§23 Pflichten des Befüllers §27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt und §29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
gibt es ein paar Änderung, welche wir hier schon mal behandelt haben. Wie z.b. Probleme im Zusammenhang mit Unterabschnitt 7.5.1.1 ADR bzw. mit Unterweisung. Damit wird jetzt einiges vielleicht etwas leichter.
Verstehe ich richtig, dass Fahrzeugführer, die einen gültigen ADR-Schein haben (also alle 5 Jahre ihre Schulung/ Prüfung machen), nicht mehr "regelmäßig" (also alle 1-2 Jahre) nach 1.3 ADR im Rahmen ihrer Tätigkeiten unterwiesen werden müssen?
nicht mehr "regelmäßig" (also alle 1-2 Jahre) nach 1.3 ADR im Rahmen ihrer Tätigkeiten unterwiesen werden müssen?
"Ja ein", denn im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung nach dem GGBefG §2 "Beförderung", kann der Fahrzeugführer ja auch Verlader oder Entlader sein. Und damit sehe ich ein Problem.
Klar merke ich bei den Auffrischungsschulungen auch, dass so mancher Lehrgangsteilnehmer die letzten Jahre seiner Gültigkeit der ADR-Schulungsbescheinigung wenig von den Änderungen aller zwei Jahre mitbekommen hat!!!
Aber in den Firmen, wo ein Gefahrgutbeauftragter zu stellen ist, sehe ich den Gb schon in der Pflicht, denn im ADR Unterabschnitt 1.8.3.3 steht im zweiten Satz Punkt 4, wo steht: "ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;"
Er ist also nur Verantwortlich für die Information bei Änderungen, ob er das selbst macht oder durch Externe machen lässt ist nicht geregelt.
Wobei sich bei "Verlader" die Frage stellt, ob der Fahrer wirklich rechtlich der Verlader ist oder nur Erfüllungsgehilfe des rechtlichen Verladers (der Firma, bei der die Ware steht und abgeholt werden soll). Aber klar, ein Fahrer kann oft auch beladen, entladen, befüllen... Dann müsste es hier aber Pflichtenübertragungen nach §9 OwiG geben, mit denen "das Unternehmen" welches entlädt, verlädt, befüllt die Unternehmerpflichten auf den Fahrer als ausführende Person überträgt. Selbst das halte ich für fragwürdig, denn kann der Fahrer entscheiden und verantworten, wie er verlädt? Aus betriebssicherer Sicht ja, aber auch aus Verladesicht? Kann er Berechnungen zur korrekten Ladusi durchführen, wie es ein Verlader (z. B. die "beauftragte Person" bzw. der "Leiter der Ladearbeiten") machen müsste? Oder ist der Fahrer, wenn er entlädt, verlädt, befüllt nicht eher ein Erfüllungsgehilfe und arbeitet auf (ggf. nicht vorhandene) Anweisung eines Vorgesetzten?
Als GB muss man über Neuerungen/ Änderungen informieren. Das würde man auf Grundlage des 1.3 ADR (etc.) im Rahmen von Schulungen mit Verladern, Entladern, Beförderern, Absendern, ... (jeweils v.a. die beauftragten Personen bzw. Unternehmer selbst, ggf. weitere Mitarbeiter) tun und v.a. der Beförderer wäre dann selbst in der Pflicht, die relevanten Infos seinen Fahrern zu vermitteln.
Beispiel Heizölkutscher: 1 Chef, 2 Fahrer, alle haben den ADR-Schein. Fahrer = Fahrzeugführer, Chef = Beförderer. Chef verantwortet als Unternehmer selbst, ob er regelmäßig nach 1.3 unterwiesen werden will oder nicht. Er wird ggf. vom GB unterwiesen oder zumindest über Änderungen informiert, die er dann intern an seine Fahrer weiterleitet.
1 Chef, 2 Fahrer, alle haben den ADR-Schein. Fahrer = Fahrzeugführer, Chef = Beförderer. Chef verantwortet als Unternehmer selbst, ob er regelmäßig nach 1.3 unterwiesen werden will oder nicht. Er wird ggf. vom GB unterwiesen oder zumindest über Änderungen informiert, die er dann intern an seine Fahrer weiterleitet.
Ich vermute stark, daß in dieser Konstellation Chef = Gb (wissentlich oder nicht). Er selbst muß in jedem Fall die Vorschriftenaktualisierungen für sich nachvollziehen, schon aus der Gb-Verpflichtung. M.A.T.
Aber in den Firmen, wo ein Gefahrgutbeauftragter zu stellen ist, sehe ich den Gb schon in der Pflicht, denn im ADR Unterabschnitt 1.8.3.3 steht im zweiten Satz Punkt 4, wo steht: "ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens, einschließlich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte;"
Und weil auf diesen UA des ADR aus der GbV verwiesen wird, und dieser Verweis nicht durch die 11. ÄV aufgehoben wird, gilt die Weiterbildung und -schulung m.W. unverändert. Anders kann der Anforderung des § 4 GGVSEB auch nicht entsprochen werden. Und falls ein Fahrer in den 5 Jahren mangels Info über die beiden Revisionen Mist baut und vor den Kadi kommt, möchte ich nicht in der Rolle des Unternehmers oder Gb stecken, der hier die Schulung mangels formaler Verpflichtung unterlassen zu können glaubte. Gruß M.A.T.
Verstehe ich richtig, dass Fahrzeugführer, die einen gültigen ADR-Schein haben (also alle 5 Jahre ihre Schulung/ Prüfung machen), nicht mehr "regelmäßig" (also alle 1-2 Jahre) nach 1.3 ADR im Rahmen ihrer Tätigkeiten unterwiesen werden müssen?
[Ironie an] Das ist doch jetzt schon gängige Praxis. [Ironie aus]
Aber sich dann aufregen und unsachlich werden, wenn ich bei unseren Verladungen schnuckelige 60% Ablehnquote habe. Heißt übersetzt: Jeder zweite Abholer tritt bei uns mindestens zweimal an.