Hallo Michael, sind schöne Bilder, welche mal wieder zeigen, wie es mit der Anwendung der rechtlichen Bestimmungen in der Praxis aussieht.
Passt perfekt im meine Ausbildungsunterlagen. Danke!!
Gegen welche Bestimmungen wird verstoßen:
1. ADR Unterabschnitt 7.5.7.1 wo steht: ..."Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird."..
2. RSEB 7- 9.2"Die Regelung in Unterabschnitt 7.5.7.1 letzter Satz ADR, dass dieser Unterabschnitt als erfüllt gilt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist, bezieht sich auch auf gemischte Ladungen von Gefahrgut und Nichtgefahrgut."
3. RSEB Nr. 28.1 zu §28 Pflichten des Fahrzeugführers"Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Entwicklungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belegt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störung behebt oder beheben lässt."
4. §22 StVO:Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sind so zu verstauen und zu sichern, das sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen ...... oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Im ADR Abschnitt 1.1.5 steht "Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Widerspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang".
Der Bund-Länder-Fachausschuß Straßenverkehrsordnung/Ordnungswidrigkeiten (BLFA-StVO/OWi) hat in der Sitzung vom 11./12.5.2016 beschlossen, die DIN EN 12195-1:2011-06 als anerkannte Regel der Technik einzustufen; somit ist VDI 2700 ff seit diesem Zeitpunkt nicht mehr allein als Standard anzusehen, sondern auch die EN 12195 anerkannt.
Da es sich hier um Gefahrgut handelt, wird die GGVSEB § 37 Ordnungswidrigkeiten für den jeweiligen Verantwortlichen und Anlage 7 der RSEB (ich weiß die ist Ländersache) zur Anwendung kommen.
Re: Ladungssicherung von einzelnen Gasflaschen
[Re: Gerald]
#2610928.01.201911:05
ich sehe nicht nur den Fahrzeugführer in der Verantwortung. Dort sollte es nicht immer alleine hängen bleiben. Wenn es sich um den Zustand auf den Fotos direkt um den nach der Verladung handelt (also unterwegs keine Entladung stattgefunden hat), dann ist der Verlader genauso in der Pflicht für die Durchführung der Ladungssicherung zu sorgen. (§ 29 Absatz 1 GGVSEB) Hier hätten beide wohl auch die CV 10 in 7.5.11 ADR in Betracht ziehen müssen.
Ich würde aber noch einen Schritt weiter gehen. Ist die Palette, durch ihre geringen Abmaße und ihre Bauart, nicht ungeeignet die Ladung für einen transportsicheren Zustand vorzubereiten ? Dann sind wir schon bei dem Verpacker als weiterem Beteiligtem, wenn auch keine Pflicht nach § 22 GGVSEB.
Abgesehen von einer Ahndung (durch eine Behörde) ist allen Beteiligten eine Unterweisung und Ladungssicherungsschulung anzuraten.
schöne Grüße aus dem Norden
Jacob Madsen
**********
We are programmed to receive, you can check out any time you like but you can never leave. (Eagles)
ich sehe nicht nur den Fahrzeugführer in der Verantwortung.
Da gebe ich Dir vollkommen Recht, deswegen schrieb ich in meinem Beitrag: "...wird die GGVSEB § 37 Ordnungswidrigkeiten für den jeweiligen Verantwortlichen und Anlage 7 der RSEB...
Denn aus der Ausgangslage war nicht zu entnehmen, wer die Verladung durchgeführt hat. Es gibt drei Arten der Verladung:
1. Fahrzeugführer fährt auf Abrüstungsplatz, dann wird er beladen und fährt zu dem Aufrüstungsplatz. Hier liegt die Pflicht beim Fahrzeugführer
2. Fahrzeugführer fährt zur Verladestelle wird beladen und schließt die Plane oder Tür bei Kofferaufbau. Hier liegt die Pflicht beim Fahrzeugführer, das was er sehen kann und der Rest beim Verlader.
3. Fahrzeugführer fährt zur Verladestelle wird beladen und der Verlader schließt die Plane oder Tür bei Kofferaufbau und bringt zusätzlich eine Plombe an. Hier liegt die Pflicht beim Verlader, aber der Fahrzeugführer muss den Hinweis in der RSEB Nr. 28.1 zu §28 Pflichten des Fahrzeugführers beachten.