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Zusammenlagerungsverbot #26855 06.06.2019 16:55
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Stefan82 Offline OP
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Hallo,
ich bräuchte mal eure Unterstützung.

Gegeben ist ein Lagerbereich, der für Aerosole (2.1 und 2.2), Güter der Klasse 3 und ätzende Stoffe zugelassen ist.

Ist es möglich, in diesem Bereich zusätzlich Güter der Klasse 5.1 (H272) bis zu den in Tabelle 1 der TRGS 510, Spalte "außerhalb von Lagern", angegebenen 50 kg zu lagern?
Falls dies möglich sein sollte, wie sieht es mit dem Bereich >50kg <200kg aus?
Unter Punkt 5 wird in diesem Fall ja auf eine Gefährdungsbeurteilung verwiesen. Kann hierdurch vom Zusammenlagerungsverbot nach 7.2 abgewichen werden?

Vielen Dank


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Zusammenlagerungsverbot [Re: Stefan82] #26856 07.06.2019 11:14
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Dieses Konstrukt ist nicht möglich. Wenn Du außerhalb eines Lagers lagerst, must Du alle Mengenbegrenzungen der Tabelle einhalten, also auch die der Gefahrklasse 3 usw.. Wenn das Lager für Klasse 5.1 nicht zugelassen ist, ist es kein Lager.
Über 50 kg Klasse 5.1 brauchst Du immer ein Lager, unter 200 kg brauchst Du aber die Punkte 5 und 9 der TRGS nicht beachten.

cK

Re: Zusammenlagerungsverbot [Re: Stefan82] #26857 07.06.2019 11:14
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Skypainter Offline
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Hallo Stefan,

ich verstehe nicht ganz, wie du in einem Lager, welches für Aerosole, Klasse 3 und Klasse 8 zugelassen ist und wohl auch als Lager in Betrieb ist, etwas nach den Vorgabe "außerhalb von Lagern" einlagern willst. Dazu müsste sich der Lagerplatz für die Klasse 5.1 (welche LGK ? 5.1A, 5.1B oder 5.1C) auch wirklich außerhalb des anderen Lagers befinden. In dem Augenblick, in dem ein Lager genutzt wird, gelten die dafür vorgegebenen Regeln. Und da hast du für 5.1 A und B ein absolutes Zusammenlagerverbot mit Aerosolen und für 5.1 C Einschränkungen gemäß GefStoffV sowie der TRGS 511.

Anders ausgedrückt: Sind in dem Lager Gefahrstoffe der LGK 2B oder 3 eingelagert, gilt ein absolutes Zusammenlagerverbot. Wenn Stoffe miteinander reagieren können oder das Risiko sich multiplizieren kann, dann ist es egal ob du 1 kg oder 100 kg von 5.1 A,Boder C lagerst, es geht einfach nicht.

Gruß
Skypainter

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 07.06.2019 11:15.

ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Zusammenlagerungsverbot [Re: Skypainter] #26859 07.06.2019 13:25
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Stefan82 Offline OP
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Danke für eure Rückmeldungen. Das bestätigt auch meinen Denkansatz.
Es handelt sich um LGK 5.1B.

Allerdings ist durch 7.1 (9) ja eine Abweichung durch Gefährdungsbeurteilung möglich.

Dann müsste das nur noch mit geändertem Brandschutzkonzept von der Behörde abgenommen werden. Bei Mengen von unter 50kg in Kleinstgebinden (1-75ml) bei chaotischer Lagerung sollte die Gefährdungserhöhung ja überschaubar bleiben.

Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 07.06.2019 13:27.

Grüße aus der Hauptstadt

Stefan

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