Hallo alle miteinander,
die Diskussion ist schon interessant. Die Gefahrgutvorschriften werden mit Sicherheitsvorschriften immer Komplizierter, jedoch die einfachsten Informationspflichten werden teilweise im modernen Stückgutverkehr nicht beachtet. Auch ich habe in der täglichen Praxis festgestellt, dass zumindest bei den Subis aber auch bei den Spediteuren große Wissensdefizite im Gefahrgutrecht vorhanden sind. Gefahrgutbeauftragte sind dort auch meist Mangelware.
Der Vorschlag von Herrn Kassing, die Fahrzeuge immer mit der ADR – Ausrüstung auszurüsten geht, seit dem Wegfall des Unfallmerkblattes für Sammelgüter, auch nicht auf. Es gibt eben Absender, die auf Nummer Sicher gehen und exotische Ausrüstungsgegenstände in das Unfallmerkblatt rein schreiben. Der Beförderer hat dann die Brille auf. Wichtig ist die Aussage von Frau Krämer. Der Verlader ist nach Kap. 7.5.1.2 ADR vor dem Beladen verpflichtet zu prüfen, ob der Fahrer und sein Fahrzeug den Voraussetzungen für diesen Transport genügt. Stichproben reichen da nicht aus und sind meines Erachtens auch nicht vom ADR gedeckt.
Gruß
Thomas