendung des Kapitels 1.1.3.6. im Bezug auf Freistellungen. Will ich nun beurteilen, ob nach 1.1.3.6.3 bestimmte Gefahrgüter auf einer Beförderungseinheit transportiert werden dürfen, muß man z.B. lt. Beförderungskategorie 2 für die Klasse 4.1 mit den UN-Nummern 3225 - 3230 wissen, ob dafür die Verpackungsgruppe II zutreffend ist. Da aber in o.g. Tabelle A keine Verpackungsgruppe mehr angegeben wird, ist für mich unklar, wie hier nun verfahren werden darf ! Kurrioserweiser ist für die UN 3242, welche den gleichen Klassifizierungscode SR 1 hat, nach wie vor eine Verpackungsgruppe II ausgewiesen.

Da die Angabe der Verpackungsgruppe für sämtliche in Tabelle A als "Selbstzersetzliche Stoffe" ausgewiesenen Gefahrgüter fehlt, gibt es auch ein Problem bezüglich der richtigen Auswahl einer Gefahrgutverpackung, denn im Verpackungscode steckt nach wie vor hinter der Codierung für den Verpackungstyp der Buchstabe X, Y oder Z, welcher daraufhinweist, für welche Verpackungsgruppe die Bauart der Verpackung geprüft und zugelassen wurde.



Wer kann mir hier konkret weiterhelfen ?


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Re: Welche Angaben im Speditionsauftrag zwingend ? [Re: Thomas Lutz] #2611 02.03.2005 15:45
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Rupert Offline
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Hallo Thomas!
Steht alles im ADR - wenn man es findet....
A)
Zum Eintrag im Beförderungspapier:
5.4.1.1.1. c)
"gegebenfalls die dem Stoff zu geordnetete Verpackungsgruppe" - als wenn keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist dann braucht man sie nicht anzugeben. Umgekehrt muss man sie angeben, da manche UN-Nummern verschiedene VG haben.

B)
In der Tabelle 1.1.3.6.3 ist die UN-Nummer 3226 der Beförderungskategorie 2 zugeordnet ("Klasse 4.1 UN-Nummern 3225 bis 3230").

C)
Die Verpackungsvorschriften findest du unter P520 (besondere Verpackungsanweisung OP1 bis OP8) und unter dem Kapitel 4.1.7.
Dort wird erwähnt, dass die Verpackungen der Verpackungsgruppen II entsprechen müsssen - aber, das ist die besondere Ausnahme, Verpackungen aus Metall der Verpackungsgruppe I dürfen nicht verwendet werden.
Deswegen fehlt auch der Eintrag der Verpackungsgruppe in der 3.2. Liste.

ok?

Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Welche Angaben im Speditionsauftrag zwingend ? [Re: Thomas Lutz] #2612 02.03.2005 15:54
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Udo Leithold Offline
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Hallo Herr Lutz,

die notwendig anzugebenden Angaben im Beförderungspapier sind aus 5.4.1 ADR herauszulesen. So u.a. 5.4.1.1.1 d) "gegenbenenfalls die Verpackungsgruppe". Dies soll bedeuten, wenn eine Verpackungsgruppe in Spalte 4 Tabelle 3.2 A angegebeben ist, dann ist diese auch im Beförderungspapier einzutragen.
Aus der Verpackungsanweisung P 520 ergibt sich die Verpackungsgruppe (Verweis auf 4.1.7.1 - VP II) und Verpackungsmethode (OP1 bis OP8).
Für die Nutzung von 1.1.3.6 ist für diesen Stoff keine Verpackungsgruppe notwendig. In der Zeile der Beförderungskategorie 2 sind die UN 3225 bis 3230 genannt. Die im ersten Halbsatz genannte Verpackungsgruppe II gilt für alle anderen nicht konkreter genannten und nicht von dieser Beförderungskategorie ausgeschlossenen Stoffe.
Ich hoffe, dass ich klar genug bin.

Gruß
Udo Leithold


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