Die Spedition NAVIZ in Hamburg hat gestern unsere Verkaufsabteilung darauf aufmerksam gemacht, dass die Angabe der Verpackungsgruppe II für ein Gefahrgut mit der UN 3226 nicht mehr erlaubt ist und stattdessen nunmehr dort der Klassifizierungscode SR 1 stehen müßte.
Nach Einsicht in das Verzeichnis der gefährlichen Güter (Tabelle A) sowohl nach dem ADR/RID 2004 als auch nach dem ADR/RID 2005 mußte ich feststellen, dass dort tatsächlich in der Spalte für die Verpackungsgruppe keine Angabe mehr erfolgt ( übrigens ebenfalls im IMDG-CODE als auch im IATA-DGR der Fall).
Abgesehen davon, dass ich gern wüßte, ob es überhaupt einen gesetzlich vorschriebenen Zwang zur Angabe der Verpackungsgruppe oder des Klassifizierungscodes in den Beförderungspapieren gibt, stellt sich hier für mich u.a. ein gravierendes Problem bei der richtigen Anwendung des Kapitels 1.1.3.6. im Bezug auf Freistellungen. Will ich nun beurteilen, ob nach 1.1.3.6.3 bestimmte Gefahrgüter auf einer Beförderungseinheit transportiert werden dürfen, muß man z.B. lt. Beförderungskategorie 2 für die Klasse 4.1 mit den UN-Nummern 3225 - 3230 wissen, ob dafür die Verpackungsgruppe II zutreffend ist. Da aber in o.g. Tabelle A keine Verpackungsgruppe mehr angegeben wird, ist für mich unklar, wie hier nun verfahren werden darf ! Kurrioserweiser ist für die UN 3242, welche den gleichen Klassifizierungscode SR 1 hat, nach wie vor eine Verpackungsgruppe II ausgewiesen.
Da die Angabe der Verpackungsgruppe für sämtliche in Tabelle A als "Selbstzersetzliche Stoffe" ausgewiesenen Gefahrgüter fehlt, gibt es auch ein Problem bezüglich der richtigen Auswahl einer Gefahrgutverpackung, denn im Verpackungscode steckt nach wie vor hinter der Codierung für den Verpackungstyp der Buchstabe X, Y oder Z, welcher daraufhinweist, für welche Verpackungsgruppe die Bauart der Verpackung geprüft und zugelassen wurde.
Wer kann mir hier konkret weiterhelfen ?