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Beförderungspapier #26381 11.03.2019 22:13
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HaraldB Offline OP
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Hallo Forengemeinde,
ich bräuchte bitte mal Eure einschätzung:

Ein Kunde von mir transportier überwiegend Güter der UN 3082 in max. 5 Ltr Gebinden und möchte hierzu in der Regel die SV 375 nutzen.

Die Versandstücke sind zwar vom Hersteller mit UN-Nr. und Gefahrzettel gekennzeichnet, SV 375 kann ja trotzdem angewendet werden.

Da es auch Gebinde über 5 Ltr und andere UN-Nr. (keine SV 375) gibt, wurden die GefDaten einheitlich in der EDV erfasst und werden auf den Lieferscheinen in korrekter Form gemäß 5.4.1.1.1 abgedruckt.
Der Lieferschein ist somit im Prinzip ein korrektes Beförderungspapier.

Wenn möglich soll trotzdem nach SV 375 gefahren werden um sicher zu stellen dass die 1000 Pkt nicht überschritten werden.
Desweiteren soll mit den Angaben auf dem Lieferschein der Pflicht des Verladers (§21 (2) 1. nachgekommen werden wenn selbst nicht Absender.

Wie stellt sich das evtl. im Falle einer Kontrolle dar, wenn z.B. nur 5 Ltr Gebinde UN3082 geladen sind ein Beförderungspapier an Bord ist. Der Fahrer aber, da er ja SV 375 anwenden will, keinen 2 kg Feuerlöscher an Bord hat?
Der Kontrollierende aber da ein Beförderungspapier vorhanden ist davon aus geht dass nach 1.1.3.6 gefahren wird.
Ist das für den Kontrollierenden nicht verwirrend / irreführend oder was auch immer?
Wäre eine Lösung evtl. ein Vermerk "Kein Beförderungspapier- dient nur zur Information" oder ähnlich eine Lösung. Ich glaube so was schon mal gesehen zu haben.

Dann eine andere Konstellation:
"Mischladung" mit 5 ltr und 10 Ltr Gebinden. Hier würde dann zu allen Postionen die Gefahrgutangaben auf dem Lieferschein erscheinen. Kann hier trotzdem ein Teil nach SV 375 gefahren werden.

Gruß
Harald

Re: Beförderungspapier [Re: HaraldB] #26382 12.03.2019 10:16
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aw_ Offline
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Moin Harald,
Die befreiten Stoffe können mit anderen gelistet sein, aber mit dem Vermerk 'Befreit gem. SV375' o.s.ä. und diese Zeilen bei der Berechnung der Punkte nicht berücksichtigen.
Somit sollte alles klar sein.
Ein Feuerlöscher sollte auch immer an Bord sein, allein schon wegen der Sicherheit, auch wenn ausschließlich freigestellte Gefahrgüter verschickt werden.
gruss..aw

Re: Beförderungspapier [Re: aw_] #26392 15.03.2019 09:03
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DJSMP Offline
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Ich persönlich vertrete die klare Auffassung: entweder oder!

Entweder sind die Versandstücke gekennzeichnet und es existiert ein ADR-Beförderungspapier (mit Beförderung 1.1.3.6).

Oder aber, es kommt die SV 375 zur Anwendung. Dann gibt es aber für diesen Ladungsteil auch keine Kennzeichnung der Versandstücke und kein ADR-Beförderungspapier. Der Satz "Die Versandstücke sind zwar vom Hersteller mit UN-Nr. und Gefahrzettel gekennzeichnet, SV 375 kann ja trotzdem angewendet werden." irritiert mich. Wie soll denn bitte das bei einer Kontrolle heraus gefiltert werden, ohne dass der LKW stundenlang stehen bleibt? In Bayern könnte ich mir sogar eine Untersagung der Weiterfahrt vorstellen. Das hatte ich erst bei einem Kunden, weil dieser sich beharrlich weigerte, endlich den Tunnelcode (E), der früher für UN3082 galt, aus der Datenbank zu nehmen und dieser weiter mit angedruckt wurde. Mit dieser im zitierten Satz geschilderten Herangehensweise sind nach meiner Auffassung Probleme und längere Kontrollzeiten vorprogrammiert. Und warum diskutiert man wieder über diese Thematik? Wegen einem Feuerlöscher, den man einsparen kann. Sorry, aber da muss vielleicht erst ein "Lernen durch Schmerz" durchgemacht werden.

Gegen eine Mischung von (nicht gekennzeichneten) Versandstücken/Verpackungen bis 5L nach SV 375 und gleichzeitiger Beförderung von (gekennzeichneten) Versandstücken über 5L im Regelversand hätte ich auch nichts einzuwenden. Wie von aw_ bereits ausgeführt, sollte dann aus dem Beförderungspapier deutlich hervorgehen, für welchen Teil der Ladung selbiges gilt.


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