Empfänger ohne Verladetätigkeit
#26342
07.03.2019 12:17
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matigol
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Hallo,
ich wurde heute von einem Kollegen aus der Warenannahme angesprochen bezüglich Kleintransporter von Logistikunternehmen wie zum Beispiel DPD, GLS usw. Scheinbar sieht es wohl auf deren Transporter aus wie Kraut und Rüben. Also so gut wie gar keine Ladungssicherung! Diese Fahrer sind auch total unbelehrbar und sehen es nicht ein, die Ladung zu sichern. Stellen ihre Pakete kreuz und quer, vermutlich nur nach logistischen Punkten auf die Ladefläche.
Können wir uns der Verantwortung hier entziehen, indem wir solche Fahrer nicht unterstützen bei der Verladung? Also den einfach immer selbst abladen lassen, den Empfang bestätigen und dann fahren lassen. Oder sind wir, wenn wir nicht Verlader sind, trotzdem mit in der Haftung?
Bei einem Post(DHL) Auto versichert sich ja auch niemand daß der gute Mann da eine vernünftige Ladungssicherung betreibt.
Danke für eure Meinungen
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Re: Empfänger ohne Verladetätigkeit
[Re: matigol]
#26352
07.03.2019 18:38
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Gerald
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo matigol , Können wir uns der Verantwortung hier entziehen, Sieh mal in der GGVSEB unter - §20 Pflichten des Empfängers Abschnitt (1) Ziffer 1 a und b; - §23a Pflichten des Entladers Abschnitt (2) Ziffer 4. "die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR beachtet werden." und dann in Unterabschnitt 7.5.1.3 ; - §29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr Abschnitt (1) "Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten."nach. Das dürfte Deine Fragen beantworten.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Empfänger ohne Verladetätigkeit
[Re: Gerald]
#26356
08.03.2019 08:45
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matigol
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Hallo Gerald,
zunächst vielen Dank für die Antwort.
Genau das hatte ich mir auch angeschaut und bin der Meinung daß wir, sofern der Fahrzeugführer selbst entlädt, lediglich Empfänger sind und kein Entlader und kein Verlader. Somit fallen die Pflichten nach § 23a und § 29 für uns definitiv weg.
§ 20 Abschnitt(1) Ziffer 1 b) "...die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind" ist leider nicht sehr präzise beschrieben.
Da die Zigffer 1 aber mit dem folgenden Text beginnt: "ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ARD/RID/ADN verpflichtet," kann ich (unter 1.4.2.3.1) nichts lesen, was mich verpflichtet auf die LaSi des Lieferanten zu achten.
Wie erwähnt, das Fahrzeug kommt auf den Hof, der Fahrer ladet das Stückgut selbständig ab(nicht mal an einer Rampe von uns) und wir quittieren nur den Erhalt der Ware.
Habe ich etwas übersehen?
Danke und Grüße
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Re: Empfänger ohne Verladetätigkeit
[Re: matigol]
#26399
15.03.2019 10:24
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Phi_l
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Hallo matigol,
man muss im Gefahrgut nicht immer physisch Anwesend sein oder aktiv etwas tun um Pflichten zugewiesen zu bekommen. Sehr hilfreich sind hier immer die Begriffsbestimmungen in §2 GGVSEB.
Dort steht zum Verlader unter 3 auch: "[...] Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt [...]"
Als reiner Empfänger/Entlader wärt ihr zwar kein Verlader, sollte der Fahrer aber mit "eurer" Ladung wieder weiterfahren weil ihr ihn nicht habt abladen lassen (z.B. wegen 7.5.1.3 ADR) oder Gefahrgut aufladen, so wärt ihr für diese Güter auch Verlader inkl. Pflicht zur Ladungssicherung.
Schwierig wird es, wenn weitere unzureichend gesicherte Gefahrgüter im Fahrzeug sind, die nicht für euch sind. Wenn dann bei einer Kontrolle oder einem Vorfall rauskommt, dass ihr Kenntnis über den Zustand dieser Ladung hattet, könnte evtl. ein Verstoß gegen die allgemeine Sicherheitsvorsorge nach 1.4.1. ADR vorliegen. Meinungen oder Erfahrungen hierzu würden mich auch interessieren...
Viele Grüße Phil
Zuletzt bearbeitet von Phi_l; 15.03.2019 10:27.
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Re: Empfänger ohne Verladetätigkeit
[Re: Phi_l]
#26400
15.03.2019 10:32
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Registriert: May 2008
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aw_
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Moin, Schwierig wird es, wenn weitere unzureichend gesicherte Gefahrgüter im Fahrzeug sind, die nicht für euch sind. Wenn dann bei einer Kontrolle oder einem Vorfall rauskommt, dass ihr Kenntnis über den Zustand dieser Ladung hattet, könnte evtl. ein Verstoß gegen die allgemeine Sicherheitsvorsorge nach 1.4.1. ADR vorliegen. Meinungen oder Erfahrungen hierzu würden mich auch interessieren... Aus Erfahrung: Bisher wurde in Anhörungsbögen immer nach dem verantwortlichen Verlader gefragt von der Firma, die als Absender im Beförderungspapier steht. Egal was an Zwischenladungen dazu kam. Zugegebenermaßen hält sich diese 'Erfahrung' in Grenzen (2 mal ) was ja schon irgendwie für uns spricht ;-) gruss..aw
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Re: Empfänger ohne Verladetätigkeit
[Re: Phi_l]
#26594
25.04.2019 14:05
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matigol
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Hallo matigol,
Schwierig wird es, wenn weitere unzureichend gesicherte Gefahrgüter im Fahrzeug sind, die nicht für euch sind. Wenn dann bei einer Kontrolle oder einem Vorfall rauskommt, dass ihr Kenntnis über den Zustand dieser Ladung hattet, könnte evtl. ein Verstoß gegen die allgemeine Sicherheitsvorsorge nach 1.4.1. ADR vorliegen. Meinungen oder Erfahrungen hierzu würden mich auch interessieren...
Viele Grüße Phil
Hallo und Dank für die Antwort! Wir haben keine Kenntnis über den Zustand weil wir bei der Verladung nicht dabei sind. Der Fahrer holt die Ware aus seinem Auto und übergibt sie, ohne daß wir auch nur die Ladefläche sehen. VG Matti
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H372
von Peter06 - 04.12.2024 15:55
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