Eintrag im Beförderungspapier
#26114
29.01.2019 08:26
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Dieter2010
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Hallo zusammen,
im ADR 2019 steht unter 5.4.1.1.1 (f) Bem. 1: Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlichen Güter gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben werden. Für ein Fass mit 200 Litern UN 1203 Benzin wäre deshalb folgender Eintrag im Beförderungspapier notwendig: Beförderungskategorie 2: 200 Liter = 600 Punkte
Muss auch ein Eintrag für ungereinigte leere Verpackungen erfolgen, die der Beförderungskategorie 4 zugeordnet sind und die Menge "unbegrenzt" angegeben ist? Beförderungskategorie 4: unbegrenzt
Zuletzt bearbeitet von Dieter2010; 29.01.2019 08:27.
Viele Grüße
Dieter
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Re: Eintrag im Beförderungspapier
[Re: Dieter2010]
#26115
29.01.2019 09:07
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Stefan82
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Hallo Dieter, da die Beförderungskategorie 4 nicht ausgeschlossen ist, muss dies auch für diese erfolgen.
War bisher so, ist es auch weiterhin. Punkte kann man dann entsprechend mit 0 angeben, aber Gewicht ist nötig.
Grüße aus der Hauptstadt
Stefan
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Re: Eintrag im Beförderungspapier
[Re: Dieter2010]
#26118
29.01.2019 20:58
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Gerald
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Hallo Dieter, siehe mal unter Freistellung nach 1.1.3.6 nach. Dort findest Du einen Anhang, welcher Deine Frage mit Muster beantwortet. Nur der Hinweis "Unter Vorbehalt ..." gilt nicht mehr, da es keine Änderung im ADR 2019 im Bezug dieses Unterabschnitts bei der Veröffentlichung gegeben hat.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Eintrag im Beförderungspapier
[Re: Gerald]
#26119
30.01.2019 09:13
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Dieter2010
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Hallo Gerald,
vielen Dank.
So wie Stefan oben schreibt, müsste man wohl das (Leer)- Gewicht wohl auch angeben, also z.B. 17 kg für leeres ungereinigtes Stahlfass?
Viele Grüße
Dieter
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Re: Eintrag im Beförderungspapier
[Re: Dieter2010]
#26121
30.01.2019 12:01
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Gerald
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Hallo Dieter, müsste man wohl das (Leer)- Gewicht wohl auch angeben, Sehe ich nicht so, denn Gefahrgutrechtlich spielt es bei Kategorie 4 keine Rolle, da unbegrenzt. Aber nach StVZO vielleicht schon, wegen StVZO im Bezug zulässiges Gesamtgewicht. @Stefan Wo steht das?
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Eintrag im Beförderungspapier
[Re: Gerald]
#26169
12.02.2019 14:53
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DJSMP
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Er meint sicher die Gesamtmenge. In Bemerkung 2 in 5.4.1.1.1 f) sehe ich keine Ausnahme für Beförderungskategorie 4. Also müssten die Gesamtmenge und ein errechneter Wert 0 angegeben werden.
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Re: Eintrag im Beförderungspapier
[Re: DJSMP]
#26173
12.02.2019 21:40
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Claudi
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Das Gewicht als Angabe im Beförderungspapier ist in 5.4.1.1.1 f) gefordert.
Bei leere Verpackungen, die nach 5.4.1.1.6 "Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel" befördert werden, findet f) keine Anwendung (siehe 5.4.1.1.6.1) bzw. wenn man mit der verkürzten Angabe "Leere Verpackung, X" arbeitet, ersetzt dies die Angaben gemäss Absatz 5.4.1.1.1 a), b), c), d), e) und f). Beide Male entfällt also f), dementsprechend ist auch die Bemerkung unter f) hinfällig. Was für ein Gewicht soll ich bei Leergut auch gefahrgutrechtlich angeben? Es geht ja (außer bei Gegenständen) nicht um das Bruttogewicht sondern um die Menge an Gefahrgut, also wieviel Gefahrgut ist unterwegs? Bei "leer ungereinigt" sind es eben nur noch nicht wirklich quantifizierbare Restanhaftungen. Keine Menge, keine Beförderungskategorie (wobei, wenn ich Vorlagen erstelle, zumindest "Beförderungskategorie 4" reinschreibe).
Anders sieht es aus bei Transport als UN3509. Da habe ich in Versandstücken (z. B. leere Dosen in einem IBC/ASP) auch Bef.kat 4, aber keine "Befreiung" von 5.4.1.1.1 f). Hier ist die gesuchte Menge aber auch klar: wieviel Gewicht an leeren Dosen (dieser Inhalt des IBC ist ja quasi das neue Gefahrgut) habe ich? Hier wäre dann anzugeben: Bef.kat 4: xxx kg, 0 Punkte Wird UN3509 als lose Schüttung transportiert, entfällt die Freistellung 1.1.3.6 ADR natürlich komplett, da diese nur für die Beförderung in Versandstücken gilt.
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Re: Eintrag im Beförderungspapier
[Re: Claudi]
#26197
15.02.2019 13:15
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DJSMP
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Ich habe voll überlesen, dass der Threadersteller von ungereinigten leeren Verpackungen ausging. In Kategorie 4 gibt es ja noch weitere Eintragungen wie z.B. Sicherheitseinrichtungen. Dort wäre für mich die Angabe von Menge und errechnetem Wert eindeutig vorzunehmen.
Aber bei leeren ungereinigten Verpackungen hat Claudi natürlich Recht.
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