Guten Tag,
hat jemand aus dem kommunalen Bereich Erfahrung mit der Einstufung von Schadstoffmobilsammlungen (TRGS 520) und den Auflagen nach 1.10.3 ADR?
Wir haben bei uns (nicht-kommunaler Bereich) eine relativ große Chemikalienentsorgung jährlich (ca. 1 Tonne). Wir sammeln analog TRGS 520 und lassen nach GGAV 20 abtransportieren.
Bei den einzelnen Chemikalien könnten wir durchaus (bei Regeltransport) unter den Bedingungen von 1.1.3.6.3 ADR fahren. In diesem Fall müssten wir dann wegen 1.10.4 ADR und 1-35 RSEB die Auflagen nach 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.3 ADR nicht einhalten. Die dort notierten UN-Nummern haben wir nicht, also alles takko.
Unter GGAV 20 werden Chemikalien-Abfälle bestimmten Abfallgruppen zugeordnet. So sind z.B. in Abfallgruppe 9.4 (bei uns der größte Teil, meist VP II und III) Stoffe der Klasse 6.1 mit den Verpackungsgruppen I bis III. Nach Spalte 6 müssen im Begleitpapier diese Abfälle unabhängig von der ursprünglichen Verpackungsgruppe als Stoffe der Klasse 6.1 VP I angegeben werden.
Jetzt zu meiner Frage: Fallen diese Stoffe jetzt, da in diesem Fall die Mengen nach 1.1.3.6. überschritten sind, unter die Auflagen nach 1.10?