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Gefahrgutbeauftragter See #26161 11.02.2019 12:31
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Kiwi Offline OP
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Hallo zusammen,
unser Unternehmen lässt Abfälle/Gefahrgut Klasse 9 von einem englischen Entsorger abholen. Die Abfälle werden bei uns in loser Schüttung auf einen Sattelauflieger verladen. Die LKW fahren auf die Fähre Calais-Dover. Benötigen wir nun einen Gefahrgutbeauftragten See? Oder gibt es hier ggf. eine Ausnahme, die genutzt werden kann (Befreiungen wegen Kleinmengen treffen nicht zu) ? Gibt es abgesehen vom Packzertifikat weitere Vorschriften, die vom ADR abweichen?
Vielen Dank schon jetzt für die Antworten.

Viele Grüße
Kiwi

Zuletzt bearbeitet von Kiwi; 11.02.2019 13:12.
Re: Gefahrgutbeauftragter See [Re: Kiwi] #26162 11.02.2019 15:11
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Claudi Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
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Hallo,

aus meiner Sicht braucht ihr einen GB, siehe §1 GbV "Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst."

Eine Befreiung aus §2 GbV dürfte nicht greifen: ihr seid Verpacker, Verlader, Absender oder Auftraggeber des Absenders/ Versender im Seeverkehr, keine "Kleinmengen" und Abfälle fallen nicht unter "in Erfüllung betrieblicher Aufgaben".

Ihr braucht eine IMO-Erklärung und solltet genau prüfen, ob der Versand in loser Schüttung in der von euch verwendeten "Umschließung" überhaupt auf See zulässig ist. Das ADR lässt bei sehr vielen Gefahrgütern lose Schüttung neben den BK1/2/teilweise 3-Behältern/ Containern auch noch gemäß Sondervorschriften zu (Spalte 17 in Tabelle A Kapitel 3.2). Ein Behälter muss also nach ADR oft keine BK-Zulassung haben sondern "nur" die Anforderungen der Spalte 17 erfüllen. Ggf. Aufnahme eines Hinweises gem. 5.4.1.5.12 IMDG-Code über Zulassung des BK-Containers (sofern der Schüttgut"container" kein Frachtcontainer ist).
Im Seeverkehr findet man nur die Spalte 13, eien Entsprechung zur Spalte 17 ADR gibt es nicht. Es muss also ein zugelassener BK-"Container" verwendet werden, der die Anforderungen des Kapitels 6.9 IMDG-Code erfüllt. Für weitere Details siehe Kapitel 4.3 IMDG-Code (da geht es um die Verwendung von Schüttgutcontainern).
Anders wäre auch noch die Kennzeichnung/ Anbringen von Placards: Placards an allen 4 Seiten (Container/ Auflieger allein) bzw. längs und hinten wenn ziehende Einheit/ SZM vorn dran. Angabe des richtigen technischen Namens an mind. zwei Seiten (längs), UN-Nummer im oder nahe beim Placard.


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