Ich persönlich vertrete die klare Auffassung: entweder oder!
Entweder sind die Versandstücke gekennzeichnet und es existiert ein ADR-Beförderungspapier (mit Beförderung 1.1.3.6).
Oder aber, es kommt die SV 375 zur Anwendung. Dann gibt es aber für diesen Ladungsteil auch keine Kennzeichnung der Versandstücke und kein ADR-Beförderungspapier. Der Satz "Die Versandstücke sind zwar vom Hersteller mit UN-Nr. und Gefahrzettel gekennzeichnet, SV 375 kann ja trotzdem angewendet werden." irritiert mich. Wie soll denn bitte das bei einer Kontrolle heraus gefiltert werden, ohne dass der LKW stundenlang stehen bleibt? In Bayern könnte ich mir sogar eine Untersagung der Weiterfahrt vorstellen. Das hatte ich erst bei einem Kunden, weil dieser sich beharrlich weigerte, endlich den Tunnelcode (E), der früher für UN3082 galt, aus der Datenbank zu nehmen und dieser weiter mit angedruckt wurde. Mit dieser im zitierten Satz geschilderten Herangehensweise sind nach meiner Auffassung Probleme und längere Kontrollzeiten vorprogrammiert. Und warum diskutiert man wieder über diese Thematik? Wegen einem Feuerlöscher, den man einsparen kann. Sorry, aber da muss vielleicht erst ein "Lernen durch Schmerz" durchgemacht werden.
Gegen eine Mischung von (nicht gekennzeichneten) Versandstücken/Verpackungen bis 5L nach SV 375 und gleichzeitiger Beförderung von (gekennzeichneten) Versandstücken über 5L im Regelversand hätte ich auch nichts einzuwenden. Wie von aw_ bereits ausgeführt, sollte dann aus dem Beförderungspapier deutlich hervorgehen, für welchen Teil der Ladung selbiges gilt.